Zutritt zum Justizzentrum Halle nur noch mit 3G-Nachweis

Zutritt zum Justizzentrum Halle nur noch mit 3G-Nachweis
von 13. Januar 2022

Die genannten Justizbehörden haben wegen des derzeitigen Pandemiegeschehens zum Schutz der Mitarbeiter und der Besucher einvernehmlich folgende Anordnungen getroffen:

1. Für Besucherinnen und Besucher sowie für Verfahrensbeteiligte ist der Zutritt zum Justizzentrum und zu den einzelnen Behörden grundsätzlich nur nachVorzeigen eines 3G-Nachweisesgestattet.

Das bedeutet, dass ein Nachweis über:

  • die vollständige Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (mindestens über die zweite Impfung) oder

  • die Genesung von einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt) oder

  • einen negativen Antigentest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, bzw. einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf,

vorgelegt werden muss.

Ein gültiger Personalausweis/Lichtbildausweis ist zum Namensabgleich ebenfalls vorzuzeigen. Bei Personen, die nicht geimpft werden können bzw. für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren sowie in anderen Einzelfällen wird bei Betreten des Justizzentrums Halle eine individuelle Handhabung getroffen.

2. Der Zutritt zu Gerichtsverhandlungen kann im Einzelfall abweichend geregelt sein.

3. Davon unabhängig gilt innerhalb des Gebäudes des Justizzentrums die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (also sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2).

Die allgemeinen Hygieneregeln der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sind einzuhalten.

4. Personen, die Symptome einer Covid-19-Infektion aufweisen, ist der Zutritt zum Justizzentrum grundsätzlich untersagt.