Untreue? Wiegand ab Mai erneut vor Gericht

von 10. Januar 2017

Hallelife hat in Magdeburg nachfragt, wann der neue Prozess beginnt. Bisher war der Zeitpunkt unklar, doch nun steht fest: am 4. Mai 2017 geht es weiter. In Magdeburg. Hier ist nun die komplette Antwort aus der befragten Pressestelle des Justizministerium vom 10. Januar 2017 zu lesen.

Prozess wegen angeblicher Untreue des Oberbürgermeisters von Halle wird neu aufgerollt

24 KLS 901 Js 14285/13 (5/16) – 4. (Wirtschafts-)Strafkammer

1 Angeklagter

Zeugen werden noch später geladen

Prozessbeginn:

Donnerstag, 4. Mai, 2017, 09.30 Uhr, Saal B12

Fortsetzungstermine:

5., 12. und 19. Mai, 2., 9., 16., 23. und 30. Juni, 7. und 14. Juli, sowie ab dann freitags, jeweils 09.30 Uhr, Saal B12

Dem zum Zeitpunkt des erneuten Prozessbeginn 60-Jahre alten amtierenden Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale) wirft die Staatsanwaltschaft Halle mit Anklage vom 11.02.2014 Untreue zum Nachteil des Vermögens der Stadt bei der Einstellung von drei städtischen Bediensteten vor.

Der Angeklagte soll am Tag seines Dienstantritts als Oberbürgermeister am 01.12.2012 Arbeitsverträge mit drei von ihm ausgesuchten und genehmen Personen abgeschlossen haben, die ihn bereits in der Vergangenheit bei seiner kommunalpolitischen Arbeit unterstützt haben sollen. Es soll dabei um die Position seiner Büroleiterin, einen Referenten für strategische Grundsatzfragen und einer Referentin für Sicherheit und Ordnung gegangen sein. Der Angeklagte soll pflichtwidrig unter Umgehung geltender Vorschriften über die Ausschreibung derartiger Dienstposten die Beschäftigten gemessen an ihrer Qualifikation in zu hohen Entgeltstufen der TVöD VKA in den höchsten drei Entgeltgruppen 13 ,14 und 15 eingeordnet haben. Der Stadt soll hierdurch ein “Gefährdungsschaden” von rund 290.000 Euro entstanden sein.

Das Landgericht Halle hat den Angeklagten mit Urteil vom 09.02.2015 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da sich die Gehaltseingruppierung im tariflich vorgegebenen Rahmen bewege und dem Oberbürgermeister ein Ermessensspielraum bei der Eingruppierung zustehe. Es sei auch nicht nachzuweisen, dass der Angeklagte aus sachfremden Erwägungen gehandelt habe.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.05.2016 (4 StR 440/15) den Freispruch auf und wies die Sache zu neuer Verhandlung an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Magdeburg.

Das Urteil und zwei Pressemitteilungen des BGH sind im Internet auf der Seite des BGH veröffentlicht.

Zitat aus der Pressemitteilung 91/2016 des BGH vom 24.05.2016:

“Der 4. Strafsenat ist der Auffassung des Landgerichts nicht gefolgt, wonach sich die Einordnung aller drei Mitarbeiter in die jeweilige Erfahrungsstufe 5 innerhalb des dem Angeklagten durch die Vorschriften des TVöD (VKA) eingeräumten Ermessens- und Beurteilungsspielraums und damit im tariflich vorgegebenen Rahmen bewegt habe und es deshalb schon an einem pflichtwidrigen Handeln fehle. Er hat ausgeführt, dass bereits die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen der maßgeblichen Tarifbestimmung (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 24/2016) durch die Strafkammer unter Berücksichtigung der einschlägigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung durchgreifende Rechtsfehler aufweist. Die Annahme, der Angeklagte habe daher nicht pflichtwidrig im Sinne einer Untreue nach § 266 StGB gehandelt, ist schon aus diesem Grund nicht tragfähig.”

§ 16 TVöD (VKA) lautet auszugsweise:

§ 16 (VKA) Stufen der Entgelttabelle

(1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt.

(2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

(3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2- nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

– Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

– Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

– Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

– Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

– Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt.

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 266 Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.