Waldbrandgefahrenstufen
Sachsen-Anhalt
Landkreis/kreisfreie Stadt/Region |
gültig ab: |
Waldbrandgefahrenstufe |
---|---|---|
Altmarkkreis Salzwedel |
18.06.2021 |
5 |
Anhalt-Bitterfeld, nördlich der Elbe |
17.06.2021 |
5 |
Anhalt-Bitterfeld, südlich der Elbe |
17.06.2021 |
5 |
Börde, nördlich der Bundesautobahn 2 |
18.06.2021 |
4 |
Börde, südlich der Bundesautobahn 2 |
18.06.2021 |
3 |
Burgenlandkreis |
18.06.2021 |
4 |
Harz |
18.06.2021 |
4 |
Jerichower Land |
11.06.2021 |
5 |
Landeshauptstadt Magdeburg |
17.06.2021 |
4 |
Mansfeld Südharz |
18.06.2021 |
4 |
Saalekreis |
18.06.2021 |
4 |
Salzlandkreis |
17.06.2021 |
4 |
Stadt Dessau-Rosslau |
17.06.2021 |
5 |
Stadt Halle (Saale) |
18.06.2021 |
4 |
Stendal |
17.06.2021 |
5 |
Wittenberg – Dübener Heide |
14.06.2021 |
5 |
Wittenberg – Elsterland |
14.06.2021 |
5 |
Wittenberg – Vorfläming |
14.06.2021 |
5 |
Das bedeutet:
Erläuterungen der Waldbrandgefahrenstufen
Stufe 1 – sehr geringe Gefahr
Es ist verboten:
-
in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
-
durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,
-
im Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden.
Stufe 2 – geringe Gefahr
Es ist verboten:
-
in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
-
durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,
-
außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,
-
im Wald oder in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden.
Stufe 3 – mittlere Gefahr
Es ist verboten:
-
in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
-
durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden, außerhalb von geschlossenen Räumen
-
im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,
-
im Wald oder in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden
Stufe 4 – hohe Gefahr
Es ist verboten:
-
in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
-
durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,
-
außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,
-
im Wald oder in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden,
-
bei der Ernte von Getreide ist auf Feldern in geringerem Abstand als 30Metern zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5Meter breiter, durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen.
Stufe 5 – sehr hohe Gefahr
Es ist verboten:
-
in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
-
durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,
-
außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,
-
im Wald oder in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden,
-
bei der Ernte von Getreide ist auf Feldern in geringerem Abstand als 30Metern zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5Meter breiter durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen,
-
den Wald außerhalb von Wegen zu betreten.
Hinweis:
Die Erhöhung der Waldbrandgefahrenstufe schließt die Einschränkungen der niederen Stufen ein. Das Betretungsverbot gilt nicht für Waldbesitzer, Jagdausübungsberechtigte, von ihnen beauftragte Personen sowie Personen, die sich im Rahmen ihrer Gewerbe-, Berufs- oder Dienstausübung im Wald aufhalten. Quellen: § 29 LWaldG Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt – LWaldG) vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA 2016, 77)
WaldbrSchVOWaldbrandschutzverordnung Land Sachsen Anhalt Stand 06.03.2014