Statement Keding: Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der Landespressekonferenz zum Fluchtversuch des Untersuchungsgefangenen Stephan B.

von 9. Juni 2020

Lassen Sie mich bitte dem sehr ernsten Thema zunächst Folgendes voranstellen:

Wir haben von Anfang an großen Wert drauf gelegt, den Untersuchungsgefangenen Stephan B. in besonders sicherer und über das übliche Maß hinausgehender Weise in der JVA Halle unterzubringen. Dies ist den Erlassen des MJ zu entnehmen, die vom Staatssekretär gebilligt worden sind.

Stephan B. muss für seine furchtbaren Taten vom Oktober 2019 in Halle, die weltweit für Aufsehen und Entsetzen gesorgt haben, vor Gericht zur Verantwortung gezogen werden.

Deshalb bedauere ich es zutiefst, dass es überhaupt zu diesem Fluchtversuch kommen konnte. Dadurch wurden wieder Angst und Schrecken bei den Hallensern, insbesondere bei den Mitgliedern der jüdischen Gemeinde wachgerufen. Das tut mir sehr leid und dafür möchte ich auch um Entschuldigung bitten.

Zwar bestand nie die reale Möglichkeit eines Ausbruchs aus der JVA. Doch allein die Tatsache, dass der Gefangene sich etwa fünf Minuten mit offenbaren Fluchtabsichten unbeaufsichtigt frei in der Anstalt bewegen konnte, ist für mich unerträglich.

Ich weiß, dass die Justizvollzugsbediensteten des Landes Sachsen-Anhalt oft unter nicht einfachen Bedingungen gute Arbeit leisten. Für mich als zuständige Ministerin ist die entscheidende Frage, wie es zu dem Fluchtversuch kommen konnte.

In den Justizvollzugseinrichtungen des Landes existieren umfangreiche Sicherheitsmechanismen.

Trotz der Bemühungen der Bediensteten des Vollzuges ereignen sich in wenigen Einzelfällen besondere Situationen, in denen es Gefangenen gelingt, eine Sicherheitslücke ausfindig zu machen. Genau so ein Vorfall hat sich am 30. Mai 2020 in der Justizvollzugsanstalt Halle zugetragen.

Anhand der gegenwärtigen Erkenntnislage, die auf den mündlichen und schriftlichen Berichten der Anstaltsleitung der JVA Halle sowie der vorgenommenen Auswertung des Video- und Dokumentationsmaterials beruht, kann ich Ihnen heute folgende Informationen zu dem Sachverhalt geben:

Der Untersuchungsgefangene Stephan B. ist seit dem 11. Oktober 2019 durchgehend in der Justizvollzugsanstalt Halle untergebracht gewesen. Er ist angeklagt, am 09. Oktober 2019 einen Mordanschlag auf die Besucher der Synagoge in der Humboldstraße in Halle (Saale) verübt sowie im weiteren Verlauf zwei Menschen ermordet zu haben.

Gemäß den Regelungen des Vollstreckungsplanes des Landes Sachsen-Anhalt ist die Justizvollzugsanstalt Halle für den Vollzug der gegen den Gefangenen B. angeordneten Untersuchungshaft sachlich zuständig, da sich die Tat in Halle abgespielt hat und der Täter auch im Einzugsbereich wohnt.

Während seiner gesamten Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt Halle sind gegen den Untersuchungsgefangenen Stephan B. umfassende Sicherungsmaßnahmen im Wege einer Sicherheitsverfügung durch die JVA Halle angeordnet gewesen. Eine solche Sicherheitsverfügung wird in regelmäßigen Abständen geprüft und gegebenfalls angepasst. In diesem besonderen Fall ist festgelegt worden, dass jede Änderung der Sicherheitsverfügung der ministeriellen Zustimmung bedarf. Eine Billigung hat durch den Staatssekretär zu erfolgen.

Unter anderem haben die Erlasse des MJ vorgesehen, dass der Gefangene in einem kameraüberwachten Haftraum unterzubringen ist, der tägliche Aufenthalt im Freien – die sog. Freistunde – ausschließlich alleine, also nicht gemeinsam mit anderen Gefangenen durchgeführt werden darf und dass Bewegungen des Gefangenen innerhalb der Anstalt durch drei Bedienstete ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen sind. Hierzu ist auch zu keinem Zeitpunkt durch Erlass des Ministeriums eine Änderung erfolgt.

Bis zu dem Vorfall am 30. Mai 2020 hat sich der Untersuchungsgefangene B. in der JVA Halle vollzuglich unauffällig und angepasst verhalten. Die ihm gegenüber getroffenen Anordnungen von Bediensteten hat er befolgt. Disziplinarmaßnahmen sind bis dahin nicht dokumentiert gewesen.

Diese Rahmenbedingungen vorangestellt, kann ich Ihnen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand folgende Angaben zu dem sich ereigneten Vorkommnis machen:

Am 30. Mai 2020 gegen 13.06 Uhr ist der Untersuchungsgefangene Stephan B. aus seinem im Hafthaus 2.0 gelegenen kameraüberwachten Haftraum auf den Freistundenhof geführt worden, um dort seinen stündlichen Aufenthalt im Freien durchzuführen. An der Zuführung des Gefangenen waren zwei Bedienstete beteiligt.

Der Freistundenhof grenzt unmittelbar an das Hafthaus 2.0 an, in dem er untergebracht war, und ist vollständig durch 3,40 m hohe Bereichszäune und durch den Giebel des Hafthauses 2.0 sowie die Seitenwand eines weiteren Hafthauses räumlich begrenzt. Der Hof weist eine Fläche von etwa 150 qm auf.

Im Zeitraum von ca. 13.07 Uhr bis ca. 13.10 Uhr ist der Aufenthalt im Freien des Untersuchungsgefangenen Stephan B. abweichend von der bestehenden Erlasslage lediglich durch einen Bediensteten beaufsichtigt worden. Der Gefangene hat sich während der Beaufsichtigung unauffällig verhalten.

Ab ca. 13.10 Uhr ist der Untersuchungsgefangene Stephan B. gänzlich ohne unmittelbare Beaufsichtigung eines Bediensteten dem Aufenthalt im Freien weiter nachgegangen. Auch dies steht in klarem Widerspruch zu den getroffenen Anordnungen im Umgang mit dem Gefangenen.

Nach dem derzeitigen Stand der Sachverhaltsaufklärung hat sich der Bedienstete, der zuvor den Gefangenen B. unmittelbar beaufsichtigt hat, zu diesem Zeitpunkt zur Beaufsichtigung von anderen Gefangenen begeben, die auf einem räumlich nicht weit davon entfernten großen Hof ihre Freistunde durchführten.

Im Zeitraum zwischen ca. 13.18 Uhr und ca. 13.44 Uhr hat eine aufsichtsführende Bedienstete nur sporadisch nach dem Untersuchungsgefangenen B. geschaut.

Nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchungen wissen wir, dass sich während des Aufenthalts im Freien des Gefangenen B. noch andere Gefangene zu Malerarbeiten auf der Station des Hafthauses 2.0 bewegt haben. Da die Malerarbeiten sich auch auf ein Dienstzimmer erstreckten, ist eine Bedienstete mit der Beaufsichtigung der arbeitenden Gefangenen (sogenannte Hausarbeiter) befasst gewesen.

Auch dies steht im klaren Widerspruch zur Erlasslage. Durch das Ministerium ist zum Umgang des Gefangenen B. durchgehend schriftlich vorgegeben worden, dass für den Zeitraum des Aufenthalts im Freien jede Gefangenenbewegung im Hafthaus 2.0 Erdgeschoss und Untergeschoss einzustellen ist.

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind die dahingehenden Änderungen der Sicherheitsverfügung eigenmächtig durch die JVA Halle erfolgt; eine entsprechende Billigung durch das Ministerium im Erlasswege hat es nicht gegeben.

Sofern die Erlasslage stringent durch die JVA Halle umgesetzt worden wäre, hätte keine Gefangenenbewegung während des Aufenthalts im Freien des Gefangenen B. stattgefunden. Dies hätte zur Folge gehabt, dass mindestens eine weitere Bedienstete zur Beaufsichtigung des Gefangenen B. zur Verfügung gestanden hätte.

Gegen 13.48 Uhr blickt sich der unbeaufsichtigte Untersuchungsgefangene B. nach allen Seiten um und stellt fest, dass sich auch das Beaufsichtigungspersonal auf dem direkt daneben gelegenen großen Freistundenhof nicht mehr in seinem Sichtfeld befindet.

Sodann hält sich der Gefangene an dem 3,40 Meter hohen Bereichszaun fest, zieht sich an ihm hoch und gelangt unter Zuhilfenahme eines Wandvorsprungs auf die Zaunkrone. Ca. 26 Sekunden nach seinen ersten Handlungen am Zaun springt er von der Zaunkrone herunter.

Nach Übersteigen des Bereichszaunes begibt sich der Gefangene zunächst zu einem Kanaldeckel, der sich unmittelbar auf dem vor dem Freistundenhof angrenzenden Platz befindet.

Dort versucht er, den Kanaldeckel anzuheben. Nachdem dies misslingt, läuft der Gefangene B. weiter zu einem nahegelegenen Transportgebäude, in dem vom Gefangenentransport oder von Polizeieinsatzkräften zugeführte Gefangene für kurze Zeit untergebracht werden.

In diesem Gebäude sind zu diesem Zeitpunkt keine Gefangenen untergebracht gewesen. Die Tür zum Gebäude hat offen gestanden, so dass der Gefangene B. ungehindert Zutritt erlangen konnte. In dem Gebäude passiert er die unverschlossenen, leeren Ge-fangenenwarteräume, um dort nach Ausgängen Ausschau zu halten.

Ich möchte an dieser Stelle hervorheben, dass es dem Gefangenen B. im Transportbereich zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen ist, aus der Anstalt zu gelangen. Die Fenster sind vergittert und zusätzlich mit feinmaschigem Metallgitter gesichert.

Als er dort nicht weiter kommt, begibt sich der Gefangene B. wieder auf den Hof zurück und läuft – nachdem er zunächst in die andere Richtung gelaufen ist – zu einem schräg gegenüber liegenden Verwaltungsgebäude.

Dort versucht er vergeblich, die verschlossenen Türen zu öffnen.

Nach dem derzeitigen Stand der Sachverhaltsauswertung haben die Bediensteten, die auf dem großen Freistundenhof zur Beaufsichtigung tätig waren, gegen 13.50 Uhr bemerkt, dass sich der Gefangene B. nicht mehr in dem Einzelfreistundenhof befunden hat.

13.53 Uhr wird der Gefangene von drei Bediensteten auf dem Hof aufgegriffen.

Der Untersuchungsgefangene B. hat beim Aufgreifen keinen Widerstand geleistet. Er ist daraufhin unverzüglich in seinen kameraüberwachten Haftraum verbracht worden.

Nach der jetzigen Erkenntnislage hat sich der Gefangene B. im Zeitraum von ca. 13.48 Uhr bis ca. 13.53 Uhr unbegleitet und unbeobachtet in dem Teilbereich der Anstalt bewegt.

Die Nachsuche des Gefangenen B. hat nach den derzeitigen Erkenntnissen von ca. 13.51 Uhr bis ca. 13.53 Uhr angedauert.

Die durch Erlass vorgegebene Sicherheitsverfügung hat vorgesehen, dass der Gefangene bei Bewegungen innerhalb der Anstalt außerhalb seines Haftraumes durch drei Bedienstete ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen ist. Gegen diese Regelung ist am Pfingstsamstag eindeutig verstoßen worden. Die genaue Bewertung bleibt gesonderten Ermittlungen vorbehalten.

Einzelne Bereiche in der Justizvollzugsanstalt Halle werden durch eine Vielzahl von Kameras überwacht.

Sämtliche an dem Standort der JVA Halle generierten Kamerabilder laufen auf den Monitoren in der Sicherheitszentrale der Anstalt auf. Diese Sicherheitszentrale ist täglich 24 Stunden mit zwei Bediensteten besetzt.

Das gilt auch für den Aufenthalt im Freien, die sogenannte Freistunde von Gefangenen.

Während der Einzelfreistunde des Untersuchungsgefangenen B. am 30. Mai 2020 hatte die Sicherheitszentrale weitere Freistunden über die Kameratechnik zu überwachen.

Aufgrund der baulichen Gegebenheiten der JVA Halle ist lediglich die Kamera, die auf den Platz vor dem Transportbereich gerichtet ist, dauerhaft auf einen Monitor in der Sicherheitszentrale aufgeschaltet. Eine Vielzahl der übrigen Kamerabilder wird zeitgesteuert rotierend auf den Bildschirmen in der Sicherheitszentrale angezeigt.

Während des außerordentlichen Vorkommnisses war es Aufgabe der Sicherheitszentrale, neben den anderen 37 gleichzeitig aufgeschalteten Kamerabildern mindestens 6 Monitorbilder parallel ständig und unmittelbar zu beobachten. Zudem soll nach den Einlassungen der JVA Halle ab ca. 13.40 Uhr auch eine Störung der Zellenkommunikati-onsanlage im Hafthaus 2.0 festgestellt worden sein, um dessen Beseitigung sich die Sicherheitszentrale zugleich kümmern musste.

Das hat im Ergebnis nach dem heutigen Erkenntnisstand dazu geführt, dass das Übersteigen des Bereichszaunes sowie die Bewegungen des Gefangenen B. am und im Transportbereich nicht wahrgenommen worden sind.

Des Weiteren wirft sich die Frage auf, aus welchem Grund die Eingangstür zum Transportbereich offen gestanden hat.

Die Anstaltsleitung der JVA Halle berichtet dazu, dass die durch die Polizei zugeführten Gefangenen regelmäßig die dort befindlichen sanitären Anlagen nutzen. Gerade an Wochenenden sind Wartezeiten zu verzeichnen, bis die Zugangsgefangenen von den Polizeieinsatzkräften durch Justizvollzugsbedienstete übernommen werden.

Nach Auswertung der vorliegenden Dokumentation und Berichte der JVA Halle ist das Ereignis unverzüglich nach Wiederergreifen des Gefangenen B. dem Tourendienstleiter in der Sicherheitszentrale der Anstalt gemeldet worden.

Dem für den Ereignistag geführten Tätigkeitsbuch ist zu entnehmen, dass eine Bedienstete um 13.55 Uhr gemeldet hat, dass der Untersuchungsgefangene B. den Bereich des Freistundenhofes durch Übersteigen verlassen hat, jedoch nunmehr vor dem Verwal-tungsgebäude ergriffen und in seinen Haftraum zurückgeführt worden ist.

In der weiteren anstaltsinternen Bearbeitung des Vorgangs ist der zuständige Inspektorendienst von dem Vorkommnis in Kenntnis gesetzt worden. Dieser hat auch aufgrund des Ereignisses weiterführende Sicherungsmaßnahmen gegen den Gefangenen angeordnet.

Zudem ist die Sicherung der Videoaufzeichnungen durch den Inspektorendienst angewiesen worden. Nach der dienstlichen Stellungnahme des Inspektorendienstes ist der Entweichungsversuch am 30. Mai 2020 von den Handelnden in der JVA Halle nicht als „sonstiges Ereignis von schwerwiegender Bedeutung, das geeignet ist, in der Öffent-lichkeit Aufsehen zu erregen“, eingeordnet worden. Dies hätte zwingend einen schriftlichen Bericht an das MJ über die Anstaltsleitung bis 7.00 Uhr des Folgetages nach sich gezogen.

Selbst eine Unterrichtung der Anstaltsleitung der JVA Halle ist nach derzeitiger Erkenntnislage nicht unverzüglich, sondern erst mit Dienstbeginn am Dienstagmorgen (02. Juni 2020) erfolgt. Daraufhin hat die Anstaltsleitung umgehend den Vorfall an das Ministerium als außerordentliches Vorkommnis berichtet.

Das Ministerium hat in der Folge darum gebeten, dass die aufsichtsführenden Bediensteten, die den Gefangenen B. während der Freistunde am Ereignistag ständig und unmittelbar beaufsichtigen sollten, ab sofort und bis auf weiteres in anderen Vollzugsabteilungen eingesetzt werden.

Zudem ist im Ministerium entschieden worden, den Gefangenen B. am 03. Juni 2020 in die Justizvollzugsanstalt Burg zu verlegen. Dies war schon deswegen geboten, damit der Gefangene B. seine gewonnenen Ortskenntnisse in der JVA Halle zu einem späteren Zeitpunkt nicht für einen weiteren Fluchtversuch nutzen kann.

Gegen den Gefangenen ist in der JVA Burg eine modifizierte Sicherheitsverfügung angeordnet worden, wobei jede Abänderung dem Zustimmungsvorbehalt des MJ unterliegt. Die Umsetzung wird durch meine zuständige Fachabteilung stringent überwacht.

In der JVA Burg ist der Untersuchungsgefangene B. in einem gesondert baulich abgegrenzten Sicherheitsbereich in einem kameraüberwachten Haftraum mit Zwischengittertür untergebracht. Die aktuelle Sicherheitsverfügung sieht zudem u. a. vor, dass der Gefangene bei jedem Aufenthalt im Freien an den Händen gefesselt wird. Die Handfes-sel ist bei jeder Bewegung außerhalb des Haftraumes anzulegen.

Unabhängig von der Verlegung des Gefangenen habe ich die Anstaltsleitung der JVA Halle zum persönlichen Bericht am Donnerstag (04. Juni 2020) in das Ministerium gebeten, um die Einzelheiten des Vorfalls in Erfahrung zu bringen.

Auf Nachfrage hat die Anstaltsleitung der JVA Halle im Nachgang zum Gespräch gegen Abend am 04. Juni 2020 erklärt, dass die mit Erlass des MJ vom 21. Februar 2020 getroffenen Festlegungen zur Anpassung der gegen den Untersuchungsgefangenen B. anzuordnenden Sicherheitsverfügung durch die JVA Halle nicht vollständig umgesetzt sind.

Die Erlasslage ist jedoch eindeutig und war umzusetzen. Ich darf daran erinnern, dass jede Änderung der Sicherheitsverfügung durchgehend unter Zustimmungsvorbehalt des MJ stand und dem Staatssekretär hätte vorgelegt werden müssen.

Mit Blick auf den mir vorliegenden Sachverhalt sage ich es ohne Umschweife und Einschränkungen:

Die gegenwärtige Gesamtschau gibt für mich Anlass für eine umfassende Ursachenanalyse, um zukünftig in geeigneter Weise gleichgelagerten Vorkommnissen entgegenzuwirken.

Es handelt sich um ein sehr bedeutsames Vorkommnis, das auch dem öffentlichen Ansehen des Justizvollzuges des Landes Sachsen-Anhalt geschadet hat.

Mein Fokus richtet sich daher in allererster Linie darauf, dass eine Wiederholung eines solchen Vorfalls zukünftig verhindert werden muss. Es gilt, das eingebüßte Vertrauen in einen sicheren Justizvollzug wieder zu gewinnen. Das setzt voraus, dass der in Rede stehende Sachverhalt mit der gebotenen Sorgfalt aufgeklärt und umfassend bewertet wird.

Dabei ist es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, der Fairness und des Anstandes gegenüber den Bediensteten, weiterführende dienstrechtliche Schritte auf Grundlage einer belastbaren Tatsachengrundlage zu ergreifen.

Parallel dazu gilt es, den gesamten Sachverhalt lückenlos aufzuklären, fehlgeschlagene Sicherheitsmechanismen zu identifizieren und diese im Rahmen ganzheitlicher konzeptioneller Überlegungen nachzuschärfen. Dabei sehe ich u. a. insbesondere Anlass, die bestehenden Regelungen zum Umgang mit außerordentlichen Vorkommnissen auf den Prüfstand zu stellen, um so ein handlungssicheres und vor allem effektives Meldungs-wesen sicherzustellen.

Das Vorkommnis zeigt die besondere Bedeutung, die Bediensteten fortdauernd für die Wichtigkeit der Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften zu sensibilisieren.

(Statement der Ministerin für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Anne-Marie Keding)