Grippewelle 2017 – Was ist mit Krankschreibung erlaubt?

von 21. Februar 2017

Generell gilt: Wer krank ist, hat die Pflicht, sich an die Anweisungen des Arztes zu halten und alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder gefährden könnte. Doch was das im Arbeitsalltag bedeutet, erläutern die Experten.

Mal schnell zum Einkaufen

Der Gang in den Supermarkt oder die Apotheke ist in der Regel erlaubt. Ausgedehnte Shoppingtouren sind tabu. Wer sich dabei erwischen lässt, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.

Kino gegen Langeweile

So lange die Genesung nicht gefährdet wird, ist – je nach Krankheit – ein Kino- oder Restaurantbesuch durchaus in Ordnung. Wer jedoch beispielsweise wegen einer Magenverstimmung nicht zur Arbeit geht, dann aber im Fastfood-Restaurant angetroffen wird, muss mit einer Abmahnung rechnen.

Krankschreibung und Sport

Hat der Arzt Bettruhe verordnet, sollten sich auch Fitnessfanatiker daran halten. Bei weniger schweren Erkrankungen können Spaziergänge an der frischen Luft heilungsfördernd sein. Dagegen ist ebenso wenig einzuwenden wie gegen leichte Gymnastik. Sicherheitshalber sollte aber das Okay des Arztes eingeholt werden.

Krankschreibung und Arbeiten

Solidarität mit den überlasteten Kollegen ist sicher löblich. Man befindet sich allerdings sehr schnell in einer rechtlichen Grauzone, wenn man trotz Krankschreibung im Job einspringt. Denn ein Arbeitnehmer hat sich so zu verhalten, dass er so schnell wie möglich wieder gesund wird.

Urlaub machen

Reisen, die den Heilungsprozess fördern, sind grundsätzlich erlaubt. Wer also beispielsweise wegen eines Bronchialkatarrhs krankgeschrieben ist, darf ruhig einige Tage an der Nordsee durchatmen. Man sollte jedoch sicherheitshalber den Arzt fragen und sich die Reise von ihm genehmigen lassen. Wilde Partynächte am Ballermann sind selbstverständlich der Genesung alles andere als zuträglich und verbieten sich damit von selbst.

Krank werden im Urlaub

Grippe im Urlaub ist besonders ärgerlich. Aber zum Glück zählen die Krankheitstage nicht als Urlaub. Der Urlaubsanspruch verlängert sich vielmehr um die Tage, an denen der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist und diese Tage können zu einem späteres Zeitpunkt als Urlaub genommen werden. Wichtig: Der Arbeitgeber jedoch schnellstmöglich – beispielsweise per Fax, E-Mail oder Telegramm informiert werden. Ferner muss der Arbeitnehmer Adresse und Telefonnummer hinterlassen, unter der er erreichbar ist. Außerdem muss die Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden.

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