CDU-Fraktion zu den Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld

von 17. März 2020

Der tourismuspolitische Sprecher, Lars-Jörn Zimmer, spricht von einer großen Verunsicherung der gesamten Tourismusbranche. Diese sei derzeitig überproportional von Stornierungen, Grenzschließungen und Quarantänemaßnahmen betroffen. Dies treffe vor allem viele Kleinst- und Familienbetriebe.

Bezüglich des Maßnahmenpaketes und der Kurzarbeiterregelungen gibt es aktuelle viele Unsicherheiten. Nachstehend folgende Erklärungen (Stand 17.03.2020):

  1. Das Maßnahmenpaket der Bundesregierung gilt ab sofort.

  2. Sonderregelungen Kurzarbeitergeld:

  • Kann rückwirkend ab 1. März 2020 bei den örtlichen Arbeitsagenturen beantragt werden.

  • Durch die Veränderung des Antragsgrundes, kann Kurzarbeitergeld auch bei Lieferengpässen oder bei behördlichen Schließungen gezahlt werden.

  • Die Regelung gilt ferner, wenn mehr als 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. (vorher war es ein Drittel)

  • Ausgefallene Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent durch den Bund erstattet.

  • Die BA übernimmt 60 Prozent des Nettolohns je Arbeitnehmer, für Beschäftigte mit Kind werden 65 Prozent gezahlt.

  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiter können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (im Falle tariflicher Regelungen) kann verzichtet werden.

  • Zur Regelung von Minijobs liegen derzeit keine Erkenntnisse vor.