Überbrückungshilfe IV gilt bis Ende März 2022

von 6. Dezember 2021

Die Bundesministerien für Finanzen und für Wirtschaft und Energie haben sich inUmsetzung des MPK-Beschlusses vom 18. November 2021 und im Sinne des MPK-Beschlusses vom 2. Dezember 2021 auf die Bedingungen für die bis Ende März2022 verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt.

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten.

Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und vonSchließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch diesesInstrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe IIIPlus, das nun in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert wird. Dadurcherhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.

Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direktenZuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu4.500 Euro.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus 2022 werden zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.

Die Förderbedingungen im Einzelnen

Din neue Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der laufendenÜberbrückungshilfe III Plus.

Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 % bei einem Umsatzrückgang vonüber 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Kostenposititionen bleibenweitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltendgemacht werden.

Bestimmte Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig nicht mehr ansatzfähig.

Außerdem haben sich Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium darauf geeinigt, erweiterte beihilferechtliche Spielräume, die die Europäische Kommission in der vergangenen Woche ermöglicht hat, in der Überbrückungshilfe zu nutzen. Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen werden um 2,5 Mio. Euro erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. Euro.

Zusätzlich Unterstützung durch den verbesserten Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffensind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.

Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 % aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 % auf die Fixkostenerstattung nachNr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.

Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- undWeihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 %. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Dezember 2021 nachweisen.

Um allen Antragstellern und prüfenden Dritten bessere Möglichkeiten zu geben, dieHilfsprogramme zu nutzen, werden mit der Verlängerung der Hilfen selbst auch dieFristen verlängert.

Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe)wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.