Verwirrung in Halle um Bildungspaket

von 23. März 2011

Ende Februar haben Bundestag und Bundesrat das lange Zeit umstrittene Bildungs- und Teilhabepaket beschlossen. Doch wo können Betroffene die Leistungen überhaupt beantragen? „Bei uns in den Kitas weiß niemand etwas“, empörte sich Bodo Meerheim, Geschäftsführer von SKV Kita in Halle (Saale). „Selbst wir als Träger haben keine Infos“, sagte Meerheim im Finanzausschuss, wo Meerheim für die Linken Mitglied und Ausschussvorsitzender ist.

Doch die hallesche Stadtverwaltung reagiert nun und gibt Informationen heraus, für wen die Leistungen bestimmt sind und wo man diese beantragen kann. Begünstigt werden durch dieses Bildungs- und Teilhabepaket, das voraussichtlich zum 1. April in Kraft tritt, Kinder und Jugendliche aus folgenden Haushalten: die Arbeitslosengeld II beziehen; die Wohngeld, aber keine Leistungen aus dem Arbeitslosengeld II beziehen; die einen Kinderzuschlag nach § 6 des Bundeskindergeldgesetzes erhalten; die Sozialhilfe nach dem Sozialgesetz XII bekommen und die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz analog zur Sozialhilfe bekommen.

Für Schülerinnen und Schüler werden die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen übernommen. Dieses gilt auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen.

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro erstmals im August 2011 bewilligt. Zum 1. Februar des jeweiligen Folgejahres werden weitere 30 Euro gezahlt.

Bei Schülerinnen und Schülern wird eine, die schulischen Angebote ergänzende Lernförderung berücksichtigt und gefördert, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung wird ein Zuschuss geleistet für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Die Eltern müssen in diesem Fall nur noch einen Eigenbeitrag von einem Euro leisten, da dieser Betrag für Ernährung Bestandteil des Regelbedarfs der Grundsicherung ist. Der Rest wird im Rahmen des Teilhabe- und Bildungspaketes übernommen.

Bis zu 10 Euro monatlich können übernommen werden für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit sowie für Unterricht in künstlerischen Fächern und zur Teilnahme an Freizeiten. Dieser Bedarf wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt.

Mit Ausnahme des Schulbedarfes werden die Leistungen grundsätzlich nur an die jeweiligen Leistungsanbieter erbracht. Barzahlungen sind nicht vorgesehen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine rückwirkende Kostenübernahme ab 1. Januar 2011 möglich. Dieses gilt für Klassenfahrten und Schulausflüge, die bereits durchgeführt worden sind sowie für Mitgliedsbeiträge, Unterricht in künstlerischen Fächern und Teilnahme an Freizeiten. Soweit die Eltern für anspruchsberechtigte Kinder in diesen Bereichen Aufwendungen nachweisen können, können diese im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch rückwirkend übernommen werden. Voraussetzung dafür ist eine rechtzeitige Antragstellung. Der Gesetzgeber hat hier festgelegt, dass rückwirkende Anträge bis zum Ende des auf die Gesetzesverkündigung folgenden Monats gestellt werden müssen. Zum Beispiel: Da mit der Gesetzesverkündung noch im März gerechnet wird, würde dieses eine Antragsfrist bis zum 30. April 2011 bedeuten.

Im Rahmen dieser Antragsfrist kann auch die rückwirkende Übernahme von Mittagsverpflegung in Kitas, Schulen und Horten erfolgen, wenn entsprechende Aufwendungen nachgewiesen werden. In diesen Fällen ist für die Mittagsverpflegung eine Nachzahlung von 26 Euro pro Monat vorgesehen.

Um die zu erwartende Antragsflut besser bewältigen zu können, haben sich das Jobcenter Halle (Saale) und das Sozialamt Halle die Aufgaben geteilt. Anträge auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für Haushalte mit Arbeitslosengeld-II-Bezug sind ausschließlich an das Jobcenter in Halle (Saale), Neustädter Passage 6 zu richten, bzw. können auch in der Neustädter Passage 3 am Empfang abgegeben werden. Alle übrigen Empfängergruppen richten ihre Anträge an das Sozialamt Halle, Südpromenade 30. Der entsprechende Antragsvordruck liegt sowohl im Jobcenter wie auch im Sozialamt zur Abholung bereit.

In den Anträgen muss die Leistungsberechtigung nachgewiesen werden. Zur Überprüfung ist der Eintrag der Bedarfsgemeinschaftsnummer (bei ALG II), der Wohngeldnummer (bei Wohngeldempfängern), des Sozialhilfeaktenzeichens oder der Kindergeldnummer (bei Kindergeldzuschlag) erforderlich. Die Verwaltung kann dann prüfen, ob unter dem jeweiligen Kennzeichen ein Leistungsbezug besteht und damit eine mögliche Anspruchsberechtigung abgeleitet werden kann. Ob weitere Unterlagen benötigt werden, kann derzeit noch nicht abschließend gesagt werden, da hier noch eine Reihe von Rechtsfragen und Auslegungen seitens des Gesetzgebers erforderlich sind.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die vom Bundestag beschlossene Regelsatzerhöhung automatisch rückwirkend zum 1. Januar 2011 vorgenommen wird. Hier sind keine gesonderten Anträge erforderlich. Es ist auch nicht notwendig, gegen bereits erteilte Bescheide, die noch die alten Regelsätze enthalten, Widerspruch einzulegen. Rückwirkend zum 1. Januar 2011 erfolgt die Neuberechnung von Kosten der Unterkunft. Die Warmwasserpauschale ist nicht mehr Bestandteil des Regelbedarfs. Es werden die tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser übernommen. Erfolgte bisher ein Abzug des Warmwasseranteils von den Kosten der Unterkunft, so werden diese Kosten ab neuem Bewilligungszeitraum gewährt.

Die Nachzahlung der bisher pauschal abgezogenen Kosten für die Warmwasseraufbereitung für die Zeit ab 1. Januar 2011 erfolgt jeweils bis zum Ablauf eines Monats nach Ende des aktuellen Bewilligungszeitraumes. Eine gesonderte Antragstellung ist entbehrlich.