Der tourismuspolitische Sprecher, Lars-Jörn Zimmer, spricht von einer großen Verunsicherung der gesamten Tourismusbranche. Diese sei derzeitig überproportional von Stornierungen, Grenzschließungen und Quarantänemaßnahmen betroffen. Dies treffe vor allem viele Kleinst- und Familienbetriebe.
Bezüglich des Maßnahmenpaketes und der Kurzarbeiterregelungen gibt es aktuelle viele Unsicherheiten. Nachstehend folgende Erklärungen (Stand 17.03.2020):
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Das Maßnahmenpaket der Bundesregierung gilt ab sofort.
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Sonderregelungen Kurzarbeitergeld:
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Kann rückwirkend ab 1. März 2020 bei den örtlichen Arbeitsagenturen beantragt werden.
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Durch die Veränderung des Antragsgrundes, kann Kurzarbeitergeld auch bei Lieferengpässen oder bei behördlichen Schließungen gezahlt werden.
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Die Regelung gilt ferner, wenn mehr als 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. (vorher war es ein Drittel)
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Ausgefallene Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent durch den Bund erstattet.
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Die BA übernimmt 60 Prozent des Nettolohns je Arbeitnehmer, für Beschäftigte mit Kind werden 65 Prozent gezahlt.
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Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiter können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
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Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (im Falle tariflicher Regelungen) kann verzichtet werden.
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Zur Regelung von Minijobs liegen derzeit keine Erkenntnisse vor.