Anzeigepflicht für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

von 26. März 2021

Meldung bis 31. März 2021 – Verlängerung nicht möglich!

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben diese Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten für das abgelaufene Beschäftigungsjahr 2020 bis 31. März 2021 der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Agentur für Arbeit prüft auf gesetzlicher Grundlage, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt ist. Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an die Integrationsämter zahlen.

Anzeigen elektronisch am schnellsten

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download” zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service” bestellt werden. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.

Ausgleichsabgabe erhöht sich ab Anzeigejahr 2021

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine so genannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.