Der Landkreis Saalekreis hat eine Allgemeinverfügung zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes erlassen, die ab dem 31. Januar 2023 wirksam ist.
Alle Leiterinnen und Leiter der folgenden Einrichtungen sind zur Meldung von Kindern und Personal verpflichtet, welche nach 1970 geboren sind und nicht über einen ausreichenden Schutz gegen Masern verfügen.
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den vorgenannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes,
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
- Einrichtungen der Kindertagespflege,
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
- Heime,
- Ferienlager,
- Obdachlosenunterkünfte,
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Die Meldung ist ausschließlich über das zentrale Meldeportal des Landes Sachsen-Anhalt durchzuführen: https://www.lsaurl.de/impfpflicht_sk
Die vor Inkrafttreten der Allgemeinverfügung, bereits ab dem 01.08.2022 an das Gesundheitsamt erfolgten Meldungen, müssen nicht gesondert nachgeholt werden. Der Nachtrag bzw. Eintrag in das Meldeportal wird für diese Meldungen durch das Gesundheitsamt selbst vorgenommen.
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