Allgemeinverfügung – Landesregierung beschließt weitere Maßnahmen gegen das Corona-Virus

von 22. März 2020

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Ausgangsbeschränkung anlässlich der COVID-19 Pandemie

Bekanntmachung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2020

Das Landesverwaltungsamt erlässt auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG in Verbindung mit §§ 4 Absatz 1, 19 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 Gesundheitsdienstgesetz Sachsen-Anhalt (GDG LSA) folgende

Allgemeinverfügung

1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere:

1.1 die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,

1.2 notwendige Lieferverkehre und Umzüge,

1.3 die Inanspruchnahme medizinischer, zahnmedizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blut- und Blutplasmaspenden) sowie Besuche bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),

1.4 Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Nutzung von Geschäften im Sinne der Nr. 4.2 und Reparaturdienstleistungen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Frisören und Barbieren, Massagepraxen, Kosmetik-, Nagel-, Piercing- und Tattoostudios und ähnliche Betriebe,

1.5 der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern und eigenen Kindern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,

1.6 die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen insbesondere die Wahrnehmung des Ehrenamtes im sozialen Bereich,

1.7 die Begleitung Sterbender sowie Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis,

1.8 Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung,

1.9 das Aufsuchen von Gerichtsverhandlungen sowie die Wahrnehmung dringender Rechtsangelegenheiten und 1.10 Handlungen zur Versorgung und notwendigen Bewegung von Tieren.

2. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet.

3. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVBl. LSA S. 386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 360), sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

3.1 Ausgenommen sind die Belieferung, die Mitnahme und der Außer-HausVerkauf. Hierbei ist sicherzustellen, dass – ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird und – im öffentlichen Bereich einschließlich Einkaufszentren kein Verzehr in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfindet.

3.2 Bei gastronomischen Angeboten in Beherbergungsbetrieben ist auch die Lieferung im Zimmerservice zulässig.

4. Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften jeder Art.

4.1 Von der Schließungsverfügung nach Nr. 4 ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen, Tierbedarf, Fahrradläden, Bau- und Gartenmärkte, Großhandel, Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Wochenmärkte, der Betrieb von Lebensmittelhandel im Reisegewerbe, Reinigungen, Waschsalons, der OnlineHandel und Abhol- und Lieferdienste.

4.2 Bei Ladengeschäften, die ein Mischsortiment führen, ist eine Öffnung zulässig, soweit das nach Nr. 4.1 zugelassene Sortiment einen nicht nur unerheblichen Anteil am Gesamtsortiment umfasst.

4.3 Die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

4.4 Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Nr. 4.1 genannten Ausnahmen sowie deren gastronomische Einrichtungen für die Belieferung, Mitnahme und Außer-Haus-Verkauf unter den Voraussetzungen der Nr. 3.1 erlaubt.

5. Die Sicherheitsbehörden und die Polizei kontrollieren die Einhaltung der Allgemeinverfügung. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

6. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

7. Weitergehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

8. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Absatz 3 i V m § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.

9. Diese Allgemeinverfügung tritt am 23. März 2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 05. April 2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden am 05. April 2020, 24:00 Uhr.

Begründung:

Die Weltgesundheitsorganisation hat die Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARSCoV-2 und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft. Die Ausbreitung dieses Virus stellt eine sehr dynamische und ernstzunehmende Belastung für das Gesundheitssystem dar. Mit einer weiteren starken Zunahme von Fallzahlen ist zu rechnen. Entsprechend wird auch die Zahl der schwerstkranken Personen, die intensivmedizinscher Betreuung bedürfen, ansteigen. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit durch das Robert-Koch-Institut insgesamt als hoch eingeschätzt. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können ohne erforderliche Behandlungsmaßnahmen an der Krankheit sterben. Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Nur durch eine schnell wirksame Verlangsamung des Infektionsgeschehens kann erreicht werden, dass das Gesundheitssystem funktionsfähig bleibt.

Bisher wurden bereits zahlreiche Maßnahmen der Staatsregierung zur Verzögerung der Verbreitung eingeleitet. Ergänzend hierzu sind weitere Maßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erforderlich.

Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG kann die zuständige Behörde Schutzmaßnahmen treffen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) zum Beispiel durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Deshalb ist es erforderlich, die physischen sozialen Kontakte zwischen den Menschen auf ein Minimum zu beschränken.

Die Beschränkungen sind erforderlich, um nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 wegen der dynamischen Ansteckung zu schützen. Die aufgeführten Beschränkungen tragen dem Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen zumindest verzögern können. Die dadurch zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen ist erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten.

Rechtbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale), erhoben werden.

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt