Waldbrandgefahr erhöht sich

Waldbrandgefahr erhöht sich
von 18. Juni 2021

Waldbrandgefahrenstufen

Sachsen-Anhalt

Landkreis/kreisfreie Stadt/Region

gültig ab:

Waldbrandgefahrenstufe

Altmarkkreis Salzwedel

18.06.2021

5

Anhalt-Bitterfeld, nördlich der Elbe

17.06.2021

5

Anhalt-Bitterfeld, südlich der Elbe

17.06.2021

5

Börde, nördlich der Bundesautobahn 2

18.06.2021

4

Börde, südlich der Bundesautobahn 2

18.06.2021

3

Burgenlandkreis

18.06.2021

4

Harz

18.06.2021

4

Jerichower Land

11.06.2021

5

Landeshauptstadt Magdeburg

17.06.2021

4

Mansfeld Südharz

18.06.2021

4

Saalekreis

18.06.2021

4

Salzlandkreis

17.06.2021

4

Stadt Dessau-Rosslau

17.06.2021

5

Stadt Halle (Saale)

18.06.2021

4

Stendal

17.06.2021

5

Wittenberg – Dübener Heide

14.06.2021

5

Wittenberg – Elsterland

14.06.2021

5

Wittenberg – Vorfläming

14.06.2021

5

Das bedeutet:

Erläuterungen der Waldbrandgefahrenstufen

Stufe 1 – sehr geringe Gefahr

Es ist verboten:

  1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,

  2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,

  3. im Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden.

Stufe 2 – geringe Gefahr

Es ist verboten:

  1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,

  2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,

  3. außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,

  4. im Wald oder in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden.

Stufe 3 – mittlere Gefahr

Es ist verboten:

  1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,

  2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden, außerhalb von geschlossenen Räumen

  3. im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,

  4. im Wald oder in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden

Stufe 4 – hohe Gefahr

Es ist verboten:

  1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,

  2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,

  3. außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,

  4. im Wald oder in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden,

  5. bei der Ernte von Getreide ist auf Feldern in geringerem Abstand als 30Metern zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5Meter breiter, durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen.

Stufe 5 – sehr hohe Gefahr

Es ist verboten:

  1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,

  2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,

  3. außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,

  4. im Wald oder in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden,

  5. bei der Ernte von Getreide ist auf Feldern in geringerem Abstand als 30Metern zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5Meter breiter durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen,

  6. den Wald außerhalb von Wegen zu betreten.

Hinweis:

Die Erhöhung der Waldbrandgefahrenstufe schließt die Einschränkungen der niederen Stufen ein. Das Betretungsverbot gilt nicht für Waldbesitzer, Jagdausübungsberechtigte, von ihnen beauftragte Personen sowie Personen, die sich im Rahmen ihrer Gewerbe-, Berufs- oder Dienstausübung im Wald aufhalten. Quellen: § 29 LWaldG Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt – LWaldG) vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA 2016, 77)
WaldbrSchVOWaldbrandschutzverordnung Land Sachsen Anhalt Stand 06.03.2014