Tätigkeit von Kreisausbilderinnen und Kreisausbildern bleibt sichergestellt

von 13. Dezember 2019

Einige Kreise führen bislang die ihnen obliegende Kreisausbildung für die Feuerwehren auf Basis von Honorarverträgen durch, andere setzen ehrenamtlich tätige Feuerwehrkameraden ein, die dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten. Beide Verfahrensweisen sind weiterhin grundsätzlich zulässig. Der Unterschied ist, dass der Einsatz im Ehrenamt unentgeltlich erfolgen muss und die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige kein entgeltgleicher Ausgleich für die aufgewandte Zeit sein darf und somit niedriger sein muss als ein Honorar.

Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist der unentgeltliche Charakter wesentliches Merkmal der Tätigkeit. An ehrenamtliche Kreisausbilder kann dennoch eine Aufwandsentschädigung (Höchstgrenzen je nach Tätigkeit und Stundenanzahl zwischen 12 und 25 Euro je Ausbildungstag) für den besonderen Sachaufwand gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigung dient hierbei aber nicht als Gegenleistung für Arbeitskraft und Zeit. Gegebenenfalls zu hohe Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Variante sind anzupassen.

Bei einer Honorartätigkeit als Kreisausbilder kann ein im Vergleich zur Aufwandsentschädigung deutlich höheres Honorar gezahlt werden. Dieses ist gegebenenfalls steuerrechtlich zu berücksichtigen. Um den Versicherungsschutz der auf Honorarbasis tätigen Kreisausbilder sicherzustellen, kann, z. B. über die Kommunen, Unfallversicherungsschutz für die Honorarkräfte für weniger als drei Euro je Ausbildungstag gewährt werden.

     
PP