Was bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu beachten ist

Was bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu beachten ist
von 15. November 2017

Aus den unterschiedlichsten Gründen kann eine Kündigung vonseiten des Arbeitnehmers notwendig sein. Ob Sie umziehen oder neue Herausforderungen suchen, angeben müssen Sie den Grund für eine ordentliche Kündigung nicht. Die Einhaltung einer festgelegten Frist ist jedoch sehr wichtig. Die grundsätzliche Kündigungsfrist ist in §622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende festgesetzt. Ausnahmen gibt es zum Beispiel während der Probezeit. Hier beträgt die Kündigungsfrist in der Regel nur zwei Wochen.

Kündigungsfristen beachten!

Da jedoch immer die Möglichkeit besteht, im Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen festzulegen, oder auch beispielsweise in Tarifverträgen kürzere Fristen gelten können, sollten Sie sich immer vor der Kündigung nach den genauen Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag informieren.

Des Weiteren muss eine Dienstquittierung immer schriftlich als Brief sowie eigenhändig unterschrieben überbracht werden, d. h. sowohl eine Einreichung in mündlicher Form als auch per E-Mail oder Fax hat rechtlich keinerlei Wirkung. Wenn Sie die Kündigung postalisch versenden, sollten Sie beachten, dass zur Wahrung der Frist der Eingang beim Arbeitgeber zählt und nicht das Datum auf der Kündigung oder der Poststempel. Daher empfiehlt sich hierbei das Versenden per Einschreiben inklusive einer Eingangsbestätigung.

Der sicherste Weg ist allerdings noch immer die persönliche Abgabe beim Vorgesetzten. So kann sichergestellt werden, dass die Kündigung den richtigen Empfänger zum vorgegebenen Zeitpunkt erreicht.

Ordentliche Kündigung vonseiten des Arbeitgebers

Wollen Arbeitgeber eine Kündigung ausstellen, müssen sie teilweise strengere Fristen, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit, einhalten:

Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers

Kündigungsfrist für den Arbeitgeber zum Ende des Kalendermonats

2 Jahre

1 Monat

5 Jahre

2 Monate

8 Jahre

3 Monate

10 Jahre

4 Monate

12 Jahre

5 Monate

15 Jahre

6 Monate

20 Jahre

7 Monate

Zudem muss die Kündigung laut Kündigungsschutzgesetz „sozial gerechtfertigt“ sein, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate lang ohne Unterbrechung bestand. Dies ist etwa der Fall, wenn dringende betriebliche Erfordernisse für die Beendigung des Geschäftsverhältnisses vorliegen. Unangebrachtes Verhalten vonseiten des Arbeitnehmers kann jedoch ebenfalls eine Kündigung rechtfertigen.

Kündigungsschutz

In einigen Fällen hat der Arbeitgeber kein Recht, seine Mitarbeiter zu entlassen. So zum Beispiel, wenn der betroffene Arbeitnehmer Mitglied eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist. Außerdem besteht immer ein Kündigungsschutz während der Schwangerschaft, bis zu vier Monate nach der Entbindung sowie während der Elternzeit.

Fristlose Kündigungen

Bei Einreichung einer fristlosen Kündigung gilt aus einem wichtigen Grund die Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist als unzumutbar, d. h. es handelt sich hierbei um die einzige Variante, bei der der Grund zwar nicht im Kündigungsschreiben selbst, jedoch auf Anfrage des Gekündigten schriftlich mitgeteilt werden muss.

Dabei ist das Vorlegen von Beweisen für die untragbare Situation in jedem Fall notwendig. Was jedoch als „unzumutbar“ gilt, wird im Einzelfall entscheiden. Außerdem muss der Betriebsrat, sofern vorhanden, der Kündigung zustimmen.

Weitere Informationen zur Kündigung des Arbeitsvertrags und ähnlichen Themen finden Sie auf dem kostenlosen Ratgeberportal www.kuendigungsfristen.net.

(Laura Gosemann)

Über die Autorin:

Laura Gosemann hat Germanistik und Linguistik an der Universität Potsdam studiert und ist derzeit als freie Journalistin für verschiedene Verbände tätig. In Ihren Artikeln behandelt sie Themen wie das Verkehrs-, Sozial- und Strafrecht.