Gleiche Preise in Versand – und Vor-Ort-Apotheken

von 27. November 2020

Stärkung flächendeckender Arzneimittelversorgung durch lokale Apotheken

Ziele des Gesetzes sind es, die flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch Vor-Ort-Apotheken zu stärken, solche Apotheken gezielt zu fördern und in ihrer Funktion für die qualifizierte Arzneimittelversorgung zu unterstützen.

Verbot von Rabatten auf rezeptpflichtige Medikamente

Das Gesetz sieht vor, dass für gesetzlich Versicherte künftig der gleiche Preis für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt – unabhängig davon, ob sie bei einer Vor-Ort-Apotheke oder einer EU-Versandapotheke kaufen. Versandapotheken dürfen gesetzlich Versicherten dann keine Rabatte mehr auf rezeptpflichtige Arzneimittel geben.

Neue Dienstleistungen

Der Deutsche Apothekerverband und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung können neue pharmazeutische Dienstleistungen vereinbaren, um die Versorgung der Patientinnen und Patienten zu verbessern. Möglich wären insofern z.B. eine intensive pharmazeutische Betreuung bei einer Krebstherapie oder die Arzneimittelversorgung von Pflegebedürftigen zu Hause. Hierfür werden durch eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung erhebliche Mittel zur Verfügung gestellt.

Zusatzbetrag für Botendienst

Wenn Apotheken verschreibungspflichtige Arzneimittel an gesetzlich Versicherte per Botendienst ausliefern, dürfen sie dauerhaft einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 2,50 Euro je Lieferort und Tag erheben.

Hintergrund: Urteil des EuGH

Der Europäische Gerichtshof hatte 2016 entschieden, dass die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneien in Deutschland für ausländische Internet-Apotheken gegen den freien Warenverkehr verstößt. Das neue Gesetz erreicht einheitliche Preise dadurch, dass es die Rechtswirkung des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung – auch für EU-Versandapotheken – als Voraussetzung dafür vorsieht, an gesetzlich Versicherte Medikamente abgeben und mit den Krankenkassen abrechnen zu können. Apotheken, für die der Rahmenvertrag gilt, werden verpflichtet, bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an gesetzlich Versicherte im Wege der Sachleistung den einheitlichen Apothekenabgabepreis einzuhalten und Versicherten in der GKV keine Zuwendungen zu gewähren.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und kann dann am Folgetag zu großen Teilen in Kraft treten. Die Regelung über den Zusatzbetrag für die Auslieferung per Botendienst wird erst am 1. Januar 2021, eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung zur Erhebung eines Zuschlags von 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen ein Jahr nach Inkrafttretens des überwiegenden Teils des Gesetzes in Kraft treten.

Stand: 27.11.2020

     
PP