IHK: Handel und Gastronomie „unverzüglich“ öffnen!

von 26. Februar 2021

Die darin vorgegebenen Stufen trügen weder den aktuellen Erkenntnissen über Infektionsherde noch den bewährten Hygienekonzepten der Unternehmen ausreichend Rechnung, so Brockmeier. Lockerungen, die im Plan erst ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 oder sogar 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner möglich sein sollen, müssten stattdessen „unverzüglich“ erfolgen:

  • Insbesondere der Einzelhandel soll nach Ansicht der IHK flächen[-]deckend über alle Segmente hinweg wieder öffnen dürfen, wenn Abstands- und Hygieneregeln befolgt werden.

  • Gastronomische Betriebe sollten ebenfalls unmittelbar wieder Gäste bewirten dürfen, wenn sie vorgegebene Personenbegrenzungen, Abstands- und Hygieneregeln sicherstellen können.

  • Im Beherbergungsgewerbe sollten zunächst – unabhängig von Inzidenzwerten – alle autarken Einrichtungen wie etwa Campingplätze, Ferienhäuser und -wohnungen wieder in Betrieb gehen dürfen. Hotels sollten eine verbindliche Öffnungszusage ab einem Inzidenzwert von unter 50 bekommen, fordert die IHK.

  • Auch fachkundig organisierte Veranstaltungen sollten mit einer beschränkten Teilnehmerzahl wieder möglich sein, wenn Schnelltests aller Teilnehmer erfolgen.

  • Körpernahe Dienstleister – wie etwa Kosmetikstudios – sollten ebenfalls ohne Inzidenzbeschränkung wieder öffnen dürfen, wenn Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.

Für die nächsten Schritte fordert die IHK grundsätzlich: Nicht die Lockerung oder Aufhebung beschlossener Maßnahmen sollten gerechtfertigt werden müssen, sondern – umgekehrt – weitere fortgesetzte Einschränkungen grundgesetzlich garantierter Freiheitsrechte! Schwerpunktmäßig sollte das Infektionsgeschehen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen als Kriterium herangezogen werden – und nicht das allgemeine Infektionsgeschehen in der Bevölkerung. Maßgeblich für Öffnungsschritte sollte insbesondere die Auslastung der Intensivbetten durch Corona-Patienten sein.