„Mindestmengen-Transparenzkarte“ für Sachsen-Anhalt

von 9. November 2019

Mindestmengen geben vor, wie oft eine Klinik eine OP im Jahr mindestens durchführen muss. Sie gelten für Behandlungen, bei denen das Risiko für schwere Komplikationen besonders hoch ist. Denn je öfter eine Klinik eine Operation durchführt, desto mehr Routine hat sie und umso höher ist die Qualität. Derzeit gelten Mindestmengen für die Implantation von künstlichen Kniegelenken (50 Fälle pro Jahr), Transplantationen von Leber (20), Niere (25) und Stammzellen (25), komplexe Operationen an Speiseröhre (10) und Bauchspeicheldrüse (10) sowie Versorgung von Früh- und Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht von unter 1.250 Gramm (14).

Orientierung für Patienten vor planbaren Operationen

Die Online-Karte der AOK soll Patienten zeigen, welche Kliniken die Mindestmengen einhalten und wo sie eine qualitativ hochwertige Versorgung erwarten können. Sie macht für jede einzelne Klinik transparent, auf welcher Basis die Berechtigung erteilt wurde. Auch Kliniken, die das erste Mal oder nach einer mindestens zweijährigen Unterbrechung eine Leistungserlaubnis erhalten haben, werden in der Online-Karte extra ausgewiesen.

Darüber hinaus zeigt die Karte auch, wie oft eine Operation in den letzten anderthalb Jahren in der Klinik durchgeführt wurde. Bislang sind diese Fallzahlen nur bis 2017 veröffentlicht.

Landesverbände der Kassen entscheiden über OP-Berechtigung

Seit diesem Jahr gelten neue Vorgaben für Kliniken, die Mindestmengen-relevante Eingriffe durchführen. Die Kliniken mussten den Krankenkassen in ihrem Bundesland bis zum 15. Juli ihre aktuellen Fallzahlen melden und eine Prognose abgeben. Die Landesverbände der Krankenkassen haben dann entschieden, ob sie die Prognose akzeptieren und die Klinik die OP auch 2020 weiterhin durchführen darf. Die Daten wurden nun von der AOK in die Transparenzkarte übertragen.

Diese neue Regelung war im Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen worden um sicherzustellen, dass Mindestmengen eingehalten werden. „Mindestmengen sichern eine qualitativ hochwertige Versorgung des Patienten. Das kann Leben retten“, sagt Marion Strickmann, Leiterin des Geschäftsbereiches Gesundheit und Medizin bei der AOK Sachsen-Anhalt. Krankenhäuser, die in der Transparenzliste fehlen, dürfen die Behandlung deshalb nicht durchführen und können sie auch nicht mit den Krankenkassen abrechnen.

AOK fordert Ausweitung der Mindestmengen

Die AOK Sachsen-Anhalt erneuert zudem ihre Forderung, die derzeitigen Mindestmengen-Regelungen auszuweiten: „Studienergebnisse zeigen, dass die bestehenden Mindestmengen angehoben werden sollten, um die Patientensicherheit weiter zu erhöhen. Außerdem sollten neue Mindestmengen für weitere Behandlungen eingeführt werden“, fordert Strickmann.

Dies gilt zum Beispiel für Operationen bei Brustkrebs oder Darmkrebs, aber auch für Hüftprothesen-Implantationen. Strickmann: „Hier operieren immer noch zu viele Kliniken mit zu wenig Routine und zu geringen Fallzahlen. Die Folgen für die betroffenen Patienten sind fatal. Sie reichen von häufigeren Komplikationen bis zu erhöhten Sterblichkeitsraten.“ Laut Studien ist in Kliniken, die die vorgegebenen Mindestmengen einhalten, das Sterblichkeitsrisiko für die Patienten deutlich geringer als in Krankenhäusern mit Fallzahlen unterhalb der Mindestmenge.

Die „Mindestmengen-Transparenzkarte“ mit Daten für Sachsen-Anhalt sowie alle anderen Bundesländer gibt es im Internet unter: www.aok-bv.de/engagement/mindestmengen

Sämtliche Informationen aus der Online-Karte sollen im nächsten Jahr auch in den Krankenhaus-Navigator der AOK einfließen, der Patienten und Ärzte über die Qualität von Kliniken informiert.

Hinweis für die Redaktionen:

Eine Mindestmengen-Transparenzliste für Sachsen-Anhalt ist als PDF dieser Pressemitteilung beigefügt.

Hintergrund:

Ausnahmen bei der Zulassung:

Eine positive Prognose der Mindestmengen für 2020 konnten auch Kliniken erhalten, die die notwendige Zahl von Operationen zum Beispiel aus organisatorischen oder personellen Gründen nicht erbracht haben – wenn sie nachweisen konnten, dass die Gründe für das Nicht-Erreichen der Mindestzahlen ausgeräumt wurden.

Zudem können Kliniken auch mit Ausnahmegenehmigung des Landes operieren. In Sachsen-Anhalt liegt keine solche Ausnahmegenehmigung vor.

Was ist der der Gemeinsam Bundesausschuss:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Er bestimmt in Form von Richtlinien, welche medizinischen Leistungen die ca. 73 Millionen Versicherten beanspruchen können. Darüber hinaus beschließt der G-BA Maßnahmen der Qualitätssicherung für Praxen und Krankenhäuser.

Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.g-ba.de/ueber-den-gba/wer-wir-sind/

Mindestmengen-Transparenzkarte online