Stallpflicht für Geflügel aufgehoben

von 27. Februar 2015

Um das Risiko der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel so niedrig wie möglich zu halten, haben alle Geflügelhalter weiterhin die Pflicht, die Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:

  • Hausgeflügel darf nicht an Stellen gefüttert und getränkt werden, die auch für Wildvögel zugänglich sind.

  • Futter, Einstreu oder sonstige Gegenstände, mit denen das Hausgeflügel in Verbindung kommen kann, dürfen nicht an Orten aufbewahrt werden, zu denen Wildvögeln Zugang haben.

  • Bei vermehrten Todesfällen, Veränderungen der Legeleistungen oder bei Gewichtsabnahme muss der Halter die Geflügelpest durch einen Tierarzt ausschließen lassen.

Die Haltung von Geflügel ist der Stadt Halle (Saale), Fachbereich Gesundheit, Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Kreuzerstraße 12, 06132 Halle (Saale), Telefon: 0345 77 44 30 10 oder per E-Mail anveterinaeramt@halle.deunverzüglich, auch von Hobbyhaltern, anzuzeigen,sofern diese Geflügelbestände nicht bereits angemeldet sind.

Die„Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die aviäre Influenza“erging am 28. November 2014 auf der Grundlage der §§ 37, 38 des Tierschutzgesetzes und des § 13 der Geflügelpest-Verordnung.

Weitere Informationen zur Haltung von Nutztieren

Stadt Halle (Saale)