Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende und Bußgeldkatalog

von 9. April 2020

Verordnung
zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung der Ausbreitung
des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
(SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung — SARS-CoV-2QuaV).

Vom9.April 2020.

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29 und 30 Absatz 1 Satz 2 des lnfektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. IS. 587), wird verordnet:

§1Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

(I) ‘Personen, die bis einschließlich 19. April 2020, 24:00 Uhr auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Sachsen-Anhalt einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. 2Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.

(3)Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

§2 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(1) ‘Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen

  1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,

  2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung

    a. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, h. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

    b. der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,

    c. der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,

    d. der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen

    f. der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen;

  3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,

  4. dietäglich oder für bis zu 5 Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, oder

  5. diesich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.

² Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.

(2)I§ 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygiene[-]maßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. 2Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. ‘Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.

(3)§1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Poli[-]zeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatz[-]gleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.

(4)1 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt auf unmittelbarem Weg zu verlassen. 2Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt ist hierbei gestattet.

(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten nur soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.

§3 Vollzug

‘Für den Vollzug dieser Verordnung sind neben den zuständigen Gesundheitsbehörden die Sicherheitsbehörden nach § 89 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig, wenn die Gesundheitsbehörden nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können. ‘Die Sicherheitsbehörden nach § 89 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung haben in diesen Fällen die zuständigen Gesundheitsbehörden unverzüglich über getroffene Maßnahmen zu unterrichten.

§4 Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,

  2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,

  3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,

  4. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,

  5. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 die zuständige Behörde nicht informiert, oder

  6. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Land Sachsen-Anhalt nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.

(2) Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 werden als Anlage veröffentlicht.

§5Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes

Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

§ b Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den9. April 2020

Die Landesregierung
Sachsen-Anhalt