Entlastung oder nur Dämpfung bei den Pflegekosten im neuen Jahr?

Entlastung oder nur Dämpfung bei den  Pflegekosten im neuen Jahr?
von 12. Januar 2022

Beispiel: „Wie hoch ist die Zuschlagzahlung, wenn mein Heimplatz insgesamt 3.000Euro kostet und ich seit zweieinhalb Jahren mit Pflegegrad 3 im Heim bin?“ DasNachrechnen ist für Betroffene nicht ganz so einfach. Berücksichtigt werden bei derBerechnung ausschließlich die pflegebedingten Aufwendungen, einschließlich derAusbildungsumlagen. Die teilweise erheblichen Kosten von Unterkunfts undInvestitionskosten bleiben jedoch unter Anderem außen vor. Im benannten Beispielbedeutet das nach Abzug solcher Kosten einen Betrag von 1.916 Euro. Von dieserZwischensumme erfolgt der Abzug des Leistungsbetrages, den die Pflegekassezahlt, gestaffelt nach Pflegegrad. In Pflegegrad 3 wird ein Betrag von 1.262 Euroabgezogen, so dass ein Eigenanteil von 654 Euro übrigbleibt. Dieser Eigenanteilbildet dann die Grundlage für die Ermittlung des Leistungszuschlages.

Die Höhe des Leistungszuschlages ist abhängig von der Verweildauer in derstationären Einrichtung und staffelt sich wie folgt:

[gt] bis zu 12 Monate i.H.v. 5 %
[gt] mehr als 12 Monate i.H.v. 25 %

[gt] mehr als 24 Monate i.H.v. 45 %

[gt] mehr als 36 Monate i.H.v. 70 %

Bei der im konkreten Fall genannten Verweildauer ist es ein prozentualerLeistungszuschlag von 45 %, was eine Zuschlagszahlung von 294,30 Euroausmacht.

Die Fragen von Pflegebedürftigen und Angehörigen auch zu diesem Themabeantwortet die Verbraucherzentrale an ihrer Hotline Pflegerechtsberatung. Diekostenfreie Hotline ist unter (0800) 100 37 11 erreichbar. Anfragen können auch perEMail an pflegerechtsberatung@vzsa.de oder per Post an VerbraucherzentraleSachsenAnhalt, Hotline Pflegerechtsberatung, Steinbockgasse 1, 06108 Halle(Saale) gestellt werden.

Die Hotline Pflegerechtsberatung wird gefördert durch das Ministerium für Justiz undVerbraucherschutz des Landes SachsenAnhalt.