Zwölfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

von 7. Mai 2021

Zwölfte Verordnung

über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus

SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt

(Zwölfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 12. SARS-CoV-2-EindV).

Vom 7. Mai 2021

Aufgrund von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a, § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 sowie § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802), wird verordnet:

Präambel

Diese Verordnung dient der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck soll das Infektionsgeschehen reduziert, Infektionswege nachvollziehbar und die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems gewährleistet werden. Weiterhin gilt es eigene Interessen zurückzustellen und freiwillig das Gemeinwohl zu stärken. Das bedeutet, Verantwortung und Fürsorge für andere zu übernehmen. Im Interesse des Gemeinwohls ist eigenverantwortliches Handeln, das Egoismen und Partikularinteressen zurückstellt, unabdingbar. Zum Schutz der Allgemeinheit und im Interesse des Gesundheitsschutzes sind weiterhin besondere Ge- und Verbote notwendig. Perspektivisch soll es, wenn sich das Infektionsgeschehen stabilisiert hat, bei einem Vierklang aus Impfen, Testen, Kontaktnachvollziehung und Öffnungen bleiben. Das Infektionsgeschehen ist bundes- und landesweit seit Mitte Februar 2021 stark gestiegen. Die 7-Tages-Inzidenz liegt noch weit über einem Wert von 100. Zwischenzeitlich nimmt die Zahl der Neuinfektionen jedoch ab. Aus diesem Grund und auch mit Blick auf das fortschreitende Impfgeschehen sind vorsichtige Öffnungsschritte, insbesondere für Pflegeeinrichtungen und Angebote im Freien, vertretbar. Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen von Modellprojekten, auch in geschlossenen Räumen, weitere Öffnungsschritte lokal insbesondere mit weitreichenden Testkonzepten zu erproben. Zur Registrierung und der Nachverfolgung von Infektionsketten werden elektronische Hilfsmittel zur freiwilligen Nutzung empfohlen, wie zum Beispiel die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts oder die luca-App. Diese eignen sich auch besonders zur Erprobung im Rahmen von Modellprojekten. Das Land Sachsen-Anhalt stellt nach dem „Konzept zur Ausweitung der Testungen auf SARS-CoV-2“ den Schulen und Kindertageseinrichtungen kostenfrei Selbsttests zur Verfügung. Damit können sich Kinderund Jugendliche sowie das Personal in diesen Einrichtungen zweimal wöchentlich selbst testen.

§ 1

Allgemeine Hygieneregeln, Testung, Anwesenheitsnachweis

(1) In allen Einrichtungen, Betrieben sowie bei Angeboten und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten. Es gelten strenge Auflagen zur Hygiene, um die Reduzierung von Kontakten sowie den Schutz der Anwesenden vor Infektionen sicherzustellen durch:

  1. Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar; beim gemeinschaftlichen Gesang gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstands von 2 Metern zu anderen Personen,

  2. ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen,

  3. Vermeidung von Ansammlungen von mehr als fünf Personen, insbesondere Warteschlangen,

  4. Information über gut sichtbare Aushänge und, soweit möglich, regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen,

  5. Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich im Ladengeschäft nur aufhalten:

a) bei einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern höchstens 1 Kunde je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche,

b) bei einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern zusätzlich zur Höchstkundenzahl nach Buchstabe a höchstens 1 Kunde je 20 Quadratmeter der Verkaufsfläche, die 800 Quadratmeter übersteigt.

Die Abstandsregelung und Personenbegrenzung nach Satz 2 Nrn. 1 und 3 gelten nicht für Zusammenkünfte des in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreises. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Abstandsregelung und Personenbegrenzung sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen. Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennvorrichtungen darf der Abstand nach Satz 2 Nr. 1 unterschritten werden. Lassen sich die Abstandsregelungen nach Satz 2 Nr. 1 durch örtliche Vorkehrungen, insbesondere die räumliche Trennung, die Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen, das Anbringen von Abstandsmarkierungen oder durch verstärkten Personaleinsatz nicht sicherstellen, hat der Infektionsschutz zusätzlich zu erfolgen durch Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich in denRäumlichkeiten sowie auf dem Außengelände nur höchstens so viele Besucher aufhalten, dass Ansammlungen von mehr als fünf Personen vermieden werden. Der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person), hat ein Konzept, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt, zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

(2) Eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske) im Sinne dieser Verordnung ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie (insbesondere selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs und Ähnliches aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material). Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz im Sinne dieser Verordnung ist eine mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (insbesondere eine FFP1-, FFP2- oder FFP3-Maske). Soweit eine Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben ist, gilt dies nicht für folgende Personen:

  1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,

  2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren,

  3. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen. Zur Überwachung der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung eingesetzte Personen sind über die Ausnahmen in geeigneter Weise zu unterrichten.

Zur Überwachung der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung eingesetzte Personen sind über die Ausnahmen in geeigneter Weise zu unterrichten.

(3) Soweit in dieser Verordnung eine Testung vorgeschrieben wird, hat die testpflichtige Person dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person

  1. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen,

  2. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen oder

  3. einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort vorzunehmen. Der Selbsttest nach Satz 1 Nr. 3 ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis und die Kontaktdaten der getesteten Person unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Der Verantwortliche hat die Bescheinigungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest der anwesenden getesteten Person bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.

(4) Von der Testpflicht ausgenommen sind:

  1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen,

  2. Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen; ein vollständiger Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist; das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes ist dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch nachzuweisen,

  3. genesene Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen; ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) erfolgt ist; die Testung muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 6 Monate zurückliegen, sowie

  4. Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

(5) Die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für die SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1).

(6) Soweit in dieser Verordnung ein Anwesenheitsnachweis vorgeschrieben wird, haben die Verantwortlichen zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen den Vor- und Familiennamen, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer sowie den Zeitraum und den Ort desAufenthalts der Kunden, Gäste und Veranstaltungsteilnehmer in Textform zu erheben. Eine digitale Kontaktdatenerhebung, bei der die in Satz 1 genannten Kontaktdaten im Bedarfsfall der zuständigen Gesundheitsbehörde kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format zur Verfügung gestellt werden kann, ist zulässig. Die Kunden, Gäste und Veranstaltungsteilnehmer haben die in Satz 1 genannten Kontaktdaten wahrheitsgemäß anzugeben. Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die erfassten Daten sind vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen. Die zuständige Gesundheitsbehörde ist berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung erforderlich ist. Die Verantwortlichen nach Satz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Gesundheitsbehörde die erhobenen Daten auf Anforderung zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständige Gesundheitsbehörde oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. Die der zuständigen Gesundheitsbehörde übermittelten Daten sind von dieser unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.

§ 2

Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen, Versammlungen

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Hausstandes die Zahl fünf nicht überschreiten darf. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben bei der Berechnung der Personenanzahl unberücksichtigt. Der zulässige Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, bleibt unberührt.

(2) Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sind untersagt. Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen.

(3) Die Personenbegrenzung des Absatzes 1 und die Untersagung des Absatzes 2 gelten nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaft, anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Kreistage und weiterer Selbstverwaltungskörperschaften. Die Personenbegrenzung des Absatzes 1 und die Untersagung des Absatzes 2 gelten zudem nicht für Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen sowie für die Veranstaltung des Landtages von Sachsen-Anhalt am 6. Juni 2021 zur Berichterstattung über die Landtagswahl. Für das gastronomische Angebot gilt § 6 entsprechend.

(4) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind die aufgestellten Hygienekonzepte der besonderen Infektionslage anzupassen.

(5) An Trauungszeremonien dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern, Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen. Bei Trauer- und Bestattungszeremonien sowie Beisetzungen dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen. Die Verantwortlichen der Veranstaltungen nach Satz 1 und 2 haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen.

(6) Private Zusammenkünfte und Feiern mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Hausstandes die Zahl fünf nicht überschreiten darf. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben bei der Berechnung der Personenanzahl unberücksichtigt.

(7) Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen nach Artikel 8 des Grundgesetzes sind, sofern es sich nicht um eine Eil- oder Spontanversammlung handelt, der zuständigen Versammlungsbehörde mindestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe anzuzeigen. Bei Versammlungen von mehr als zehn angemeldetenTeilnehmern kann die zuständige Versammlungsbehörde nach Beteiligung der zuständigen Gesundheitsbehörde die Versammlung zum Zwecke der Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verbieten, beschränken oder mit infektionsschutzbedingten Auflagen versehen.

(8) Zusammenkünfte von Personen, die der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Wahlen dienen, insbesondere Infostände und Wahlkampfveranstaltungen, sind zulässig, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist.

§ 3

Öffentlicher Personenverkehr

1) Der Betrieb des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist zulässig.

(2) Jeder Nutzer des ÖPNV und öffentlicher Fernverkehrsmittel hat eine partikelfiltrierende Halbmaske (FFP2-Maske oder eine vergleichbare Maske) zu tragen. Dies gilt auch für die Nutzung des freigestellten Schülerverkehrs.

(3) Die Leistungserbringer des ÖPNV haben die Einhaltung der Regelung des Absatzes 2 zu überwachen und bei Nichtbeachtung die jeweilige Person von der Beförderung auszuschließen.

nbsp]

§ 4

Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen

(1) Folgende Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:

  1. Messen und Ausstellungen,

  2. Tanzlustbarkeiten (insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs; vergleichbare Einrichtungen, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können) und

  3. Volksfeste, Jahrmärkte, Spezialmärkte und Veranstaltungen mit Angeboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen.

(2) Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutionsveranstaltungen und Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden. Weitere Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnungin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

(3) Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:

  1. Planetarien und Sternwarten,

  2. Angebote in Literaturhäusern,

  3. Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten,

  4. Spielhallen,

  5. Spielbanken,

  6. Theater (einschließlich Musiktheater),

  7. Filmtheater (Kinos),

  8. Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,

  9. Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern,

  10. Fitness- und Sportstudios, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze; § 8 bleibt unberührt,

  11. Badeanstalten, Schwimmbäder, einschließlich sogenannte Freizeit- und Spaßbäder sowie Heilbäder; § 8 bleibt unberührt,

  12. Tanz- und Ballettschulen; § 8 bleibt unberührt,

  13. Freizeitparks,

  14. Saunas und Dampfbäder,

  15. Angebote von Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkten,

  16. Angebote der Mehrgenerationenhäuser; abweichende Regelungen für Beratungs-, Bildungs- und Freizeitangebote bleiben unberührt,

  17. Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen wie Volkshochschulen, Fahr- und Flugschulen, Jugend- und Familienbildungsstätten, Einrichtungen der Bildung für nachhaltige Entwicklung, Ernährungskurse, Sprach- und Integrationskurse der Integrationskursträger sowie Musikschulen; davon ausgenommen sind bereits anberaumte Prüfungen; digitale Kommunikations- und Lernformen sind weiter nutzbar.

(4) Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden:

  1. Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäuser, Bibliotheken und Archive, wenn vorab elektronisch oder fernmündlich Termine vereinbart werden und die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 führen,

  2. vorbehaltlich des Absatzes 3 Nr. 3 Tierparks, zoologische und botanische Gärten sowie ähnliche Freizeitangebote,

  3. Bildungsangebote im Gesundheitswesen, Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse, Aus- und Fortbildung im Brand- und Katastrophenschutz,

  4. ärztlich verordneter Rehabilitationssport kontaktfrei im Freien mit bis zu 25 Personen, einschließlich des Trainers, wenn die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 führen,

  5. Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes; von der Abstandsregelung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 kann abgewichen werden, soweit die pädagogische Zielrichtung des Angebotes oder der Maßnahme dies erfordert; soweit möglich und zumutbar sollen vorhandene Flächen im Außenbereich vorrangig genutzt werden,

  6. Wettannahmestellen, soweit sie nur kurzzeitig zur Abgabe eines Wettscheins betreten werden und der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass ein darüber hinaus gehendes Verweilen unterbleibt,

  7. Autokinos,

  8. Seilbahnen,

  9. abweichend von Absatz 3 Nr. 17 für Gruppen bis höchstens zehn Personen zuzüglich der Lehrkraft

a) Fahr- und Flugschulen,

b) Angebote der berufsbezogenen Aus- und Weiterbildung und Maßnahmen der beruflichen Orientierung, soweit digitale Kommunikations- und Lernformen nicht möglich oder nicht zweckmäßig sind,

c) Angebote zur Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, soweit die Abschlussprüfung bis 31. August 2021 vorgesehen ist,

d) Sprach- und Integrationskurse der Integrationskursträger, soweit digitale Kommunikations- und Lernformen nicht möglich oder nicht zweckmäßig sind,

e) Alphabetisierungs- und Grundbildungskurse,

f) Angebote zur Prüfungsvorbereitung zum Erwerb eines allgemeinbildenden Schulabschlusses sowie Angebote in Kooperation mit öffentlichen Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft, soweit digitale Kommunikations- und Lernformen nicht möglich oder nicht zweckmäßig sind,

g) außerschulische Nachhilfeangebote,

h) Erste-Hilfe-Kurse und

i) Musikschulen; der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten ist nur als Einzelunterricht und unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern der Personen zueinander zulässig.

Die Angebote nach Satz 1 Nr. 9 Buchst. a bis d schließen Prüfungen ein, selbst wenn diese von einem Dritten durchgeführt werden (Externenprüfung). Besucher der Einrichtungen in Satz 1 Nrn. 2, 3 und 9 haben in Bereichen, in denen die Abstandsregelung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht eingehalten werden kann, eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für die nach Satz 2 und Absatz 3 Nr. 17 zulässigen Prüfungen gilt § 11 Abs. 6 entsprechend. Besucher der Einrichtungen nach Satz 1 Nrn. 1, 6 und 8 sowie abweichend von Satz 3 bei der praktischen Fahr- und Flugschulausbildung nach Satz 1 Nr. 9 Buchst. a haben einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.

(5) Abweichend von Absatz 3 Nrn. 2 und 6 bis 8 dürfen die Angebote folgender Einrichtungen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden:

1. Angebote von Literaturhäusern im Freien,

2. Angebote von Theatern (einschließlich Musiktheater) im Freien,

3. Angebote von Filmtheatern (Kinos) im Freien,

4. Angebote von Konzerthäusern und -veranstaltern im Freien.

Die Verantwortlichen haben eine Höchstbelegung unter Beachtung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 geregelten Abstandsregelung festzulegen, wobei die Anzahl der Besucher in jedem Fall auf höchstens 100 Personen begrenzt ist. Bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt. Die Besucher haben in den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Einrichtungen nach Satz 1 einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Besuchern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen.

(6) Abweichend von Absatz 3 Nr. 11 dürfen Außenbereiche von Badeanstalten, Schwimmbädern sowie Heilbädern nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden. Die Freigabe erfolgt durch den Betreiber nach Erstellung eines Hygienekonzeptes. Besuchern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorgelegt oderdurchgeführt wird. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen.

§ 5

Beherbergungsbetriebe und Tourismus

(1) Den Betreibern von Beherbergungsstätten, insbesondere Hotels, Hostels, Jugendherbergen, Familienferienstätten, Pensionen und vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Ferienzimmern sowie von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten (homesharing) und vergleichbaren Angeboten ist untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Eine Beherbergung von Personen aus familiären oder beruflichen Gründen ist nur zulässig, soweit dies zwingend notwendig und unaufschiebbar ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie in Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Yacht- und Sportboothäfen zulässig, wenn die Beherbergung auf den zulässigen Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 beschränkt ist und eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt.

(3) Die Beherbergung von Personen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist zulässig, wenn 1. die Hygienevorschriften nach § 1 Abs. 1 beachtet werden und 2. die Unterkunft vor einer Weitervermietung vom Vermieter gründlich gereinigt wurde; Art und Umfang der Reinigung ist in einem Reinigungsprotokoll zu dokumentieren und vier Wochen aufzubewahren. Für den Betrieb, Zutritt und die Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen (insbesondere Duschen oder Gemeinschaftsküchen) gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände, muss ermöglicht werden. § 4 Abs. 3 Nrn. 11 und 14 sowie Abs. 6 bleibt unberührt. Die Gäste haben in den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Beherbergungsstätte sowie in den Speiseräumen bis zum Erreichen des Platzes einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.

(4) Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt.

(5) Bei Fahrten mit Fähren, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind die Hygienevorschriften nach § 1 Abs. 1 sicherzustellen. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Unterschreitung des Mindestabstands zulässig, wenn der Betreibersicherstellt, dass Reisende einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 tragen.

§ 6

Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVBl. LSA S. 386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 360), sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Betriebskantinen sind für den Verzehr vor Ort zu schließen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen.

(2) Von der Schließungsverfügung nach Absatz 1 ausgenommen sind die Belieferung und die Mitnahme von Speisen und Getränken, sowie der Außer-Haus-Verkauf und die Abgabe von Lebensmitteln durch die Tafeln. Bei der Belieferung, des Außer-HausVerkaufs oder der Abgabe von Lebensmitteln ist sicherzustellen, dass

1. ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird und

2. im öffentlichen Bereich einschließlich Einkaufzentren kein Verzehr in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfindet.

(3) Abweichend von Absatz 1 können Gaststätten für die Bewirtung von Gästen an Tischen im Außenbereich geöffnet werden. Gästen darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen. Die Gäste haben in den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.

(4) Bei gastronomischen Angeboten in Beherbergungsbetrieben ist die Öffnung für den Publikumsverkehr auf die Übernachtungsgäste beschränkt.

(5) Für Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(6) Angebote zur Versorgung Obdachloser (Suppenküchen) sind von der Schließungsverfügung des Absatzes 1 ausgenommen.

(7) Gastronomische Einrichtungen und Kantinen, die von der Schließungsverfügung des Absatzes 1 ausgenommen sind, können für den Publikumsverkehr nur an Tischen im Innen- und Außenbereich geöffnet werden, wenn

1. die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 und der zuständigen Berufsgenossenschaft beachtet werden und der Betreiber sicherstellt, dass für den Gast die Möglichkeit der Handdesinfektion besteht

2. die Plätze durch Positionierung der einzelnen Tische so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu den Gästen an anderen Tischen sichergestellt ist,

3. sichergestellt ist, dass an einem Tisch höchstens der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 zulässige Personenkreis zusammenkommt und

4. Informationen der Gäste über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen über gut sichtbare Aushänge oder Vorlagen am Tisch und bei der Begrüßung erfolgen.

Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sind nur zulässig, wenn der Betreiber neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt, dass die Gäste sowohl bei der Entnahme der Speisen und Getränke als auch beim Aufenthalt in der Warteschlange einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 tragen. § 1 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 7

Ladengeschäfte, Wochenmärkte, Dienstleistungen der Körperpflege

(1) Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art.

(2) Von der Schließungsverfügung nach Absatz 1 ausgenommen sind der Einzelhandel für Lebensmittel, die Wochenmärkte und Direktvermarkter für Lebensmittel, Blumen und Pflanzen, der Vertrieb von Lebensmitteln im Reisegewerbe, der Online-Handel, die Abhol- und Lieferdienste, die Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, die Apotheken, die Sanitätshäuser, die Drogerien, die Optiker, die Hörgeräteakustiker, die Tankstellen, Kfz-Teileverkaufsstellen, die Fahrradläden, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, die Buchhandlungen, die Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Garten- und Baumärkte sowie der Großhandel, wenn die betroffene Einrichtung die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt. Besucher haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für gastronomische Angebote der in Satz 1 genannten Einrichtungen gilt § 6 entsprechend.

(3) Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Absatz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der zugelassene Sortimentsteil überwiegt; die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung nach Absatz 1 für die gesamte Verkaufsstelle.

(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen Ladengeschäfte für vorab vereinbarte Termine öffnen, wenn sich

1. je angefangene 40 Quadratmeter der Verkaufsfläche höchstens 1 Kunde in dem Ladengeschäft aufhält oder

2. ausschließlich Kunden, die einem Hausstand angehören, in dem Ladengeschäft aufhalten

und die betroffene Einrichtung die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sicherstellt. Halten sich Kunden aus mehr als einem Hausstand zeitgleich in dem Ladengeschäft auf, ist die Bemessung der Kundenzahl nach Satz 1 Nr. 2 unzulässig. Die Vergabe von Terminen darf nur auf elektronischem oder fernmündlichem Weg vorab erfolgen. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen. Besucher haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-NasenSchutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für gastronomische Angebote gilt § 6 entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die nach Absatz 2 von der Schließungsverfügung des Absatzes 1 ausgenommenen Ladengeschäfte.

(5) Die Öffnung der Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massage- und Fußpflegepraxen, Piercing- und TattooStudios und ähnlichen Betrieben sowie deren mobilen Angeboten sind nur zulässig, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist, die Kunden für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen vorab einen Termin vereinbart haben und die Kunden einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften sollen zusätzlich berücksichtigt werden. Die Vergabe von Terminen darf nur auf elektronischem oder fernmündlichem Weg erfolgen. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen.

(6) Medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere die durch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Medizinische Fußpfleger (Podologen) erbracht werden, bleiben weiter möglich, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist und die Kunden einen medizinischen Mund-NasenSchutz im Sinne des § 1 Abs. 2 tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften sollen zusätzlich berücksichtigt werden. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen.

(7) Die Öffnung von Einkaufszentren für den Publikumsverkehr ist nur für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Ausnahmen sowie deren gastronomische Einrichtungen für die Belieferung, Mitnahme und den Außer-Haus-Verkauf unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 und für die Bewirtung von Gästen an Tischen im Außenbereich unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erlaubt, wenn die betroffene Einrichtung dieallgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt. Kunden und Besucher haben auf den in geschlossenen Gebäuden befindlichen Verkehrsflächen der Einkaufszentren einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für Kaufhäuser gilt Absatz 4.

(8) Die Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 2 nach den Absätzen 2 und 4 bis 7 sind von den jeweiligen Hausrechtsinhabern zu überwachen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind Hausverbote auszusprechen.

§ 8

Sportstätten und Sportbetrieb

(1) Der Sportbetrieb ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Ausgenommen hiervon sind der:

  1. kontaktfreie Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand,

  2. Sportbetrieb von Berufssportlern,

  3. Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LandesSportBundes Sachsen-Anhalt e. V. angehören sowie Schüler der Eliteschulen des Sports,

  4. Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis höchstens 25 Personen, einschließlich des Trainers,

  5. die Durchführung der Prüfungen für den Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe gemäß § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 740) in Verbindung mit der Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe (Bek. des MS vom 4. Juni 2010, MBl. LSA S. 334),

  6. die Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern sowie die Durchführung von Lehrgängen und Prüfungen zum Erwerb von Trainerlizenzen,

  7. die Durchführung des Aufnahmegesamtverfahrens sowie die Durchführung der praktischen Anteile in Abschlussprüfungen einschließlich des dazu notwendigen Vorbereitungstrainings und der Prüfungen zur Aufnahme an die Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt Sport gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die 16 Aufnahme in Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten vom 17. Juni 2010 (GVBI. LSA S. 364) in Verbindung mit den Ergänzenden Regelungen zur Aufnahme in Schulen mit dem genehmigten inhaltlichen Schwerpunkt Sport (Sportschulen) (RdErl. des MK vom 15. Februar 2007, SVBl. LSA S. 65, geändert durch RdErl. vom 2. Januar 2012, SVBI. LSA S. 30) sowie die Durchführung der praktischen Anteile von Abschlussprüfungen gemäß der Oberstufenverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 507), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2020 (GVBl. LSA S. 242), in der jeweils geltenden Fassung,

  8. sowie nach der einschlägigen Studienordnung notwendige Veranstaltungen in Sportstudiengängen.

Das Ministerium für Inneres und Sport kann im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration festlegen, welche Ligen und Wettbewerbe als Sportbetrieb von Kader- und Berufssportlern gemäß Satz 3 Nr. 2 und 3 einzustufen sind und hierbei Regelungen zum Trainings- und Wettkampfbetrieb treffen.

(2) Für den nach Absatz 1 Satz 3 zugelassenen Sportbetrieb gelten folgende Einschränkungen:

1. die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht;

2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und

3. Zuschauer sind nicht zugelassen.

(3) Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades erfordert die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen. Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades soll auf den für den Sportbetrieb nach Absatz 1 notwendigen Personenkreis eingeschränkt werden. Die Festlegung der Höchstbelegung hat unter Beachtung der in Absatz 2 Nr. 1 geregelten Beschränkung zu erfolgen.

(4) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für den Schulsport; das Ministerium für Bildung kann hierzu ergänzende Regelungen treffen.

(5) Die Trainer haben im Rahmen des nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 zugelassenen Sportbetriebs einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen. Sie dürfen die Sportstätte nur nach einer Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis betreten, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 besteht. Die Trainer haben Bescheinigungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.

§ 9

Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen

(1) Die Betreiber der folgenden Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 sicherzustellen:

  1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt),

  2. ambulante und stationäre Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591),

  3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,

  4. Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne der §§ 219 bis 227 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

  5. Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136).

Von der Einhaltung der Abstandsregelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 kann abgewichen werden bei Besuchen

1. von Schwerstkranken, insbesondere zur Sterbebegleitung, durch ihnen nahestehende Personen und Urkundspersonen,

2. zur Durchführung medizinischer oder therapeutischer Versorgungen und

3. zur Seelsorge.

(2) Die Beschäftigten der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Einrichtungen haben sich regelmäßig, mindestens zweimal pro Woche, vor dem Dienst in der Einrichtung, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PoC-Antigen-Test zu unterziehen. Das Ergebnis ist der Einrichtungsleitung vorzulegen und von dieser zu dokumentieren. Ein positives Testergebnis hat die Einrichtungsleitung umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen. Die Einrichtungen organisieren die erforderlichen Testungen. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Jeder Bewohner einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 darf zeitgleich von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei Hausständen Besuch erhalten. Der Zutritt darf nur nach einer Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis gewährt werden. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Einrichtungen haben PoC-Antigen-Tests vorzuhalten, durchzuführen und das Ergebnis auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Absatz 6 zu führen. Alle Besuchenden haben den, von der Einrichtung zur Verfügung zu stellenden, unbenutzten medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 zu tragen. Für das Personal gelten die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

(4) Ein Besuchsverbot für einzelne Bereiche oder die gesamte Einrichtung kann lediglich im Falle einer bestätigten COVID-19-Infektion durch die Leitung der Einrichtung im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt werden. Das Besuchsverbot ist zu befristen und gegenüber der Heimaufsicht anzuzeigen. Abweichend von Satz 1 kann im begründeten Verdachtsfall einer COVID-19-Infektion die Leitung der Einrichtung ein Besuchsverbot von maximal drei Tagen aussprechen.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 ist der Zutritt folgender Personen zu den in Absatz 1 genannten Einrichtungen stets zu ermöglichen:

1. Seelsorger, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,

2. Rechtsanwälte sowie Notare, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,

3. rechtliche Betreuer sowie Vormünder, soweit ein persönlicher Kontakt zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtlichen Betreuern gleichgestellt,

4. sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben oder zur Durchführung von Prüfungen Zugang zu gewähren ist,

5. Personen, die therapeutische oder medizinische Maßnahmen durchführen. Der Absatz 3 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.

(6) Die Anwesenheit in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und in Tagesförderstätten ist Leistungsberechtigten freigestellt. Ein ärztliches Attest ist für die Abwesenheit nicht erforderlich.

§ 10

Psychiatrische und geriatrische Tageskliniken, heilpädagogische und interdisziplinäre Frühförderstellen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, psychosomatische Rehabilitationskliniken, Tages- und Nachtpflege, Beratungsleistungen, Einrichtungen des Maßregelvollzugs und der forensischen Nachsorge

(1) Tageskliniken der psychiatrischen und geriatrischen Fachgebiete, heilpädagogische und interdisziplinäre Frühförderstellen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, 19 psychosomatische Rehabilitationskliniken sowie Einrichtungen, in denen Personen mit Pflegebedarf teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- und Nachtpflege), erbringen ihre Leistungen unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1. Vorerkrankungen der Patienten, die das Risiko eines schweren Covid19-Krankheitsverlaufes erhöhen, sind bei Art und Umfang der Leistungserbringung zu berücksichtigen.

(2) Beratungsleistungen sozialer, psychosozialer, fachlicher, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art sowie entsprechende Dienstleistungen werden unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 erbracht.

(3) In den Einrichtungen des Maßregelvollzugs können Besuchsregelungen aus therapeutischen Gründen sowie Gründen der Sicherheit und des geordneten Zusammenlebens durch die Einrichtungsleitung eingeschränkt werden. Neuaufnahmen sowie Untergebrachte mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder Erkältungssymptomen werden nach ärztlichem Ermessen in Quarantäne genommen oder gesondert untergebracht.

§ 11

Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn.1, 2, 3 und 5 des Infektionsschutzgesetzes

(1) Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind sämtliche Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie Ferienlager. In Gemeinschaftseinrichtungen kann von den Regelungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 3 und Abs. 2 abgewichen werden, soweit der Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung oder die pädagogische Zielrichtung des Angebotes oder der Maßnahme dies erfordern. Dies gilt auch für Heime der Kinder- und Jugendhilfe. Soweit möglich und zumutbar, sollen vorhandene Flächen im Außenbereich vorrangig genutzt werden. § 1 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Die Betreuung in den Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen) erfolgt in eingeschränkter Form (eingeschränkter Regelbetrieb). Das Nähere zur Ausgestaltung der Betreuung nach Satz 1 wird durch Erlass nach Maßgabe des § 12 Abs. 6 geregelt.

(3) Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft) sind geöffnet. Das Nähere zur Ausgestaltung des Schulbetriebs nach Satz 1 wird durch Erlass nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 und 4 geregelt. Schulfahrten sind bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 untersagt.

(4) Für die den Schulen angegliederten Wohnheime und Mensen gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die zuständigen Gesundheitsbehörden werden ermächtigt, weitere Einschränkungen festzulegen.

(5) Ferienlager sind geschlossen.

(6) Außer in Bereichen, die ausschließlich dem pädagogischen, administrativen oder technischen Personal der Schule vorbehalten sind und in Büros zur Einzelnutzung innerhalb des Schulgebäudes und auf dem Schulgelände immer dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, ist von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 zu tragen. § 1 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 bleibt unberührt.

(7) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während des Unterrichts gilt nicht für Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 6, solange sie sich im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten. Im Schulsport besteht keine Pflicht zum Tragen einer MundNasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 2.

(8) Im Freien ist vorrangig der Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten, um den Schülern eine Pause vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 2 zu ermöglichen.

(9) Der Zutritt zum Schulgelände ist Schülern und Personen, die in den Schul- oder Unterrichtsbetrieb eingebunden sind (Schulpersonal), nur gestattet, wenn sie sich an zwei Tagen in der Woche vor Schulbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes einer von der Schule anzubietenden Testung auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Selbsttest unter Aufsicht unterziehen und diese ein negatives Testergebnis aufweist. Die Testung mittels Selbsttest kann durch eine Bescheinigung mit negativem Testergebnis nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ersetzt werden, wenn sie zum in der Schule angesetzten Testtermin nicht älter als 24 Stunden war. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. Für die Schulleitung gilt § 1 Abs. 3 Satz 3 nur, soweit nicht von der getesteten oder personensorgeberechtigten Person eine PCR-Testung veranlasst wird. Satz 1 gilt nur für Schulen, die über eine hinreichende Anzahl an Selbsttests verfügen. Die Ergebnisse der nach Satz 1 durchgeführten Selbsttests oder nach Satz 2 vorgelegten Bescheinigungen werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Die Dokumentation ist nach drei Wochen zu löschen oder zu vernichten. Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Zutrittsregelung, insbesondere Ausnahmen für die Teilnahme an schriftlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen, sowie zur Ausgestaltung der Testpflicht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch Erlass zu regeln.

(10) Betriebspraktika für Schüler können stattfinden, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist. Eine Pflicht zur Absolvierung von Betriebspraktika besteht nicht.

§ 12

Abweichende und ergänzende Regelungen

(1) Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Justiz, zur Durchführung des staatlichen Teils der ersten juristischen Prüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung sowie zur Sicherstellung der Vorbereitungsdienste und der Prüfungen in den Ausbildungsberufen der Justiz und des Justizvollzugs abweichende Regelungen für seinen Geschäftsbereich zu erlassen.

(2) Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Maßregelvollzugs und der forensischen Nachsorge für seinen Geschäftsbereich abweichende Regelungen zu erlassen.

(3) Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, abweichende Regelungen zur Durchführung des Vorbereitungsdienstes, zur Durchführung oder Verschiebung der Staatsprüfungen im Bereich der Lehrerbildung, zur Durchführung von Klassenarbeiten, Klausuren und des Präsenzunterrichts für die Abschlussklassen sowie Sonderregelungen zur Versetzung zu erlassen.

(4) Das Ministerium für Bildung wird weiter ermächtigt, Regelungen zur Ausgestaltung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 zu erlassen, soweit in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner überschreitet und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von drei Tagen andauert, ist in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt an Grund- und Förderschulen der Präsenzunterricht unter Befreiung von der Präsenzpflicht zu erteilen; weiter ist für die übrigen Jahrgangsstufen der allgemeinbildenden Schulen, für die berufsbildenden Schulen, die Schulen für Gesundheitsberufe sowie die Pflegeschulen der eingeschränkte Regelbetrieb unter Befreiung von der Präsenzpflicht einzurichten.

(5) Die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur wird ermächtigt, zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich geschützten Wirkbereichs der Kultur abweichende Regelungen zu erlassen, insbesondere Näheres zur Ausgestaltung des Betriebs der Kultureinrichtungen unter Pandemiebedingungen zu regeln.

(6) Die zuständigen Fachressorts sind wie folgt ermächtigt, Näheres zur Ausgestaltung des Betriebs nachfolgender Einrichtungen insbesondere zur Vorbereitung von Zwischen-und Abschlussprüfungen sowie Sonderregelungen für Prüfungen durch Erlass zu bestimmen:

  1. das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung für die Hochschulen; dies umfasst auch Regelungen zu weiteren notwendigen Einrichtungen, wie Bibliotheken und Archive, sowie zur Nutzung von Räumlichkeiten für staatliche Prüfungen der zuständigen Prüfungsämter oder der zuständigen Ministerien,

  2. das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie für die Einrichtungen der Berufsbildung in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft,

  3. das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration für die Bildungseinrichtungen zur Berufsbildung im Bereich der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern,

  4. das Ministerium für Bildung für die nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung anerkannten Einrichtungen und ihre Träger sowie landesweiten Zusammenschlüsse der Erwachsenenbildung und

  5. das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration für die Bildungseinrichtungen zur Ausbildung in den Gesundheits- und Pflegeberufen und für alle weiteren Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie die Betreuung in Kindertageseinrichtungen,

  6. das Ministerium für Inneres und Sport für die Fachhochschule Polizei einschließlich Regelungen zur Sicherstellung des Vorbereitungsdienstes sowie der Prüfungen an der Fachhochschule Polizei.

§ 13

Verordnungsermächtigung

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, auf der Grundlage von § 32 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes, soweit innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 35 je 100 000 Einwohner erreicht, dies durch Rechtsverordnung festzustellen und durch Rechtsverordnung weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Für die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner (Inzidenz) ist die Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts auf der Seite https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Archiv .xlsx;jsessionid=73CE7B4D35EC853EC486525A468C435E.internet101?__blob=publica tionFile maßgeblich.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte werden auf der Grundlage der Regelungen des Absatzes 1 zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen an Orten mit hoher touristischer Anziehungskraft ermächtigt, das Betreten von Gemeinden, Gemeindeteilen oder bestimmten öffentlich zugänglichen Orten, insbesondere Skipisten, Rodelhängen, Wanderwegen, Aussichtspunkten, Parkplätzen und Zufahrtsstraßen, engen Gassen oder Marktplätzen, durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise zu untersagen.

§ 14

Modellprojekte

(1) Auf Antrag eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann das Ministerium, dessen Geschäftsbereich die projektierten Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angebote überwiegend zuzuordnen sind, Abweichungen von den Regelungen dieser Verordnung zeitlich befristet genehmigen (Modellprojekt). Dem Antrag ist eine infektionshygienische Bewertung der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde beizufügen.

(2) Die Modellprojekte sollen dazu dienen, die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen. Dabei müssen eine lückenlose Testung, vorzugsweise IT-gestützte Prozesse zur Kontaktnachverfolgung und zum Testnachweis, eine räumliche Abgrenzbarkeit und eine enge Rückkopplung an den öffentlichen Gesundheitsdienst sichergestellt werden.

(3) Das genehmigende Ministerium kann die Genehmigung aufheben, wenn nach Beginn des Modellprojekts in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 kumulativ den Wert von 100 je 100 000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschreitet.

§ 15

Wahlen und Abstimmungen

(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei öffentlichen Wahlen sowie sonstigen Sitzungen von Wahlausschüssen gelten die Absätze 2 bis 5. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlvorstände und Wahlausschüsse auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen der Wahlausschüsse öffentlich zugänglich sind.

(2) Die Gemeinde hat die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sicherzustellen.

(3) Im Wahlgebäude ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 zu tragen. Diese Verpflichtung besteht nicht, sofern eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 2 vorliegt und abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 für Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss sich jede Person die Hände desinfizieren.

(4) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten (insbesondere Wahlbeobachter), gilt:

  1. sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 1 Abs. 6 verpflichtet; der Wahlvorstand ist zur Erhebung dieser Daten berechtigt, der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten der Gemeinde in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben; die Gemeinde ist zur Datenverarbeitung nach § 1 Abs. 6 verantwortlich;

  2. Personen, die nach Absatz 3 Satz 2 von der Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes ausgenommen sind und einen solchen oder eine partikelfiltrierende Halbmaske nicht tragen, dürfen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr, zwischen 13 Uhr und 18 Uhr sowie ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen ab dem Zeitpunkt des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden; der Zutritt zum Wahlraum kann ohne zeitliche Einschränkung gewährt werden, wenn die Person dem Wahlvorstand eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 mit negativem Testergebnis vorlegt. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.

(5) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die

1. typische Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 aufweisen,

2. entgegen Absatz 3 Satz 1 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 oder

3. entgegen Absatz 4 Nr. 1 ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind.

§ 16

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 und § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 sich mit anderen als den dort genannten Personen oder mit mehr als der zulässigen Personenanzahl im öffentlichen Raum aufhält,

  2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine unzulässige Veranstaltung durchführt,

  3. entgegen § 4 Abs. 1 bis 3 einen der dort genannten Gewerbebetriebe, eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genanntes Angebot für den Publikumsverkehr öffnet, soweit die Öffnung untersagt ist,

  4. entgegen § 4 Abs. 4 bis 6 nicht sicherstellt, dass die allgemeinen Hygieneregeln oder Zugangsbeschränkungen eingehalten werden,

  5. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 oder § 4 Abs. 6 Satz 3 Besuchern den Zutritt zu den genannten Einrichtungen gewährt, ohne dass für die dort genannten Personen ein negatives Testergebnis oder eine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt,

  6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 eine Person oder mehrere Personen beherbergt, deren Beherbergung unzulässig ist,

  7. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten oder eine ordnungsgemäße Reinigung durchgeführt und dokumentiert wird,

  8. entgegen § 5 Abs. 4 Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote veranstaltet,

  9. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 als Betreiber die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nicht sicherstellt oder nach § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Reisende bei Unterschreitung des Mindestabstands einen medizinischen MundNasen-Schutz tragen,

  10. entgegen § 6 Abs. 1 eine Gaststätte für den Publikumsverkehr öffnet,

  11. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 nicht die Abstandsbestimmungen oder Verzehrbeschränkungen sicherstellt,

  12. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 Gästen den Zutritt zur Außengastronomie gewährt, ohne dass für die dort genannten Personen ein negatives Testergebnis oder eine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt,

  13. entgegen § 6 Abs. 7 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die allgemeinen Hygieneregeln, die besonderen Abstandsbestimmungen für Plätze an Tischen, der zulässige Personenkreis an einem Tisch oder die Pflicht zur Gästeinformation eingehalten werden,

  14. entgegen § 7 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 einen der dort genannten unzulässigen Gewerbebetriebe für den Publikumsverkehr öffnet oder nicht sicherstellt, dass die allgemeinen Hygieneregeln oder Zugangsbeschränkungen eingehalten werden,

  15. entgegen § 8 Abs. 1 Sportbetrieb auf Sportstätten zulässt, ohne dass eine Ausnahme vorliegt

  16. entgegen § 8 Abs. 2 nicht sicherstellt, dass der Mindestabstand, die Hygieneanforderungen, die Begrenzung der Zahl an Sporttreibenden bei nichtkontaktfreien Sportarten eingehalten werden oder Zuschauer zulässt

Ordnungswidrig gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 und § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Zeitraum der Gültigkeit einer Verordnung, in der die zuständige Behörde festgestellt hat, dass im Landkreis oder der kreisfreien Stadt innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 35 je 100 000 Einwohner erreicht, entgegen § 4 Abs. 4 Satz 4 als Besucher in den Einrichtungen in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1, 6 und 8 in den dort genannten Bereichen oder bei der praktischen Fahr- und Flugschulausbildung, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 4 als Besucher in den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Einrichtungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1, entgegen § 5 Abs. 3 Satz 4 als Gast in den dort genannten Bereichen, entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 als Reisender bei Unterschreitung des Mindestabstands, entgegen § 6 Abs. 3 Satz 5 in den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen von Gaststätten, entgegen § 6 Abs. 7 Satz 2 bei Angeboten in Buffetform als Gast bei der Entnahme von Speisen und Getränken oder beim Aufenthalt in der Warteschlage, entgegen § 7 Abs. 2 und 4 bis 7 als Besucher der dort bezeichneten Einrichtungen in geschlossenen Räumen oder entgegen § 9 Abs. 3 Satz 6 als Besucher in den Einrichtungen in § 9 Abs. 1 keinen medizinischen MundNasen-Schutz, entgegen § 4 Abs. 4 Satz 3 als Besucher in den Einrichtungen in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2, 3 und 9 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt oder entgegen § 3 Abs. 2 in den benannten Verkehrsmitteln keine partikelfiltrierende Halbmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 3 vorliegt.

(2) Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 werden als Anlage veröffentlicht.

§ 17

Vollzug

Für den Vollzug dieser Verordnung sind neben den zuständigen Gesundheitsbehörden die Sicherheitsbehörden nach § 89 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt zuständig, wenn die Gesundheitsbehörden nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können. Die Sicherheitsbehörden nach § 89 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt haben in diesen Fällen die zuständigen Gesundheitsbehörden unverzüglich über getroffene Maßnahmen zu unterrichten.

§ 18

Anwendungsbereich

(1) Im Anwendungsbereich des § 28b des Infektionsschutzgesetzes findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit § 28b des Infektionsschutzgesetzes keine oder keine abschließenden Regelungen trifft. Soweit diese Verordnung weitergehende Schutzmaßnahmen als § 28b des Infektionsschutzgesetzes enthält, gelten diese ergänzend.

(2) Soweit der Bund auf Grundlage des § 28c des Infektionsschutzgesetzes eine Verordnung mit Ausnahmen für Personen erlässt, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, gelten die Ausnahmen auch für diese Verordnung.

§ 19

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 20

Inkrafttreten, Außerkrafttrete

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Elfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 25. März 2021 (GVBl. LSA S. 104), geändert durch Verordnung vom 16. April 2021 (GVBl. LSA S 154), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 24. Mai 2021 außer Kraft.

Magdeburg, den 7. Mai 2021.

Die Landesregierung

Sachsen-Anhalt