Urlaub muss im Vorfeld genehmigt werden

Urlaub muss im Vorfeld genehmigt werden
von 13. Juni 2019

Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II -Leistungen hat der Gesetzgeber nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden. Dazu gehört, dass die Leistungsbezieher mit ihrem Jobcenter die geplante Ortsabwesenheit im Vorfeld abstimmen müssen.

Dabei ist wichtig: Durch die Ortsabwesenheit darf sich kein Arbeitsangebot verzögern, kein Vorstellungsgespräch platzen und keine Weiterbildung verschieben. Erfolgt die vorherige Meldung nicht, gelten die Leistungen als zu Unrecht bezogen. Der Leistungsträger stellt die Zahlung ein und fordert die Überzahlungsbeträge zurück.

„Für insgesamt drei Wochen im Jahr kann das Jobcenter das Arbeitslosengeld II bei zugestimmter Ortsabwesenheit weiterzahlen. Wer mehr als drei Wochen nicht erreichbar ist, erhält für diese weitere Zeit keine Leistungen mehr“, so Dr. Gert Kuhnert, Betriebsleiter des Eigenbetriebes für Arbeit – Jobcenter Saalekreis. Der Zeitraum von drei Wochen kann innerhalb eines Kalenderjahres auch in mehreren Abschnitten genommen werden. Bei Ortsabwesenheit von mehr als sechs Wochen am Stück erfolgt vom ersten Tag an keine Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes II.

So wird der Urlaub angezeigt:

Grundsätzlich ist frühestens 4 Wochen, spätestens 14 Tage vor Beginn des Urlaubes ein schriftlicher Antrag auf Ortabwesenheit/Urlaub zu stellen. Eine Beantragung kann auch auf elektronischem Weg unter www.efa-sk.de/web/vordrucke-formulare-merkbl%C3%A4tter/arbeitnehmer erfolgen.

Der Antrag gilt als genehmigt, wenn der Leistungsbezieher innerhalb von einer Woche nach Antragseingang keinen ablehnenden Bescheid vom Eigenbetrieb für Arbeit – Jobcenter Saalekreis erhält. Die Zustimmung erfolgt somit stillschweigend.