Verdachtsfälle von Kindeswohlgefährdung in Sachsen-Anhalt um 35,6 % gestiegen

Verdachtsfälle von Kindeswohlgefährdung in Sachsen-Anhalt um 35,6 % gestiegen
von 20. Juli 2018

Die eingeleiteten Verfahren betrafen 1828 Jungen (52,7 %) und 1639 Mädchen (47,3 %). Fast jedes 2.Kind (47,7 %) hatte zu Beginn des Verfahrens der Gefährdungseinschätzung das 6.Lebensjahr noch nicht vollendet, darunter waren 917 Kinder noch keine 3 Jahre alt.

Die Gefährdungen werden von Fachkräften während der meist mehreren Kontakte zu den Kindern und Jugendlichen und deren Familien eingeschätzt. Bei den durchgeführten Verfahren wurde bei 16,5% (573 Fälle) eine akute und bei 13,8% (478Fälle) eine latente Kindeswohlgefährdung festgestellt. Bei über zwei Drittel der Verfahren lag keine Kindeswohlgefährdung vor, aber bei 35,8% bestand Hilfebedarf.

Bei 61,0% (741 Fälle) war die Vernachlässigung des Kindes bzw. Jugendlichen der Hauptgrund für die Feststellung einer akuten oder latenten Gefährdungseinschätzung, gefolgt von körperlicher Misshandlung mit 18,2% (221 Fälle), psychischer Misshandlung mit 17,7% (215 Fälle) und 3,1% (38 Fälle) aufgrund sexueller Gewalt. Mehrfachnennungen waren möglich.

Am häufigsten machten anonyme Melder das Jugendamt auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung aufmerksam und zwar bei 18,0% der Verfahren. Bei 12,5% kamen die Hinweise von Bekannten oder Nachbarn, bei 12,3% von Schulen oder Kindertageseinrichtungen. Gut jeden 10.Hinweis (10,4%) erhielten die Jugendämter durch Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft.

Weitere Daten sind im Internetangebot des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt verfügbar.

Kindeswohlgefährdung

Hinweise

Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls eines/einer Minderjährigen bereits eingetreten ist oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist und diese Situation von dem Sorgeberechtigten nicht abgewendet wird oder werden kann.
Zur Bewertung der Gefährdungslage macht sich das Jugendamt einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind beziehungsweise Jugendlichen und seiner Lebenssituation. Das Jugendamt hat den Personensorgeberechtigten zur Abwendung der Gefährdung geeignete und notwendige Hilfen anzubieten.