Anträge auf BAB rechtzeitig und vollständig einreichen

Anträge auf BAB rechtzeitig und vollständig einreichen
von 11. Juli 2018

Auszubildende erhalten BAB, wenn sie während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Sind Auszubildende über 18 Jahre alt oder verheiratet oder haben sie mindestens ein Kind, können sie auch BAB erhalten, wenn sie in erreichbarer Nähe zum Elternhaus leben.

Die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe richtet sich nach dem Bedarf (z.B. für den Lebensunterhalt je nach Art der Unterbringung, Fahrkosten) des Auszubildenden und dessen Einkommen. Das Jahreseinkommen des Ehe- bzw. Lebenspartners (falls vorhanden) und der Eltern wird dabei, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden, gegebenenfalls angerechnet.
Es kann grundsätzlich sowohl die betriebliche, als auch die außerbetriebliche Erstausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf finanziell unterstützt werden.

BAB wird nur auf Antrag gezahlt. Leider werden viele Anträge zu spät oder nicht vollständig eingereicht. Das verzögert die Auszahlung.