Zweite Verordnung zur Änderung der Achten Eindämmungsverordnung

von 30. Oktober 2020

Zweite Verordnung
zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.

Vom 30.Oktober 2020.

Aufgrund von § 32 Satz 1 und § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), wird verordnet

§ 1Die Achte S ARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 15. September 2020 (GVB1. LSA S. 432), geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2020 (GVB1. LSA, S. 618) wird wie folgt geändert:

1. Der Präambel wird folgender Absatz 4 angefiigt:

„Trotz der Eindämmungsmaßnahmen steigt die Zahl der Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 inzwischen in nahezu allen Regionen Deutschlands mit exponentieller Dynamik an. Dies hat dazu geführt, dass bereits in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet werden kann, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beiträgt. Aktuell verdoppeln sich die Infiziertenzahlen etwa alle sieben und die Zahl der Intensivpatienten etwa alle zehn Tage. Nach den Statistiken des Robert Koch-Institutes sind die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75 v.H. der Fälle unklar. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage ist es deshalb nun erforderlich, durch eine befristete erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche zu senken. Ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Wesentlich ist es dabei auch, jetzt schnell zu reagieren. Je später die Infektionsdynamik umgekehrt wird, desto länger oder umfassender sind Beschränkungen erforderlich. Aufgrund dieser Erwägungen und der aktuellen Lage in ganz Deutschland ist es nicht angezeigt, dass Sachsen-Anhalt eigene Wege geht. Sachsen- Anhalt setzt mit den Maßnahmen die Vorgaben des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 um.

Bürgerinnen und Bürger werden deshalb auch dringlich aufgefordert, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und im November generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge.“

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Abweichende Regelungen zu Veranstaltungen, Zusammenkünften, Ansammlungen, Versammlungen

(1) Abweichend von § 2 Abs. I ist im Zeitraum vom2. November 2020 bis 30. November 2020 der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet. Dabei darf die maximale Anzahl von zehn Personen nicht überschritten werden. Der zulässige Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig Zusammenkommen müssen, bleibt davon unberührt. Davon ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und Vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaft, anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlichrechtliche Aufgaben wahmehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Kreistage und weiterer Selbstverwaltungskörperschaften. Die Personenbegrenzung des Satzes 1 gilt zudem nicht für Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen.

(2) Abweichend von § 2 Abs. 3 sind vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 dort genannte Veranstaltungen untersagt. An Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern und Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen. Bei Trauerfeiem dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 5 sind im Zeitraum vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 private Feiern ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet. Dabei darf die maximale Anzahl von zehn Personen nicht überschritten werden. Dies gilt unabhängig von einer fachkundigen Organisation im Sinne dieser Verordnung.“

3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a Abweichende Regelungen zu Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungsund Prostitutionseinrichtungen

(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 dürfen vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 fachkundig organisierte Veranstaltungen im Außenbereich mit An1geboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen, nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 dürfen vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBL I S. 1328), nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden. Weitere Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

(3) Abweichend von § 4 Abs. 3 dürfen vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 folgende Einrichtungen oder Angebote nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:

  1. Museen und Gedenkstätten,

  2. Ausstellungshäuser,

  3. Autokinos,

  4. Streichelgchege, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten,

  5. Spielhallen,

  6. Spielbanken,

  7. Wettannahmestellen,

  8. Theater (einschließlich Musiktheatcr),

  9. Filmtheater (Kinos),

  10. Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,

  11. Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern,

  12. Planetarien und Sternwarten,

  13. Angebote in Literaturhäusem,

  14. Fitness- und Sportstudios, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze,

  15. Freizeitparks,

  16. Badeanstalten, Schwimmbäder, einschließlich sogenannte Freizeit- und Spaßbäder sowie Heilbäder; § 8a bleibt unberührt,

  17. Saunas und Dampfbäder.

Der Unterricht an Tanz- und Ballettschulen kann unter der Maßgabe geöffnet werden, dass in besonderem Maße auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen geachtet wird, die Tanzpartner nicht gewechselt werden und sich die Aktivitäten auf den Schulbetrieb beschränken.“

4. In § 5 Abs. 1 werden die Sätze 5 bis 8 aufgehoben

5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a Abweichende Regelungen zu Beherbergungsbetrieben und Tourismus

(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 ist den Betreibern von Beherbergungsstätten, wie z.B. Hotels, Hostels,Jugendherbergen, Familienferienstätten, Pensionen und vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Ferienzimmem sowie von Obemachtungs- und Schlafgelegenheiten (homesharing) und vergleichbaren Angeboten im Zeitraum vom 02.November 2020 bis 30. November 2020 untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Eine Beherbergung von Personen aus familiären oder beruflichen Gründen ist nur zulässig, soweit dies zwingend notwendig und unaufschiebbar ist.

(2) Für den Zeitraum vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 sind abweichend von § 5 Abs. 2 Reisebusreisen untersagt.“

6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a Abweichende Regelungen zu Gaststätten

(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 sind vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVB1. LSA S.386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVB1. LSA S. 360), für den Publikumsverkehr zu schließen.

(2) Davon ausgenommen sind die Belieferung und die Mitnahme von Speisen, sowie der Außer-Haus- Verkauf. Hierbei ist sicherzustellen, dass

  1. ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird und

  2. im öffentlichen Bereich einschließlich Einkaufzentren kein Verzehr in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfindet.

(3) Bei gastronomischen Angeboten in Beherbergungsbetrieben ist die Öffnung für den Publikumsverkehr auf die Übemachtungsgäste beschränkt.

(4) Für Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

(5) Angebote zur Versorgung Obdachloser (Suppenküchen) dürfen weiter betrieben werden, sofern Zugangsregelungen sicherstellen, dass

  1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Tischen sowie zwischen den Personen untereinander gewährleistet ist,

  2. nicht mehr als ein Gast je 10 Quadratmeter Nutzfläche eingelassen wird und

  3. Warteschlangen von mehr als fünf Personen unterbunden werden.“

7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a Abweichende Regelungen zu Ladengeschäften, Messen, Ausstellungen und Märkten

(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 dürfen vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 Messen, Ausstellungen, Spezial-, Weihnachts- und Jahrmärkte jederArt nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Märkte zur Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs wie Bio- oder Wochenmärkte und Ladengeschäfte dürfen für den Publikumsbetrieb nur öffnen, wenn die betroffene Einrichtung über die Maßgaben des § 7 Abs. 1 und 4 hinaus durch Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen sicherstellt, dass sich in den Räumlichkeiten sowie auf dem Außengelände je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche nur ein Kunde im Geschäft aufhält. Für deren gastronomische Angebote gilt § 6a.

(2) Über die Anforderungen des § 7 Absatz 3 hinaus, ist für den Zeitraum vom 02. November 2020 bis 30. November 2020 die Öffnung von Einkaufszentren für den Publikumsverkehr nur zulässig, wenn die betroffene Einrichtung Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen vornimmt, die sicherstellen, dass sich je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche nur ein Kunde im Center aufhält. Für deren gastronomische Angebote gilt § 6a.“

8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a Abweichende Regelungen zu Sportstätten und Sportbetrieb

(1) Abweichend von § 8 wird im Zeitraum vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Ausgenommen hiervon sind der:

  1. Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand,

  2. Sportbetrieb von Berufssportlern,

  3. Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören,

  4. Sportbetrieb von Landeskadern, die an den Standorten der Eliteschulen des Sports beschult werden,

  5. Rehabilitationssport,

  6. sowie die Durchführung der Prüfungen für den Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe gemäß § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 740) in Verbindung mit der Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte/ Fachangestellter für Bäderbetriebe (Bek. des MS vom 4. Juni 2010, MBL LSA S. 334).

(2) Für den nach Absatz 1 Satz 2 zugelassenen Sportbetrieb gelten folgende Einschränkungen:

  1. die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht;

  2. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten;

  3. die Ausübung von nichtkontaktfreien Sportarten ist auf maximal 50 Sporttreibende begrenzt und

  4. Zuschauer sind nicht zugelassen.

(3) Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades erfordert die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungs Voraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen. Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades soll auf den für den Sportbetrieb nach Absatz 1 notwendigen Personenkreis eingeschränkt werden. Die Festlegung der Höchstbelegung hat unter Beachtung der in Absatz 2 Nr. 1 geregelten Beschränkung zu erfolgen.

(4) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für den Schulsport; das Ministerium für Bildung kann hierzu ergänzende Regelungen treffen.“

9. Nach § 13 werden die folgende §§ I3a und 13b eingefügt:

§ 13a Ergänzende Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 73 Abs. la Nr. 24 und Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2 sich mit anderen als den dort genannten Personen oder mit mehr als zehn Personen im öffentlichen Raum aufhält,

  2. entgegen § 2a Abs. 2 eine unzulässige oder eine Veranstaltung mit Überschreitung der zulässigen Personenzahl durchführt,

  3. entgegen § 4a einen der dort genannten Gewerbebetriebe oder ein dort genanntes Angebot für den Publikumsverkehr öffnet,

  4. entgegen § 5a eine oder mehrere Personen beherbergt, deren Beherbergung unzulässig ist, oder Reisebusreisen veranstaltet,

  5. entgegen § 6a Abs. 1 eine Gaststätte für den Publikumsverkehr öffnet,

  6. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1 einen der dort genannten unzulässigen Gewerbebetriebe für den Publikumsverkehr öffnet,

  7. entgegen § 7a Abs. 1 und 2 die Einhaltung der Zugangsbeschränkungen nicht sicherstellt,

  8. entgegen § 8a Abs. 1 Satz 1 Sportbetrieb auf Sportstätten zulässt, ohne dass eine Ausnahme vorliegt,

  9. entgegen § 8a Abs. 2 nicht sicherstellt, dass der Mindestabstand, die Hygieneanforderungen und die Begrenzung der Zahl an Sporttreibenden bei nichtkontaktfreien Sportarten eingehalten werden, oder Zuschauer zulässt.

(2) Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 werden als Anlage 2 veröffentlicht.

§ 13b Vollzug

Für den Vollzug dieser Verordnung sind neben den zuständigen Gesundheitsbehörden die Sicherheitsbehörden nach § 89 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt zuständig, wenn die Gesundheitsbehörden nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können. Die Sicherheitsbehörden nach § 89 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt haben in diesen Fällen die zuständigen Gesundheitsbebörden unverzüglich über getroffene Maßnahmen zu unterrichten.“

10. Die Anlage wird Anlage 1.

11. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:

Anlage 2 (zu § 13a Abs. 2)

Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang
mit der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Land Sachsen-Anhalt

Verstöße nach § 13a Abs. 2 der Achten SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung, die gemäß § 73 Abs. la Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sind, sind mit Bußgeld bis zu 25 000 Euro zu belegen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, die im Rahmen dieses Bußgeldkatalogs aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den darin bestimmten Beträgen festzusetzen. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie von fahrlässiger und erstmaliger Begehungsweise aus. Wird der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder wiederholt verwirklicht, so ist der genannte Regelsatz zu verdoppeln. Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.

Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

  1. nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt,

  2. die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,

  3. der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,

  4. der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind oder

  5. die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.

Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sogenannte Tateinheit, § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, kann der höchste Regelrahmen angemessen erhöht werden, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.

Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.

Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§30 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zusätzlich auch ein Unternehmen (juristische Person oder Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die Achte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

Hinweise:
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 Satz 3 des Gesundheitsdienstgesetzes sind zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die Gesundheitsbehörden (Landkreise und kreisfreien Städte).

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 30.Oktober 2020.

Die Landesregierung
Sachsen-Anhalt