Urteil wegen Tötung eines Kindes in Naumburg rechtskräftig

Urteil wegen Tötung eines Kindes in Naumburg rechtskräftig
von 11. März 2022

Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Halle hatte den Angeklagten am 03.09.2021wegen schweren sexuellem Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Körperverletzung mitTodesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt (Az.: 1 Ks 3/19).

Nach den Feststellungen der Kammer verletzte der Angeklagte im Zeitraum vom 08.06.2016 bis zum Morgen des 10.06.2016 ein im Mai 2015 geborenes Kleinkind derart massiv, dass es an den Folgen dieser Verletzungen am 11.06.2016 verstarb. Darüber hinaus hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte das Kind in diesem Zeitraum sexuell missbraucht hatte. Die Kammer konnte nicht feststellen, in welcher Reihenfolge der Angeklagte die Handlungen vorgenommen hatte. Die beiden Handlungen erfolgten jedoch zur Überzeugung der Kammer unmittelbar aneinander anschließend. Die Tat ereignete sich in der Wohnung der Kindesmutter in Naumburg, mit der der Angeklagte zum Tatzeitpunkt eine Beziehung führte.

Der Angeklagte hatte die Begehung der Taten stets bestritten. Direkte Zeugen für die Handlungen gab es nicht. Bei der Strafzumessung hat die Kammer auch ein durch die Staatsanwaltschaft zuvor eingestelltes Verfahren zum Nachteil eines weiteren Kindes berücksichtigt. Bei dieser Tat hatte der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer die rechte Hand des Kindes mit heißem Wasser verbrüht.

Die Dauer des Verfahrens war im Wesentlichen auf umfangreiche DNA-Untersuchungen zurückzuführen. Im Ermittlungsverfahren wurden DNA-Spuren von verschiedenen Gutachtern ausgewertet. Nach Erhebung der Anklage im Januar 2019 hatte die Kammer ein weiteres Gutachten zur Auswertung der gefundenen DNA-Spuren beauftragt. Die Ergebnisse standen zum Teil erste Ende 2020 zur Verfügung. Erst während der Hauptverhandlung hatte die Kammer dann einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen.

Die von dem Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof nunmehr durch Beschluss vom 22.02.2022 verworfen (Az.: 6 StR 632/21). Damit ist das Urteil seit dem 23.02.2022 rechtskräftig.