Wasserwacht appelliert an die Eltern: Passt beim Baden gut auf Kinder auf!

von 7. Juni 2015

Erschrocken verlieren sie zudem die Orientierung und ein an sich lebenswichtiger Reflex, das Schließen der Stimmritze, verhindert, dass sie weiteratmen. Die Folge ist das „trockene Ertrinken“. „Kinder ertrinken leise“, so Dr. Sven Thomas von der DRK-Wasserrettung Halle.

Viele Badeunfälle passieren deswegen, weil der Nachwuchs nicht richtig schwimmen gelernt hat. Immer weniger Kinder in Deutschland legen die Prüfung zum Freischwimmer ab. Das „Seepferdchen“, so Dr. Sven Thomas, ist dabei nur der erste Schritt; es garantiert nicht für die Sicherheit der Kinder im Wasser.

Eltern sollten unbedingt Wert darauf legen, dass ihre Kinder beim Schwimmen in der Schule oder im Verein, das Jugendschwimmabzeichen ablegen. Erst dann ist sicheres Schwimmen möglich.

Eltern sind am Wasser jede Sekunde gefordert und zu 100 Prozent verantwortlich – auch im öffentlichen Schwimmbad, in dem es Aufsichtspersonal gibt. Schwimmhilfen, wie Schwimmflügel oder Schwimmgürtel, bieten keinen zuverlässigen Schutz vor dem Ertrinken. Von Wasserspielzeug, wie aufblasbaren Ringen oder Luftmatratzen, gar nicht zu reden: Sie gaukeln Sicherheit vor, wo keine ist. Wenn etwas passiert, ist häufig Unachtsamkeit die Ursache. Die Eltern verlassen sich zu sehr auf die Rettungsschwimmer und verlieren die Kinder aus dem Blick.

Kinder bis sechs Jahren bedürfen im Schwimmbad einer Aufsichtsperson. Zudem gibt es im Schwimmbad Bereiche, die nur unter Aufsicht der Eltern genutzt werden dürfen, beispielsweise die „Babybecken“. Diese Bereiche müssen mit einem Schild gekennzeichnet sein. Fraglos sind auch die Rettungsschwimmer für das Geschehen im Bad verantwortlich. Betreiber eines Schwimmbads müssen der Verkehrsicherungspflicht nachzukommen. Es gibt feste Grundsätze für die Wasseraufsicht, zum Beispiel muss der Rettungsschwimmer immer so positioniert sein, dass er eine durchgängige Sicht auf die Becken hat. Bei mehreren Becken muss sichergestellt sein, dass jedes Becken beaufsichtigt wird. Trotzdem wird auch von der Rechtsprechung anerkannt, dass Rettungsschwimmer stets mehrere und verschiedene Bereiche des Bades im Blick haben müssen. Eine Verkehrssicherungspflicht kann keine lückenlose Sicherheit bieten. Ein „Restrisiko“, das juristisch „allgemeines Lebensrisiko“ genannt wird, bleibt bestehen. „Eine Aufsicht, die so effizient ist, dass sie jeden Unfall vermeidet, ist mit zumutbaren Mitteln nicht erreichbar und deshalb auch aus Rechtsgründen nicht geboten“, hieß es dazu etwa in einem Urteil des Landgerichts Köln (16 O 91/00 LG Köln).

Deshalb ist dauerhafte Vorsicht und Aufsicht beim Baden mit Kindern oberstes Gebot für Eltern.