Anstieg der Kurzarbeit im November erwartet

von 20. November 2020

Wichtig für den Antrag ist, dass die Kurzarbeit rechtzeitig angezeigt wird. Unternehmen, die bereits Kurzarbeit angezeigt haben, sollten beachten, dass sie eventuell eine neue Anzeige stellen müssen. Auf ihrem Bewilligungsbescheid sehen die Unternehmen, wie lange die Anzeige gilt. Haben Firmen jedoch drei Monate in Folge Kurzarbeit nicht in Anspruch genommen, muss nach dem Gesetz eine neue Anzeige bei der Arbeitsagentur gestellt werden.

Ein Beispiel:

Ein Unternehmen hat im April Kurzarbeit für 12 Monate angezeigt und genehmigt bekommen. Für die Monate April bis Juni wurde Kurzarbeit abgerechnet. Von Juli an wurde keine Kurzarbeit mehr genutzt und abgerechnet. Damit ist drei Monate in Folge (Juli bis September) keine Abrechnung der Kurzarbeit erfolgt. Ab November soll wieder Kurzarbeit genutzt werden. In diesem Fall ist eine neue Anzeige der Kurzarbeit zwingend erforderlich. Andernfalls kann keine Kurzarbeit in Anspruch genommen werden.

„Wir sind auf den erneuten Anstieg der Kurzarbeit eingestellt und sichern den Unternehmen die schnelle Bearbeitung zu. Bereits im Frühjahr haben wir zahlreiche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschult, die die Teams personell verstärken können“, so Bratzke.

Für Beratungen zur Kurzarbeit steht der Arbeitsmarkt-Service unter der Rufnummer

0800 4 5555 20 zur Verfügung. Auf der Internetseite www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit finden Unternehmen und Beschäftigte auf fast alle Fragen eine Antwort.

Formulare zur Beantragung und Abrechnung der Kurarbeit sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de zu finden. Zusätzlich gibt es einen Chatbot, der bei dem Ausfüllen der Anzeige für Kurzarbeit hilft. Dieser ist abrufbar unter https://kurzarbeit-einfach.de.