Das Gericht hat es als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes angesehen, dass nach der Corona-Eindämmungsverordnung Solarien und Sonnenstudios im Gegensatz zu nichtmedizinischen Massage- und Fußpflegepraxen, Nagelstudios und Kosmetikstudios generell nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen. Bei der Entscheidung, welche Betriebe im Zuge von Lockerungsmaßnahmen wieder geöffnet werden dürfen, seien Ungleichbehandlungen zwar unvermeidbar und auch zulässig, wenn sie von sachlichen Gründe getragen seien. Rechtfertigende Gründe für die unterschiedlichen Öffnungsregelungen bei den Betrieben im Bereich der Körperpflege und ?ästhetik lägen jedoch nicht vor. Für Sonnenstudios und Solarien lasse sich ein Infektionsrisiko, welches das Risiko beim Betrieb nichtmedizinischer Massage- und Fußpflegepraxen, Nagelstudios und Kosmetikstudios übersteige, nicht feststellen. Die Kunden von Sonnenstudios und Solarien würden jeweils einer Einzelkabine zugewiesen. Körperliche Nähe zum Betriebspersonal und zu anderen Kunden könne verhindert werden. Es sei ohne weiteres möglich und entspreche dem Standard, die Sonnenbänke nach jeder einzelnen Nutzung gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Die Ungleichbehandlung lasse sich auch nicht mit einem besonderen Bedarf in der Bevölkerung für die im Zuge der Lockerung nunmehr erlaubten Dienstleistungen rechtfertigen. Ein weite Teile der Bevölkerung umfassender Grundbedarf sei zwar für die Inanspruchnahme von Frisören feststellbar, jedoch weder für nichtmedizinische Massage- und Fußpflegepraxen, Nagelstudios und Kosmetikstudios noch für Solarien und Sonnenstudios.
OVG LSA, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 2 R 77/20 –