Neue Vorgaben durch geänderte Handwerksordnung
Das Fünfte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 9. Juni 2021 (vgl. BR-Drs. 378/21 (B)) hat das Meisterprüfungswesen umfassend modernisiert und flexibilisiert. Die Verordnung soll diese neuen Strukturvorgaben nun handhabbar machen.
Entsprechend den mit der Änderung der Handwerksordnung verfolgten Zielen sollen die Flexibilität für die Prüfenden erhöht, das Ehrenamt gestärkt und rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen ermöglicht werden.
Genaue Vorgaben für Prüfungsverfahren
Die Verordnung schreibt im Detail vor, wie die in der Handwerksordnung vorgesehenen Prüfungskommissionen gebildet und ihnen die Abnahme und Bewertung einzelner Prüfungsleistungen innerhalb der Meisterprüfung zugewiesen werden, inwieweit der Meisterprüfungsausschuss zentral die Prüfungsaufgaben für einen Prüfungstermin vorgibt, wie die Prüfungskommissionen Prüfungsleistungen abnehmen und abschließend bewerten und wie auf dieser Basis der Meisterprüfungsausschuss über das Ergebnis und über das Bestehen beschließt und wie bei Abschluss der Meisterprüfung auf Antrag zukünftig ein Gesamtergebnis ermittelt und ausgewiesen wird.
Inkrafttreten nach Verkündung
Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten und damit die alte Meisterprüfungsverfahrensordnung ablösen. Wann dies geschieht, entscheidet die Bundesregierung: Sie organisiert die Vorlage an den Bundespräsidenten und das anschließende Verkündungsverfahren.
Beschluss der Plenarsitzung des Bundesrates am 17.12.2021