Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt läuft aus – Keine Maskenpflicht mehr im ÖPNV

Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt läuft aus – Keine Maskenpflicht mehr im ÖPNV
von 6. Dezember 2022 0 Kommentare

Beim Schutz vor Corona setzt die Landesregierung künftig vor allem auf die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und auf die bundeseinheitlichen bis zum 7. April 2023 geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Nach diesen sind z. B. Fahrgäste in Verkehrsmittel des öffentlichen Personenfernverkehrs oder Personen in Krankenhäusern, Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen zum Tragen einer Atemschutzmaske verpflichtet. Beschäftigte in Krankenhäusern oder in der Pflege müssen darüber hinaus mindestens dreimal pro Woche einen Testnachweis vorlegen.

 

halter, sich gesundheitsbewusst zu verhalten und andere zu schützen, z. B. durch Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln. Zudem bittet sie darum, den Impfschutz aufrechtzuerhalten.

Die aktuell noch bis einschließlich 7. Dezember 2022 geltende 18. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes läuft aus. Geregelt war hier zuletzt praktisch nur noch die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr. Angesichts der Tatsache, dass sich sowohl die Verkehrsminister wie die Gesundheitsminister der Länder nicht zu einer gemeinsamen Haltung zur Maskenpflicht im ÖPNV verständigen konnten und es auch in Wissenschaft und Öffentlichkeit dazu unterschiedliche Positionen gibt, hat sich die Landesregierung entschlossen, die Verordnung nicht zu verlängern. Diese Entscheidung wurde auch vor dem Hintergrund getroffen, dass im öffentlichen Raum wie z. B. in Sporthallen, Kinos oder Restaurants keine Maskenpflicht mehr besteht.

 

Erklärung der Landesregierung von Sachsen-Anhalt

„Eigenverantwortung gegen Erkrankungen mit dem Coronavirus stärken“

Bundesweit gilt nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen:

1. Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen,

2. das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, sowie Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, die das sechste, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen,

3. die folgenden Einrichtungen dürfen nur von Personen betreten werden, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen:

a) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

b) voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen;

Beschäftigte in diesen Einrichtungen müssen einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 abweichend von § 22a Absatz 3 mindestens dreimal pro Kalenderwoche vorlegen,

4. in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen dürfen in der Pflege nur Personen tätig werden, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen:

a) ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen oder in der eigenen Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person erbringen sowie

b) ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu diesen Dienstleistungen. Gleiches gilt für Personen, die diese Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,

5. die folgenden Einrichtungen dürfen von Patienten und Besuchern nur betreten werden, wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen:

a) Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,

b) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

c) Einrichtungen für ambulantes Operieren,

d) Dialyseeinrichtungen,

e) Tageskliniken,

f) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis e genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

g) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

h) Rettungsdienste.

Daran hält die an das Gesetz gebundene Landesregierung fest.

In der Wissenschaft, unter Ärzten und in der Öffentlichkeit gibt es allerdings unterschiedliche Auffassungen, ob darüber hinaus auch in Zügen des Personennahverkehrs weiterhin eine Maskenpflicht gelten soll oder nicht. Viele sind der Auffassung, dass es in sich nicht folgerichtig und unverhältnismäßig ist, im Orts- und Regionalverkehr das Maskentragen vorzuschreiben, das sonst für keine noch so große Menschenansammlung, etwa auf Weihnachtsmärkten oder in Sporthallen und im Stadion, gilt und auch nicht durchzusetzen wäre.

In der zurückliegenden Woche konnten sich weder die Verkehrsminister noch die Gesundheitsminister auf eine gemeinsame Haltung zur Maskenpflicht im ÖPNV verständigen. Weil es auch in der Landesregierung darüber unterschiedliche Auffassungen gibt, sieht sie davon ab, die im Wesentlichen darauf beschränkte EindämmungsVO abermals fortzuschreiben.

Die Landesregierung appelliert an alle Menschen, sich wegen der inzwischen endemischen COVID-Erkrankung, aber auch anderer grassierender Infektionskrankheiten rücksichtsvoll zu verhalten und die eingeübte AHA-Regel (Abstand, Hygiene, Atemschutzmaske) zu praktizieren. Ein allgemein gesundheitsbewusstes Verhalten kann wirksamer Infektionen unterbinden als dies Ge- und Verbote zu leisten vermögen, die auch seit langem schon nicht mehr kontrolliert und effektiv durchgesetzt werden können.

Nicht zuletzt bittet die Landesregierung, den Impfschutz aufrechtzuerhalten. Die aktive Immunisierung trägt effektiv dazu bei, dass die Ausbreitung von COVID eingeschränkt oder zumindest die Krankheit wesentlich milder verläuft.

Der Landesregierung ist es besonders wichtig, alle vulnerablen Gruppen vor Ansteckung zu schützen, namentlich Menschen in Alten- und Pflegeheimen, denn dort ist die Todesrate immer noch besorgniserregend hoch. Dies gewährleisten die bundesweit für alle geltenden Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes (s.o.) in besonderer Weise. Ihrer Durchsetzung wird sich die Landesregierung in den nächsten Monaten besonders konsequent widmen.

Magdeburg, 6. Dezember 2022

         

Noch keine Kommentare

Beginne eine Unterhaltung

Noch keine Kommentare

Du kannst der erste sein der eine Unterhaltung startet.

Only registered users can comment.