Straßengebühren jetzt schon ab 1991

von 5. März 2003

Aus diesem Grunde gibt es hier die ganze Mitteilung zu lesen. Dafür möchte ich mich gleich schon mal entschuldigen, doch ist sie es wert. Die Stadtverwaltung muss aus Gründen der strikten Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit für alle beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahmen der Stadt seit 1991 (Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes KAG) Straßenausbaubeiträge erheben. Das geht aus einer entsprechenden Beschlussvorlage des Geschäftsbereiches Planen, Bauen und Straßenverkehr hervor, die am 30. April 2003 zur Beratung und Abstimmung in den Stadtrat eingebracht werden soll. Zur Erhebung von Beiträgen der Anlieger sind alle Kommunen – und damit auch die Stadt Halle (Saale) – durch eine Entscheidung des Landesverfassungegerichtes Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 2002 in Verbindung mit den hiesigen Landesgesetzen verpflichtet. Das Regierungspräsidium Halle hat darauf verwiesen, dass die Stadt aufgrund ihrer problematischen Haushaltslage damit rechnen muss, dass künftig Genehmigungen zu Kreditaufnahmen für Investitionen nur „äußerst begrenzt“ erteilt werden. Die Stadtverwaltung vertritt die Auffassung, dass ein Verzicht der Stadt Halle (Saale) auf Ausbaubeiträge aus rechtlichen Gründen unzulässig ist. Dies belegt die Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt zu vergleichbaren Vorgängen in anderen Kommunen. So ergibt sich eine Verpflichtung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen aus der Gemeindeordnung, wonach die Gemeinde „die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen … aus Entgelten für ihre Leistungen erst dann aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Einnahmen (unter anderem auch Straßenausbaubeiträge) nicht ausreichen“. Dies gilt auch für Ausbaumaßnahmen, die seit 1991 bis zum 19. Juni 1996 beendet wurden. Ein Verzicht der Stadt Halle (Saale) auf die Beitragserhebung für Maßnahmen vor dem 19. Juni 1996 wird der Öffentlichkeit – insbesondere auch gegenüber den Beitragspflichtigen für die Jahre 1996 bis 1999 – nach Auffassung der Stadtverwaltung nicht zu vermitteln sein. Ebenso wird nicht nachvollziehbar sein, weshalb von der Stadt mit striktem Sparkurs bei den Leistungen, Gebühren- und Steuererhöhungen einerseits die Haushaltskonsolidierung betrieben wird, andererseits jedoch ohne erkennbaren Grund auf berechtigte Forderungen im Straßenausbaubeitragsrecht verzichtet werden soll. Der Verzicht auf die Beiträge würde etwa 1,5 Millionen Euro ausmachen. Nach dem gegenwärtigen Stand der Prüfung durch die Verwaltung sind von einer Ausbaubeitragspflicht 39 Verkehrsanlagen der Stadt Halle (Saale) betroffen, 19 davon bis zum Stichtag 19. Juni 1996 mit einem Investitionsvolumen von etwa 14 Millionen Euro, 20 nach dem Stichtag mit einem entsprechenden Investitionsvolumen von etwa 22,5 Millionen Euro. Beitragsansprüche der Stadt Halle (Saale) für diese Maßnahmen verjähren wegen der gesetzlich festgesetzten vierjährigen Frist am 1. Januar 2004. Die Heranziehung der Beitragspflichtigen muss daher bis zum 31. Dezember dieses Jahres abgeschlossen sein. Die ersten Bescheide sollen ab dem 30. März 2003 zugestellt werden. Die Anlieger werden durch die Verwaltung informiert. Dazu zählen insbesondere vorab Informationsschreiben mit der Darstellung der rechtlichen Situation und Erläuterungen zu gegebenenfalls möglichen Billigkeitsentscheidungen im Einzelfall. (Quelle: Stadt Halle)