Verfassungsbeschwerde – Benachteiligung von Inhaftierten

von 12. Januar 2016

Gegenstand dieser Beschwerde ist die vollständige Ablösung der Möglichkeit der Zusendung von Paketen mit Genuss- und Nahrungsmitteln an Inhaftierte und der Ausschluss von Angehörigen, Freunden und Bekannten bei der Versorgung Inhaftierter mit Nahrungs- und Genussmitteln.

Nach neuester Rechtslage ist es Inhaftierten nicht mehr möglich sich Pakete schicken zu lassen. Eigener Verdienst aus Arbeit und Ausbildung reicht nicht dazu aus neben der oft kargen und nicht sonderlich abwechslungsreichen Kost aus eigenen Mitteln durch Einkäufe beim Hafthändler auszugleichen. Der Gesetzgeber behält es sich vor, sozial eh schon benachteiligte Inhaftierte einschließlich deren Familien, Freunden und Bekannten auf staatlich festgelegte Geldbeträge zu beschränken und so die Selbstbestimmung Inhaftierter und gleich dazu noch mit dessen Freunde und Angehörige zu reglementieren.

Ein weiterer Schritt zur Isolation Inhaftierter und dem Ausschluss aus der Gemeinschaft was im diametralen Widerspruch zum im Gesetz festgelegten Ziele der Resozialisierung steht. Durch das gleichzeitige Verbot der Versorgung mit Nahrungs- und Genussmittel durch den Versandhandel wird den „Knasthändlern“ gesetzlich eine Monopolstellung eingeräumt und Inhaftierte von günstigen Angeboten und somit als Konsumenten vom Markt ausgeschlossen.

Die GG/BO Sektion Halle hat beantragt der vorliegenden Beschwerde beizutreten.

Gefangenengewerkschaft Sektion Halle

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