Regeln zum Testen in Unternehmen mit Sorgfalt aufstellen

von 1. April 2021

So muss beispielsweise klar sein, wer zum Testen verpflichtet werden soll. Die Betriebsstruktur des Handwerks ist in Sachsen-Anhalt vielgestaltig. Die Mehrzahl der Unternehmen sind Soloselbständige ohne Mitarbeiter. Wie verhält es sich mit Unternehmen, deren Belegschaft zum Teil in Heimarbeit tätig ist oder sich in Kurzarbeit befindet? Wie sind Betriebe betroffen, deren Mitarbeiter bereits geimpft sind? Welchen Weg haben Firmen zu beschreiten, die über Filialen an verschiedenen Standorten oder sogar in unterschiedlichen Bundesländern verfügen?

Zudem ist die Verfügbarkeit der Tests zu hinterfragen. Bei aktuellen Lieferzeiten von bis zu mehreren Wochen könnte eine Testpflicht aus objektiven Gründen ins Leere laufen. Und wer soll die Test bezahlen? Gerade bei kleinen Betrieben, welche dem pandemischen Beschäftigungsverbot unterlagen oder teilweise noch unterliegen, sind dafür keine finanziellen Reserven vorhanden.

Die Handwerkskammern geben zu bedenken: Die Mitarbeiter sind das wertvollste Gut eines Unternehmens. Es besteht ein hohes Eigeninteresse, die Gesundheit der Arbeitenden und damit die Tätigkeit der Betriebe zu erhalten. Das Handwerk steht ausdrücklich zu seiner Selbstverpflichtung, den Beschäftigten und Auszubildenden regelmäßig Corona-Tests zur Verfügung zu stellen. „Wir fordern die Landesregierung daher auf, gegebenenfalls erforderliche Regelungen so zu fassen, dass sie rechtssicher, greifbar und anwendbar sind. Schnellschüsse schaden der Akzeptanz solcher Maßnahmen mehr, als sie bewirken könnten“, so die Handwerkskammern.