Sachsen-Anhalt verlängert Eindämmungsverordnung

Sachsen-Anhalt verlängert Eindämmungsverordnung
von 13. September 2022 0 Kommentare

Die Regelungen der aktuell geltenden 17. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt bleiben vorerst weiter bestehen. Das Kabinett hat am Dienstag in Magdeburg zunächst die Verlängerung der Verordnung bis zum 23. September 2022 beschlossen. Erst nach Verkündung des novellierten Infektionsschutzgesetzes mit der Verlängerung der Befugnisse der Länder kann die Eindämmungsverordnung noch einmal bis zum 30. September verlängert werden.

 

Damit bleiben in Sachsen-Anhalt die bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen insbesondere in medizinischen und pflegerischen Bereichen bestehen. Im öffentlichen Personennahverkehr gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Einrichtungsbetreibern, Veranstaltern sowie Ladeninhabern bleibt es im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin möglich, zusätzliche Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.

Zur Umsetzung des neuen Infektionsschutzgesetzes ist für Sachsen-Anhalt eine neue 18. Eindämmungsverordnung geplant, die am 1. Oktober 2022 in Kraft treten soll. Bundesweit gilt dann aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter anderem eine FFP2-Maskenpflicht für Fahrgäste im öffentlichen Personenfernverkehr sowie für Patientinnen und Patienten bzw. für Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen und Tageskliniken. In Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und Testpflicht. Zudem können die Länder, abhängig von der pandemischen Lage, weitere Schutzmaßnahmen beschließen.

Anhang: 03. Lesefassung (im Änderungsmodus) der 6. ÄVO der 17. SARS-CoV-2-EindV

         

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