Achte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt

von 15. September 2020

Achte Verordnung

über Maßnahmen zur Eindämmung derAusbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2

in Sachsen-Anhalt

(Achte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung — 8. SARS-CoV-2-EindV).

Aufgrund von § 32 Satz 1 und § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), wird verordnet:

Präambel

Die Risiken der COVID-19-Pandemie erfordern ein neues gesellschaftliches Verständnis des sozialen Umgangs, eine bedarfsgerechte Informationskultur sowie eine stärkere Selbstbeobachtung und Selbstdisziplin. Ein Großteil dieses Verhaltens basiert auf der Einsicht und Freiwilligkeit der Beteiligten und lässt sich nicht allein durch staatliche Regeln vorschreiben. In diesem Sinne sind physische Distanz (mindestens 1,50 Meter), Hygiene (häufiges Händewaschen), regelmäßiger Luftaustausch in geschlossenen Räumen und weitere Verhaltensregeln (Husten- und Niesetikette, Verzicht auf Händeschütteln oder Umarmungen zur Begrüßung, gegebenenfalls Tragen von Schutzmasken) wichtige Bausteine zur Unterbrechung der Infektionsketten und Eindämmung der Pandemie. Zudem ist es notwendig, dass beim Auftreten von Infektions-Symptomen eine stärkere Selbstisolation in der eigenen Häuslichkeit erfolgt, also die betroffenen Personen weder zur Arbeit noch in die Schule oder in die Kindertagesstätte gehen, nicht an privaten Zusammenkünften teilnehmen und sich auch möglichst nicht in die Öffentlichkeit begeben. Auch die Corona-Wam-App des Robert Koch Instituts kann einen wichtigen Beitrag zum eigenen und zum Schutz Dritter leisten, weshalb die freiwillige Nutzung empfohlen wird. Eigene Interessen sollten zurückgestellt und freiwillig das Gemeinwohl gestärkt werden. Das bedeutet, Verantwortung und Fürsorge für andere insbesondere auch die vulnerablen Gruppen in der Bevölkerung zu übernehmen. Im Interesse des Gemeinwohls ist eigenverantwortliches Handeln, das Egoismen und Partikularinteressen zurückstellt, unabdingbar.

Das Pandemiegeschehen Anfang März 2020 machte auch in Sachsen-Anhalt umfangreiche Eindämmungsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit aller Menschen in unserem Land und zur Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems erforderlich. Derartige Eingriffe erfordern es, dass sie permanent hinsichtlich ihrer Angemessenheit überprüft werden. Zu diesem Zwecke hat die Landesregierung im Einvernehmen mit den Koalitionsfraktionen einen Sachsen-Anhalt-Plan über die schrittweise Lockerung der infektionsschutzbedingten Maßnahmen beschlossen, stets die Entwicklung der Zahl der Neuinfizierten als auch neue wissenschaftliche Erkenntnisse über das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 im Blick behaltend. Diese Verordnung dient der Umsetzung dieses am 1. September 2020 fortgeschriebenen Plans. Seit Anfang Mai ist die Zahl der täglichen Neuinfektionen – bis auf regionale eingrenzbare Sonderereignisse — landesweit gering. Hierdurch ist es für die Gesundheitsbehörden derzeit gut möglich, die Infektionsketten schnell nachzuvollziehen und die Ausbreitung einzudämmen. Zudem konnten in Sachsen-Anhalt stets genügend freie Intensivbetten vorgehalten werden. An diesem grundsätzlichen Befund hat sich auch durch die steigende Zahl positiv auf COVID-19 getesteter Reiserückkehrer nichts geändert. Ein regional beschränktes Infektionsgeschehen kann durch regionale Aktionen besser beherrscht werden als durch landesweit geltende Eindämmungsmaßnahmen. Nach den bisherigen Beobachtungen und Erfahrungen der Landesregierung besteht zudem in der Bevölkerung ein hohes Maß an Bereitschaft, die Regelungen und Empfehlungen zum Infektionsschutz freiwillig einzuhalten. Dies ermöglicht, breite Bereiche in die Eigenverantwortung der Bürger des Landes zurückzugeben. Die Landesregierung betont jedoch, dass mit dem Ende des Sommers und der damit verbundenen Rückkehr vieler Sachsen-Anhalter in die Kitas, Schulen und Hochschulen, an den Arbeitsplatz sowie in das öffentliche Leben (z. B. im öffentlichen Personennahverkehr), aber auch durch den witterungsbedingt zunehmenden Aufenthalt in Innenräumen, Risiken entstehen können und daher weiterhin viel Disziplin zur Einhaltung der Hygieneregeln erforderlich sein wird.

§ 1

Allgemeine Hygieneregeln,

Mund-Nasen-Bedeckung

(1) In allen Einrichtungen, Betrieben sowie bei Angeboten und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten. Es gelten strenge Auflagen zur Hygiene, um die Reduzierung von Kontakten sowie den Schutz der Anwesenden vor Infektionen sicherzustellen durch:

1. Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar; dies gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen oder mit nahen Verwandten sowie deren Ehe- und Lebenspartner; bei Chören und ähnlichen Gesangsgruppen gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstands von 2 Metern zu anderen Personen,

2. ein verstärktes Reinigungs-und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen,

3. Vermeidung von Ansammlungen von mehr als zehn Personen, insbesondere Warteschlangen; dies gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen oder mit nahen Verwandten sowie deren Ehe- und Lebenspartner.

4. Information über gut sichtbare Aushänge und, soweit möglich, regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen.

Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen. Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennvorrichtungen (z. B. Plexiglaswänden) darf der Abstand nach Satz 2 Nr. 1 unterschritten werden. Lassen sich die Abstandsregelungen nach Satz 2 Nr. 1 durch örtliche Vorkehrungen, insbesondere die räumliche Trennung, die Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen, das Anbringen von Abstandsmarkierungen oder durch verstärkten Personaleinsatz nicht sicherstellen, hat der Infektionsschutz zusätzlich zu erfolgen durch Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich in den Räumlichkeiten sowie auf dem Außengelände nur höchstens so viele Besucher aufhalten, dass Ansammlungen von mehr als zehn Personen vermieden werden. Unter Beachtung der jeweiligen Gegebenheiten hat der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person), ein Konzept, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt, zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

(2) Als textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske) nach dieser Verordnung gilt jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie (ausreichend sind daher auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs und Ähnliches). Soweit nach dieser Verordnung eine Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, gilt dies nicht für folgende Personen:

1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,

2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren,

3. Personen, denen die Verwendung einer Mund-NasenBedeckungwegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (z. B. durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.

Zur Überwachung der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung eingesetzte Personen sind über die Ausnahmen in geeigneter Weise zu unterrichten.

(3) Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen

§2

Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen, Versammlungen

(1) Jede Person ist angehalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten. Es wird empfohlen, sich mit nicht mehr als zehn Personen aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem ein physischsozialer Kontakt besteht, möglichst konstant zu halten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen oder mit nahen Verwandten sowie deren Ehe- und Lebenspartnern. Für alle Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen und Versammlungen wird die Durchführung im Freien empfohlen.

(2) Großveranstaltungen im Sinne der Empfehlungen des Gemeinsamen Krisenstabes des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums für Gesundheit, bei denen eine Kontaktverfolgung und die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nicht möglich ist, dürfen bis zum Ablaufdes 31. Dezember 2020 nicht stattfinden.

(3) Bei Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sowie kirchliche und standesamtliche Trauungen und Beisetzungen ist die Anzahl der Teilnehmer in geschlossenen Räumen auf 500, im Außenbereich auf 1 000 begrenzt. Ab 1. November 2020 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Anzahl der Teilnehmer in geschlossenen Räumen auf 1000 Personen begrenzt ist Das vom Veranstalter eingesetzte Personal zählt nicht als Teilnehmer. Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck von bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogrammfolgen. Es ist sicherzustellen, dass Gruppen von höchstens zehn Personen Zusammenkommen; dies gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen oder mit nahen Verwandten sowie deren Ehe- und Lebenspartner. Für das gastronomische Angebot gilt § 6 entsprechend.

(4) Die Personenbegrenzung des Absatzes 3 gilt nicht für Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen. Nicht eingeschränkt werden ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Kreistage und weiterer Selbstverwaldungskörperschaften und -einrichtungen sowie Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseins für- und -Vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind.

(5) Private Feiern, bei denen die Zahl der Teilnehmer 50 Personen überschreitet, sind nur bei einer fachkundigen Organisation zulässig; dann gilt die Personenbegrenzung nach Absatz 3. Eine fachkundige Organisation im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Veranstalter im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Verantwortung das Konzept nach § 1 Abs. 1 Satz 5 erstellt hat. Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von der Personenzahl untersagt.

(6) Bei allen Veranstaltungen hat der Veranstalter über die Maßgaben nach § 1 Abs. 1 hinaus Vor- und Familiennamen, die vollständige Anschrift und die Telefonnummer der anwesenden Personen zu erfassen. Sofem nummerierte Sitzplätze genutzt werden, soll die Erfassung zur Erleichterung der Kontaktnachverfolgung zuzüglich der Sitzplatznummer erfolgen. Hiervon ausgenommen sind private Feiern, bei denen die Zahl der Teilnehmer 50 Personen nicht überschreitet. Der Anwesenheitsnachweis ist vom Veranstalter für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften vertraulich aufzubewahren und zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung der zuständigen Gesundheitsbehörde auf Verlangen vollständig auszuhändigen, spätestens zwei Monate nach Ende der Veranstaltung sind diese Daten zu löschen.

(7) Die Landkreise und kreisfreien Städte können bei kulturellen Veranstaltungen Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sowie des § 1 Abs. 1 zulassen. Bei einer Überschreitung der Personenzahl nach Absatz 3 von mehr als 1 000 Personen darf die Zulassung nur erteilt werden, wenn die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur und das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration zustimmen. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden zudem ermächtigt, über Absatz 3 und 6 hinaus Einschränkungen für den Kulturbetrieb zur Eindämmung der Pandemie festzulegen.

(8) Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen nach Artikel 8 des Grundgesetzes sind, sofern es sich nicht um eine Eil- oder Spontanversammlung handelt, der zuständigen Versammlungsbehörde mindestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. Bei Versammlungen von mehr als zehn angemeldeten Teilnehmern kann die zuständige Versammlungsbehörde nach Beteiligung der zuständigen Gesundheitsbehörde die Versammlung zum Zwecke der Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verbieten, beschränken oder mit infektionsschutzbedingten Auflagen versehen.

§3

Öffentlicher Personennahverkehr

(1) Der Betrieb des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist zulässig

(2) Jeder Nutzer des ÖPNV und öffentlicher Femverkehrsmittel hat eine textile Barriere im Sinne einer MundNasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Dies gilt auch für die Nutzung des freigestellten Schülerverkehrs.

(3) Die Leistungserbringer des ÖPNV haben die Einhaltung der Regelung des Absatzes 2 zu überwachen und bei Nichtbeachtung die jeweilige Person von der Beförderung auszuschließen.

§4

Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen

(1) Folgende Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:

1. Tanzlustbarkeiten (wie z. B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs; vergleichbare Einrichtungen, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können) und

2. Volksfeste; hiervon ausgenommen sind fachkundig organisierte Veranstaltungen im Außenbereich mit Angeboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen, bei denen sichergestellt ist, dass nicht mehr als 1 000 Besucher gleichzeitig anwesend sind; auf § 2 Abs. 5 Satz 2 wird verwiesen; § 2 Abs. 6 findet keine Anwendung.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 dürfen dort genannte Einrichtungen ab dem 1. November 2020 für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 eingehalten, für Besucher der Anwesenheitsnachweis entsprechend § 2 Abs. 6 geführt und nicht mehr als 60 vom Hundert der in der Betriebserlaubnis zugelassenen Personen eingelassen werden. Für deren gastronomische Angebote gilt § 6 entsprechend.

(2) Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. I sichergestellt wird. Für die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und die Öffnung weiterer Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) für den Publikumsverkehr gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden;

1. Museen und Gedenkstätten,

2. Bibliotheken und Archive,

3. Ausstellungshäuser,

4. Autokinos,

5. Tierparks, zoologische und botanische Gärten sowie ähnliche Freizeitangebote einschließlich Streichelgehege, Tierhäusern und anderen Gebäuden,

6. Spielhallen,

7. Spielbanken,

8. Wettannahmestellen,

9. Theater (einschließlich Musiktheater),

10. Filmtheater (Kinos),

11. Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,

12. Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern,

13. Planetarien und Sternwarten,

14. Angebote in Literaturhäusern,

15. Fitness- und Sportstudios, Rehabilitationssport, Yoga und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze,

16. Bildungsangebote im Gesundheitswesen, Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen wie Volkshochschulen, Fahr- und Flugschulen,Jugend- und Familienbildungsstätten, Einrichtungen der Bildung für nachhaltige Entwicklung, Ernährungskurse, Geburtsvorbereitungskurse, Aus- und Fortbildung im Brandschutz, Sprach- und Integrationskurse der-Integrationskursträger, Tanz- und Ballettschulen, Musikschulen; bei Gesangsunterricht an Musikschulen sowie bei der Zusammenkunft von Chören zum Zwecke der Probenarbeit ist, abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, ein Abstand von mindestens 2 Metern einzuhalten; für Erwachsenenbildungseinrichtungen mit Übernachtungs- und Verpflegungsbetrieb (Heimvolkshochschulen) gelten die §§ 5 und 6 entsprechend,

17. Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes; von der Abstandsregelung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 kann abgewichen werden, soweit die pädagogische Zielrichtung des Angebotes oder der Maßnahme dies erfordert; soweit möglich und zumutbar sollen vorhandene Flächen im Außenbereich vorrangig genutzt werden,

18. Angebote von Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkten.

19. Angebote der Mehrgenerationenhäuser; abweichende Regelungen für Beratungs-, Bildungs- und Freizeitangebote bleiben unberührt,

20. Freizeitparks,

21. Badeanstalten, Schwimmbäder, einschließlich sogenannte Freizeit- und Spaßbäder sowie Heilbäder; auf § 8 Abs. 4 wird verwiesen,

22. Saunas und Dampfbäder.

Besucher der in den in Satz 1 Nm. 6 bis 16 sowie 18 und 19 aufgeführten Einrichtungen haben in Bereichen, in denen die Abstandsregelung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht eingehalten werden kann (z. B. in engen Gängen, bei unvermeidbarer gemeinsamer Nutzung von Fahrzeugen) eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für Einrichtungen der Kultur können die Landkreise und kreisfreien Städte Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 Abs. 1 zulassen.

§5

Beherbergungsbetriebe und Tourismus

(1) Die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken ist zulässig, wenn

1. die Hygienevorschriften nach § 1 Abs. 1 beachtet werden und

2. die Unterkunft vor einer Weitervermietung vom Vermieter gründlich gereinigt wurde; Art und Umfang der Reinigung ist in einem Reinigungsprotokoll zu dokumentieren und vier Wochen aufzubewahren.

Für den Betrieb, Zutritt und die Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen wie z. B. Duschen oder Gemeinschaftsküchen gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände, muss ermöglicht werden. § 4 Abs. 3 Nm. 21 und 22 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 ist die Beherbergung von Personen verboten, die ihren ersten Wohnsitz in einer Region (Landkreis oder kreisfreien Stadt) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, in der innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen vor dem Tag der Anreise die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavims SARS-CoV-2 laut der Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts unter https://www.rki. de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV. html kumulativ höher als 50 von 100 000 Einwohnern ist Von Satz 5 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses dem Betreiber des Beherbergungsbetriebs unverzüglich zur Kenntnis bringen. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Anreise vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis ist durch die einreisende Person für mindestens 14 Tage nach der Anreise aufzubewahren.

(2) Bei Fahrten mit Reisebussen, Schiffen, historischen Eisenbahnen, Seilbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind die Hygiene-Vorschriften nach § 1 Abs. 1 einzuhalten. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Unterschreitung des Mindestabstands zulässig, wenn der Betreiber sicherstellt, dass Reisende eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 tragen. Diese darf zum Zwecke des Essens und Trinkens abgenommen werden. Im Fall des Satzes 2 hat der Betreiber bei Fahrzeiten von mehr als drei Stunden den Reisenden die Mund-Nasen-Bedeckungen in einer Anzahl zur Verfügung zu stellen, die für einen Austausch nach jeweils drei Stunden Fahrzeit ausreicht. § I Abs. 3 bleibt unberührt. Bei Fahrten nach Satz 1, die außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt begonnen haben, gilt die für den Abfahrtsort geltende Infektionsschutzregelung.

§6

Gaststätten

Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVB1. LSA S. 3S6,443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBI. LSA S. 360), können für den Publikumsverkehr nur an Tischen im Innen- und Außenbereich geöffnet werden, wenn

1. die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 und der zuständigen Berufsgenossenschaft beachtet werden und der Betreiber sicherstellt, dass für den Gast die Möglichkeit der Handdesinfektion besteht.

2. die Plätze durch Positionierung der einzelnen Tische so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu den Gästen an anderen Tischen sichergestellt ist,

3. sichergestellt ist, dass an einem Tisch höchstens zehn Personen oder Angehörige aus maximal zwei Hausständen oder nahe Verwandte sowie deren Ehe- und Lebenspartner Zusammenkommen und

4. Informationen der Gäste über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen über gut sichtbare Aushänge oder Vorlagen am Tisch und bei der Begrüßung erfolgen.

Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sind nur zulässig, wenn der Betreiber neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nach § .1 Abs. 1 sicherstellt, dass die Gäste sowohl bei der Entnahme der Speisen und Getränke als auch beim Aufenthalt in -der Warteschlange eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 tragen. § 1 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Für Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt gilt Absatz 1 entsprechend.

§7

Ladengeschäfte, Messen, Ausstellungen, Märkte, Dienstleistungen der Körperpflege

(1) Ladengeschäfte jeder Axt, Messen, Ausstellungen, Spezial-, Weihnachts- und Jahrmärkte dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt werden. Besucher haben in geschlossenen Räumen eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für deren gastronomische Angebote gilt § 6 entsprechend.

(2) Die Öffnung von Dienstleistungsbetrieben der Körperpflege wie Frisöre, Barbiere, Massage- und Fußpflegepraxen, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Solarien, Sonnenstudios sowie Piercing- und Tattoostudios und ähnliche Unternehmen ist nur zulässig, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist und die Kunden eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 2 tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften sollen zusätzlich berücksichtigt werden.

(3) Die Öffnung von Einkaufszentren für den Publikumsverkehr ist nur gestattet, wenn die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden. Für deren gastronomische Einrichtungen gilt § 6 entsprechend. Kunden und Besucher haben auf den in geschlossenen Gebäuden befindlichen Verkehrsflächen der Einkaufszentren eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 zu tragen.

(4) Die Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-NasenBedeckung nach den Absätzen 1 bis 3 sind von den jeweiligen Hausrechtsinhabern zu überwachen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind Hausverbote auszusprechen.

§8

Sportstätten und Sportbetrieb

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, einschließlich Frei- und Hallenbädern, wird wie folgt eingeschränkt:

1. die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht,

2. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten,

3. die Ausübung von nicht kontaktfreien Sportarten ist auf maximal 50 Sporttreibende begrenzt und

4. die Regelungen für Veranstaltungen nach § 2 Abs. 3 und 6 gelten entsprechend.

(2) Die Nutzung der Sportstätte erfordert die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen. Die Festlegung der Höchstbelegung hat unter Beachtung der in Absatz 1 Nr. 1 geregelten Beschränkung zu erfolgen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 500 Personen, ab 1. November 2020 maximal 1 000 Personen, im Freien maximal 1 000 Personen zugelassen werden; das vom Veranstalter eingesetzte Personal bleibt hierbei unberücksichtigt. Für das gastronomische Angebot bei Wettkämpfen gilt § 6 entsprechend. Die Durchführung von Wettkämpfen mit oder ohne Zuschauer erfordert ein Hygienekonzept des Veranstalters.

(3) Die Nutzungsvoraussetzungen nach Absatz 1 und 2 gelten nicht für den Schulsport; das Ministerium für Bildung kann hierzu ergänzende Regelungen treffen.

(4) Bei Frei- und Hallenbädern erfolgt die Freigabe durch den Betreiber nach Erstellung eines Hygienekonzeptes; auf § 4 Abs. 3 Nr. 21 wird verwiesen.

(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1 zulassen. Ferner können die Landkreise und kreisfreien Städte eine Überschreitung der Personenzahl nach Absatz 2 Satz 4 zulassen; bei einer Überschreitung von mehr als 1 000 Personen darf die Zulassung nur erteilt werden, wenn das Ministerium für Inneres und Sport und das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration zustimmen. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden zudem ermächtigt, über Absatz 1 und 2 hinaus Einschränkungen für den Sportbetrieb zur Eindämmung der Pandemie festzulegen.

§ 9

Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen

(1) Die Betreiber der folgenden Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 sicherzustellen;

1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nm. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt).

2. vollstationäre Einrichtungen der Pflege gemäß § 7.1 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch — Soziale Pflegevcrsicherung — vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. 1 S. 1018),

3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch — Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. 1 S. 2789), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe überTag und Nacht erbracht werden,

4. Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne der §§ 219 bis 227 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

5. Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 17. Februar 2011 (GVB1. LSAS. 136).

Von der Einhaltung der Abstandsregelung in § 1 Abs. 1 Salz 2 Nr. 1 kann abgewichen werden bei Besuchen

1. von Schwerstkranken, insbesondere zur Sterbebegleitung, durch ihnen nahestehende Personen und Urkundspersonen,

2. zur Durchführung medizinischer oder therapeutischer Versorgungen und

3. zur Seelsorge.

(2) Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Patienten und Bewohner legt die Einrichtungsleitung die Bcsuchsrcgelung fest. Alle Besucher haben den, von der Einrichtung zur Verfügung zu stellenden, neuen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (z. B. Operationsmaske) zu tragen. Der Zutritt folgender Personen zu den in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist zu ermöglichen:

1. Seelsorger, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchcn,

2. Rechtsanwälte sowie Notare, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,

3. rechtliche Betreuer sowie Vormünder, soweit ein persönlicher Kontakt zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtlichen Betreuern gleichgestellt,

4. sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben oder zur Durchführung von Prüfungen Zugang zu gewähren ist,

5. Personen, die therapeutische oder medizinische Maßnahmen durchführen.

§ 10

Psychiatrische und geriatrische Tageskliniken, heilpädagogische und interdisziplinäre Frühförderstellen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, psychosomatische Rehabilitationskliniken, Tages- und Nachtpflege, Beratungsleistungen, Einrichtungen des Maßregelvollzugs und der forensischen Nachsorge

(1) Tageskliniken der psychiatrischen und geriatrischen Fachgebiete, heilpädagogische und interdisziplinäre Frühförderstellen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, psychosomatische Rehabilitationskliniken sowie Einrichtungen, in denen Personen mit Pflegebedarf teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- und Nachtpflege), erbringen ihre Leistungen unter entsprechender Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1. Vorerkrankungen der Patienten, die das Risiko eines schweren Covid-19-KrankheitsverIaufes erhöhen, sind bei Art und Umfang der Leistungserbringung zu berücksichtigen.

(2) Beratungsleistungen sozialer, psychosozialer, fachlicher, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art sowie entsprechende Dienstleistungen werden unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 erbracht.

(3) In den Einrichtungen des Maßregelvollzugs können Besuchsregelungen aus therapeutischen Gründen sowie Gründen der Sicherheit und des geordneten Zusammenlebens eingeschränkt werden. Neuaufnahmen sowie Untergebrachte mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19- Erkrankung oder Erkältungsyptomenwerden nach ärztlichem Ermessen in Quarantäne genommen oder gesondert untergebracht.

§ 11

Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn.l, 2, 3 und 5 des Infektionsschutzgesetzes

(1) Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind sämtliche Kindertageseinrichtungen. Kindertagespflegestellen, öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie Ferienlager. In Gemeinschaftseinrichtungen kann von den Regelungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nm. 1,3 und Abs. 2 abgewichen werden, soweit der Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung oder die pädagogische Zielrichtung des Angebotes oder der Maßnahme dies erfordern. Soweit möglich und zumutbar, sollen vorhandene Flächen im Außenbereich vorrangig genutzt werden. § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen erfolgt im Regelbetrieb. Im Rahmen der Betreuung ist der Aufenthalt von Kindern einer Gruppe einschließlich des Aufsichtspersonals im öffentlichen Raum unabhängig von der Anzahl der Personen gestattet. Weitere Regelungen zur Ausgestaltung, insbesondere von Infektionsschutzkonzepten, erlässt das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium.

(3) Allgemein- und berufsbildende Schulen und Pflegeschulen im Sinne des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz vom 5. Dezember 2019 (GVBL LSA S. 942) sind für den Regelbetrieb geöffnet. Der Regelbetrieb kann eingeschränkt werden. Er wird abhängig vom regionalen Infektionsgeschehen auf der Grundlage des Rahmenplans für die Hygienemaßnahmen, den Infektions- und Arbeitsschutz an Schulen im Land Sachsen-Anhalt während der Corona-Pandemie organisiert. Schüler, die an einer Vorerkrankung leiden, die das Risiko eines schweren COVID-19-Bildung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung durch Erlass zu regeln. Für sonstige Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung in Pflegeberufen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(4) Für die den Schulen angegliederten Wohnheime und Mensen gilt Absatz 3 entsprechend. Die zuständigen Gesundheitsbehörden werden ermächtigt, weitere Einschränkungen festzulegen.

(5) Für Ferienlager gilt § 5 entsprechend. Bei der Nutzung von Sportstätten im Rahmen von Ferienlagern kann von den Maßgaben des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 abgewichen werden, soweit die pädagogische Zielrichtung dies erfordert. Empfehlungen zur Ausgestaltung der Ferienlager im Hinblick auf den Infektionsschutz erfolgen durch das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium.

§ 12

Ermächtigung zum Erlass abweichender oder ergänzender Regelungen

(1) Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Justiz und zur Durchführung des staatlichen Teils der ersten juristischen Prüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung abweichende Regelungen für seinen Geschäftsbereich zu erlassen.

(2) Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Maßregelvollzugs und der forensischen Nachsorge für seinen Geschäftsbereich abweichende Regelungen zu erlassen.

(3) Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, abweichende Regelungen zur Durchführung des Vorbereitungsdienstes sowie zur Durchführung oder Verschiebung der Staatsprüfungen im Bereich der Lehrerbildung in Sachsen-Anhalt zu erlassen.

(4) Die zuständigen Fachressorts sind wie folgt ermächtigt, Näheres zur Ausgestaltung des Betriebs nachfolgender Einrichtungen durch Erlass zu bestimmen:

1. das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung für die Hochschulen: dies umfasst auch Regelungen zu weiteren notwendigen Einrichtungen, wie Bibliotheken und Archive, sowie zur Nutzung von Räumlichkeiten für staatliche Prüfungen der zuständigen Prüfungsämter oder der zuständigen Ministerien.

2. das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration für die Bildungseinrichtungen zur Ausbildung in den Gesundheits- und Pflegeberufen, soweit dies nicht an Schulen im Sinne des § 11 Abs. 3 erfolgt,

3. das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie für die Einrichtungen der Berufsbildung in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft,

4. das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration für die Bildungseinrichtungen zur Berufsbildung im Bereich der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern,

5. das Ministerium für Bildung für die nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung anerkannten Einrichtungen und ihre Träger sowie landesweiten Zusammenschlüsse der Erwachsenenbildung und

6. das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration für alle weiteren Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung

7. das Ministerium für Inneres und Sport für die Fachhochschule Polizei einschließlich Regelungen zur Sicherstellung des Vorbereitungsdienstes sowie der Prüfungen an der Fachhochschule Polizei.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 73 Abs. la Nr. 24 und Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 3 und 5 eine Veranstaltung mit Überschreitung der zulässigen Personenzahl durchführt ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Abs. 7 zugelassen ist, oder auf öffentlichen Plätzen und Anlagen feiert.

2. entgegen § 4 Abs. 1 einen der dort genannten Gewerbebetriebe für den Publikumsverkehr öffnet, soweit die Öffnung untersagt ist,

3. entgegen § 4 nicht sicherstellt, dass die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Anwesenheitsnachweise vollständig geführt werden oder die zugelassene Personenbegrenzung eingehalten wird,

4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten oder eine ordnungsgemäße Reinigung durchgeführt und dokumentiert wird,

5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 5 eine Person oder mehrere Personen beherbergt, deren Beherbergung unzulässig ist,

6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 als Betreiber die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nicht sicherstellt oder nach § 5 Abs. 2.Satz 2 nicht sicherstellt, dass Reisende bei Unterschreitung des Mindestabstands eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen,

7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die allgemeinen Hygieneregeln, die besonderen Abstandsbestimmungen für Plätze an Tischen, der zulässige Personenkreis an einem Tisch oder die Pflicht zur Gästeinformation eingehalten werden,

8. entgegen § 7 Abs. 1 bis 3 nicht sicherstellt, dass die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden, 9. entgegen § 8 Abs. 1 und 2 nicht sicherstellt, dass der Mindestabstand, die Hygieneanforderungen, die Begrenzung derZahl an Sporttreibenden bei nicht kontaktfreien Sportarten oder die Höchstbelegung der Sportstätte eingehalten werden, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 5 zugelassen ist.

(2) Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 werden als Anlage veröffentlicht.

§ 14

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 17. September 2020 in Magdeburg, den Aj • September 2020. Kraft. Gleichzeitig tritt die Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. Juni 2020 (GVBI. LSAS. 321) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 mit Ablauf des 18. November 2020 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt

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Sechste Verordnung


zur Änderung der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung

Vom 15. September 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. IS. 1385), wird verordnet:

§ 1

Die SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 9. April 2020 (GVB1. LSA S. 124), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GVB1. LSA S. 331), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „16. September 2020“ durch die Angabe „18. November 2020“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt.

„(3) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,

1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,

2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung

a) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,

b) der Funktionsfahigkeit des Rechtswesens,

c) der Funktionsfahigkeit der Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,

d) der Funktionsfahigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen

zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherm oderArbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen;

3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,

4. mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt, die als Arbeitnehmer zum Erreichen ihres Arbeitsorts die Grenze der Bundesrepublik Deutschland überschreiten müssen oder die sich als entsandte Arbeitnehmer bis zu zwei Wochen außerhalb des Bundesgebiets beruflich bedingt aufgehalten haben.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absätze 1 bis 3“ durch die Angabe „Absätze 1 bis 4“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 und Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2 bis 4“ ersetzt.

§2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt