Verordnung zur Änderung der Fünften Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt

von 12. Mai 2020

Verordnung zur Änderung der Fünften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.
Vom 12. Mai 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), wird verordnet:

§1 Die Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 2. Mai 2020 (GVBI. ISA S. 219) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen oder für Aufzüge unter freiem Himmel das Versammlungsgesetz mit der Maßgabe, dass Abstände und sonstige Hygienebestimmungen einzuhalten sind und dass sie nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die zuständige Versammlungsbehörde unter Beteiligung des zuständigen Gesundheitsamtes über die im Versammlungsgesetz niedergelegten Gründe hinaus untersagt werden können. Es können über Absatz 6 Nrn. 1 bis 5 hinausgehend weitere Auflagen verfügt werden.

2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe „ÖPNV“ die Wörter „und öffentlicher Fernverkehrsmittel“ eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In § 4 Absatz 3 Nr. 11 werden nach dem Wort „Dampfbäder“ das Komma und die Wörter „Solarien und Sonnenstudios“ gestrichen.

b) In Abs. 6 Satz 2 werden im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Kleingruppenunterricht“ die Wörter „und Geburtsvorbereitungskurse“ eingefügt.

4. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Freizeitzwecken“ das Komma und die Wörter „zu Fortbildungszwecken“ gestrichen.

5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

“§ 5a Abweichende Regelungen für Beherbergungsbetriebe

(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 ist ab 15. Mai 2020 die touristische Beherbergung gewerblicher und privater Natur von Personen mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie in Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Yacht- und Sportboothäfen und vergleichbaren Unterkünften bis zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 genannten Personenkreis zulässig, wenn

  1. Hygienevorschriften nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1,3 und 4 und der zuständigen Berufsgenossenschaft beachtet werden,

  2. Informationen der Kunden über gut sichtbare Aushänge in den Unterkünften oder durch auszuhändigende Informationsblätter über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen erfolgen,

  3. die Gäste bereits bei Betreten der Einrichtung in einer Anwesenheitsliste nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 erfasst werden,

  4. eine autarke Versorgung, insbesondere durch Bad, WC und Küche, sichergestellt ist; der Betrieb, der Zutritt und die Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen wie Duschen, Gemeinschaftsküchen und ähnlichem sind untersagt; der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände, muss ermöglicht werden; § 4 Abs. 3 Nrn. 10, 11 und 12 bleibt unberührt, und

  5. die Unterkunft vor einer Weitervermietung von der Vermieterin oder dem Vermieter gründlich gereinigt wurde; Art und Umfang der Reinigung ist in einem Reinigungsprotokoll zu dokumentieren und vier Wochen aufzubewahren.

Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu überprüfen und bei Notwendigkeit weitere Auflagen zu erteilen.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 ist ab 22. Mai 2020 die Beherbergung von Personen mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt bis zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 genannten Personenkreis auch in Hotels, Pensionen und anderen Unterkünften zu touristischen Zwecken zulässig, Absatz 1 gilt entsprechend.“

6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Abweichende Regelungen für Speisewirtschaftsbetriebe

(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 können Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit Ausnahme von Schankwirtschaften, wie zum Beispiel Kneipen, Bars und ähnliche Betriebe, ab dem 22. Mai 2020 für den Publikumsverkehr nur an Tischen im Innen- und Außenbereich geöffnet werden, wenn

  1. Hygienevorschriften nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 3 und 4 und der zuständigen Berufsgenossenschaft beachtet werden und die Betreiberin oder der Betreiber sicherstellt, dass die jeweils dienstleistende Person während der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs. 2 trägt und für den Gast die Möglichkeit der Handdesinfektion besteht,

  2. kein Angebot in Buffetform stattfindet,

  3. die Plätze durch Positionierung der einzelnen Tische so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu den Gästen an anderen Tischen gewährleistet ist,

  4. gewährleistet ist, dass an einem Tisch höchstens der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 zulässige Personenkreis zusammenkommt,

  5. Informationen der Kunden über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen über gut sichtbare Aushänge oder Vorlagen am Tisch und bei der Begrüßung erfolgen,

  6. die Gäste bereits bei Betreten der Einrichtung einschließlich des Außenbereichs in einer Anwesenheitsliste entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 2 zuzüglich der Tischnummer und Uhrzeit erfasst werden, und

  7. die Wiederaufnahme des Betriebs dem zuständigen Gesundheitsamt schriftlich angezeigt wurde.

Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu überprüfen und bei Notwendigkeit weitere Auflagen zu erteilen.

(2) Die Öffnung von Speisewirtschaftsbetrieben nach Absatz 1 für den Publikumsverkehr ist bereits ab dem 18. Mai 2020 zulässig, wenn der zuständige Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt für den gesetzlichen Feiertag am 21. Mai 2020 ein allgemeines Sicherheitskonzept erstellt hat und die Öffnung auf der Grundlage eines von der Betreiberin oder dem Betreiber vorgelegten Hygienekonzepts im Einzelfall genehmigt.“

7. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Öffnung von Dienstleistungsbetrieben der Körperpflege wie Frisöre, Barbiere, Massage- und Fußpflegepraxen, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Solarien, Sonnenstudios sowie Piercing- und Tattoostudios und ähnliche Unternehmen ist nur zulässig, wenn die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sowie Zugangsbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 sichergestellt ist, Kundenlisten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 2 geführt werden und die Kunden eine geeignete Mund- Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Abs. 2 tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Einhaltung der Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften muss zusätzlich sichergestellt sein.“

8. In § 9 Abs. 2 Satz 5 werden nach dem Wort „Rechtsberatung“ ein Komma und die Wörter „der Durchführung von Prüfungen“ eingefügt.

9. § 10 erhält folgende Fassung:

„§10 Werkstätten, Tagesförderstätten und ambulante Leistungen für Menschen mit Behinderungen

(1) In allen Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne der §§ 219 bis 227 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie in allen Tagesförderstätten sowie vergleichbaren ambulanten und teilstationären Angeboten der Eingliederungshilfe findet vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 keine reguläre Beschäftigung und Betreuung für Menschen mit Behinderungen statt; die genannten Einrichtungen dürfen von den Menschen mit Behinderungen für die oben genannten Zwecke grundsätzlich nicht betreten werden. Personen im Sinne von § 9 Abs. 4 dürfen die Einrichtungen nicht betreten.

(2) Die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne der §§ 219 bis 227 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und das Betreten dieser Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen sind nur gestattet, wenn

  1. die Zahl der hierfür genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze auf ein Viertel der am 17. März 2020 in einer Werkstatt und angegliederten Förderstätte vorhandenen Plätze beschränkt ist zuzüglich der ausgelagerten Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinne von § 219 Abs. 1 Satz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

  2. die Menschen mit Behinderungen freiwillig an den Beschäftigungs- und Betreuungsangeboten teilnehmen,

  3. zwischen den Arbeitsplätzen ausreichende Abstände bestehen (mindestens 1,5 Meter),

  4. durch die Organisation der Arbeitsgruppen die Kontakte reduziert werden und gewährleistet wird, dass Kleingruppen getrennt nach Wohngruppen und besonderen Wohnformen oder zu Hause wohnenden Menschen mit Behinderung zusammengestellt werden,

  5. ein Nutzungs- und Wegeplan für Gemeinschaftsräume und gemeinschaftlich genutzte Wege zur Vermeidung von Kontakten unterschiedlicher Arbeitsgruppen und der Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern umgesetzt wird,

  6. bei der Einnahme der Verpflegung eine Mindestabstand von 2 Metern gewährleistet ist,

  7. ein aktualisiertes Infektionsschutzkonzept des Leistungserbringers für die Fahrdienste und den Betrieb der Werkstatt und der Förderstätte vorliegt und umgesetzt wird.

Darüber hinaus soll der Leistungserbringer ein Beschäftigungs-, ein Betreuungsangebot oder beides für Menschen mit Behinderungen in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen zur Verfügung stellen, wenn kein Angehöriger zur Verfügung steht, der die Betreuung und Versorgung übernehmen kann oder aus sonstigen Gründen keine geordnete Betreuung und Versorgung des Menschen mit Behinderung tagsüber zu Hause sichergestellt werden kann, insbesondere wenn situationsbedingt und bei besonderen behinderungsbedingten Gründen eine maßgebliche Verschlechterung der psychischen oder physischen Gesundheit abzuwenden ist, sowie für Menschen mit Behinderungen, die in einem Wohnheim oder in einer Wohngruppe wohnen und für die durch den jeweiligen Leistungserbringer keine ganztägige geordnete Betreuung und Versorgung sichergestellt werden kann.

(3) Die Betreuung in allen anderen vergleichbaren ambulanten und teilstationären Angeboten der Eingliederungshilfe im Sinne von Absatz 1 und das Betreten der Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen sind gestattet, wenn

  1. die Menschen mit Behinderungen freiwillig an den Betreuungsangeboten teilnehmen,

  2. bei der Betreuung ein Mindestabstand von 1,5 Metern umgesetzt wird,

  3. durch die Organisation von Kleingruppen die Kontakte reduziert werden und gewährleistet wird, dass Kleingruppen getrennt nach Wohngruppen und besonderen Wohnformen oder zu Hause wohnenden Menschen mit Behinderung zusammengestellt werden,

  4. ein Nutzungs- und Wegeplan für Gemeinschaftsräume und gemeinschaftlich genutzte Wege zur Vermeidung von Kontakten unterschiedlicher Kleingruppen und der Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern umgesetzt werden,

  5. bei der Einnahme der Verpflegung eine Mindestabstand von 2 Metern gewährleistet ist,

  6. ein aktualisiertes Infektionsschutzkonzept des Trägers für die Fahrdienste und den Betrieb der Werkstatt und der Förderstätte vorliegt und umgesetzt wird.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) In allen heilpädagogischen und interdisziplinären Frühförderstellen findet grundsätzlich keine Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien statt, die einen unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordert. Leistungen, die in einer auf die Situation angepassten Form (z. B. telefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler Medien) möglich sind, können weiter erbracht werden. Heilpädagogische und medizinische Therapien innerhalb der Komplexleistung Frühförderung sind, wenn sie für den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme oder den Erhalt der Gesundheit der Kinder oder für das Aufrechterhalten der Vitalfunktionen unverzichtbar und unaufschiebbar sind, von diesem Verbot ausgenommen. Diese Fälle sind in engerAbstimmung mit den Eltern, den Therapeutinnen oder Therapeuten und der Leitung der Frühförderstelle zu klären, damit die Frühförderung ohne Unterbrechung weitergeführt wird. Das Personal der genannten Einrichtungen darf für die genannten Zwecke weder das häusliche Umfeld der Familien noch der Kindertageseinrichtungen aufsuchen. Die Frühförderstelle muss überein aktualisiertes Infektionsschutzkonzept verfügen und dies umsetzen.

(5) Die Personensorgeberechtigten oder die rechtliche Betreuerin oder der rechtliche Betreuer sowie die Leistungserbringer haben für die Beachtung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maßgaben und der sich hieraus ergebenden Pflichten zu sorgen.“

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) In den Einrichtungen des Maßregelvollzugs untergebrachte Personen dürfen Besuch empfangen. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Aus therapeutischen Gründen sowie Gründen der Sicherheit und des geordneten Zusammenlebens können die Besuchsregelungen eingeschränkt werden. Die Einrichtungsleitung kann die ihr nach § 9 Abs. 2 obliegenden Aufgaben an geeignete Beschäftige der Einrichtungen des Maßregelvollzugs übertragen. Lockerungsmaßnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Maßregelvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt können unter Auflagen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, durchgeführt werden. Die Lockerungsmaßnahmen nach § 27 des Maßregelvollzugsgesetzes Sachsen- Anhalt sind weiterhin zulässig, über eine Aussetzung ist im Einzelfall zu entscheiden. Die Gewährung von Urlaub nach § 28 des Maßregelvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt ist untersagt. Für die Erbringung externer Dienstleistungen in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs gilt § 2 entsprechend. Neuaufnahmen sowie Untergebrachte mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen werden nach ärztlichem Ermessen in Quarantäne genommen oder gesondert untergebracht.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Zahl „1“ das Komma und die Zahl „2“ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kindertageseinrichtungen“ das Komma und das Wort „Kindertagespflegestellen“ gestrichen.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kindertageseinrichtungen“ das Komma und das Wort „Kindergroßtagespflegestellen“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „oder Tagespflegestelle“ gestrichen.

12. In § 15 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort „dürfen“ ein Komma und die Wörter „abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 14 und Abs. 6,“ eingefügt.

13. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a. entgegen § 5a Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Hygienebestimmungen, die Kundeninformationen, das vollständige Erfassen in einer Anwesenheitsliste, eine autarke Versorgung sowie eine ordnungsgemäße Reinigung eingehalten werden,“

b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a. entgegen § 6a Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Hygienebestimmungen, die Verzehreinschränkungen, die Abstandsbestimmungen, die zulässige Personenzahl an einem Tisch, die Kundeninformationen sowie das vollständige Erfassen in einer Anwesenheitsliste eingehalten werden,“

§2

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 1 Nr. 5 tritt am 15. Mai 2020 in Kraft.

(3) § 1 Nrn. 6, 9 und 10 tritt am 18. Mai 2020 in Kraft.

Magdeburg, den12. Mai 2020

Die Landesregierung
Sachsen-Anhalt

Zur Pressemitteilung Nr. 204:https://www.hallelife.de/nachrichten/aktuelles/details/459775.html