Stadt Halle (Saale) erläßt Allgemeinverfügung zur Anordnung von Quarantäne-Maßnahmen

von 27. März 2020

Die Stadt Halle (Saale) erlässt gemäß §§ 28 Abs.1, 16, 30 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) i.V.m. §§ 53 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) die nachfolgende

Allgemeinverfügung zur Anordnung von Quarantäne-Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2

1.Für Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Halle (Saale) sowie Personen, die sich im Stadtgebiet Halle (Saale) aufhalten,

a) die sich innerhalb der letzten 14 Tage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben,

b) die innerhalb der letzten 14 Tage in engem Kontakt mit einem Corona-Infizierten (z. B. mindestens 15 Minuten von Angesicht zu Angesicht im Abstand von weniger als 2 Metern oder sehr engem Kontakt für einen kürzeren Zeitraum) standen,

c) die mit Personen gemäß Buchstabe a) und Buchstabe b) im Zeitraum der letzten 14 Tage zeitweise oder permanent in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder noch leben,

d) bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 labordiagnostisch bestätigt wurde, wird eine Absonderung für die Dauer von 14 Tagen in Form einer häuslichen Quarantäne angeordnet.

Die Personen sind während der Absonderung in häuslicher Quarantäne verpflichtet, sich ausschließlich in ihrer Wohnung bzw. auf ausschließlich von ihnen selbst genutzten Bereichen ihres Wohngrundstückes aufzuhalten.

Die Absonderung beginnt

im Fall der Ziffer 1 Buchstabe a) unverzüglich ab dem Zeitpunkt des Eintritts in das deutsche Staatsgebiet;

in den Fällen der Ziffer 1 Buchstabe b) oder c) beginnt die Absonderung unverzüglich ab dem Zeitpunkt der letzten Kontaktsituation.

Im Fall der Ziffer 1 Buchstabe d) beginnt die Absonderung unverzüglich ab Kenntnis der betroffenen Person über die labordiagnostische Bestätigung einer Infektion.

2.Schülerinnen und Schülern sowie Kindern bis zur Einschulung, die zu den Personen gehören, auf welche die Ziffer 1 Buchstaben a-d Anwendung findet, ist zudem untersagt, in diesem Zeitraum eine Schule, eine Kindertageseinrichtung oder einen Hort – inklusive Notbetreuung – zu betreten.

3. Beschäftigte von Krankenhäusern, Pflege- und Behinderteneinrichtungen gemäß § 7 Abs.1 Ziffern 1- 5 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Sachsen-Anhalt vom 24.3.2020, Altenheimen sowie allen Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 3 IfSG und Personen der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr haben vor Arbeitsbeginn den in der Anlage befindlichen Gesundheitsfragebogen auszufüllen. Falls erforderlich, ist eine ärztliche Vorstellung zu veranlassen.

4. Die unter Ziffer 1 genannten Personen sind dazu verpflichtet, sich unverzüglich telefonisch unter der Telefonnummer 0345/221-3238 oder per E-Mail an corona@halle.de im Fachbereich Gesundheit zu melden und die Umstände des Aufenthalts im Gebiet außerhalb der Bundesrepublik (Datum, Ort, Kontakte) mitzuteilen. Die Pflicht aus Ziffer 1, sich sofort in Quarantäne zu begeben, besteht unverändert fort.

5. Weisen die in Ziffer 1 genannten Personen Erkältungssymptome auf, wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, sind sie verpflichtet, sich unverzüglich telefonisch unter der Telefonnummer 0345/221-3238 oder per E-Mail an corona@halle.de im Fachbereich Gesundheit zu melden. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob daneben eine Meldung beim Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116117 erfolgt.

6. Die Personen unter Ziffer 1 sind verpflichtet, unverzüglich den direkten Kontakt mit anderen Personen einzustellen. Der Kontakt mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie zur Pflege und Versorgung tätigen Personen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren.

7. Den Personen unter Ziffer 1 ist es untersagt, den öffentlichen Personennahverkehr (S-Bahn, Bus und Straßenbahn) im Gebiet der Stadt Halle (Saale) zu nutzen.

8. Sollte während der angeordneten Quarantäne-Zeit eine medizinische Behandlung erforderlich werden, sind die Personen unter Ziffer 1 verpflichtetet, den Rettungsdienst sowie die sie versorgende medizinische Einrichtung (z. B. Arztpraxis, Krankenhaus) bereits vorab telefonisch über die angeordnete Quarantäne und deren Grund zu informieren.

9. Ausnahmen von den Anordnungen dieser Verfügung sind nur zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben möglich. Darüber hinaus sind Ausnahmen von den Anordnungen dieser Verfügung nur mit vorheriger ausdrücklicher Erlaubnis des Fachbereiches Gesundheit der Stadt Halle (Saale) möglich.

10. Ausgenommen von den Anordnungen dieser Verfügung sind Beschäftigte von Krankenhäusern, Pflege- und Behinderteneinrichtungen gemäß § 7 Abs.1 Ziffern 1-5 der Zweiten SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung Sachsen-Anhalt vom 24.3.2020 und Altenheimen ab dem Zeitpunkt, wo für diese Personen im Einzelfall durch einen labordiagnostischen Test bestätigt wurde, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Hiervon unberührt bleiben die Pflichten aus Ziffer 4 dieser Verfügung, welche die in Satz 1 benannten Beschäftigten für die in Ziffer 4 dieser Verfügung benannten Dritten haben.

11. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

12. Für Verstöße gegen die Regelungen dieser Verfügung wird die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht. Auf die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 73 bis 75 IFSG wird hingewiesen.

13. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des IFSG sofort vollziehbar.

Begründung:

Die Stadt Halle (Saale) sieht von der Anhörung ab, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig ist (§ 28 Abs. 2 VwVfG).

1. Mit der Zweiten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 24.3.2020 in Sachsen-Anhalt hat die Landeregierung Einschränkungen des öffentlichen Lebens geregelt. Die Zweite SARS-CoV-2 EndVO gilt bis zum 19. April 2020.

Die Stadt Halle (Saale) ist als kommunaler Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes gemäß § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZustVO IfSG) i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausübung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (GDG LSA) darüber hinaus für weitere Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung auf Menschen übertragbarer Krankheiten zuständig.

Rechtsgrundlage für die angeordneten Maßnahmen ist § 28 Abs. 1 i.V.m. § 30 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit §§ 53 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) und § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes

2. Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als hoch ein. Auf der Internetseite des RKI wurde am 20.3.2020 ausgeführt: „[…] Die Belastung des Gesundheitswesens hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, soziale Distanzierung) ab und kann örtlich sehr hoch sein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern. […] Nach derzeitiger Lage steigen die Infektionszahlen massiv und in exponentieller Weise an.“

Bis zum 25.3.2020 (8.15 Uhr) sind nach Information des Robert-Koch-Instituts in Deutschland insgesamt 31.554 Infektionen mit SARS-CoV-2 bekannt und 149 Personen daran gestorben. Im Gebiet der Stadt Halle (Saale) sind mit Stand vom Mittwoch, 25.3.2020, 13 Uhr, insgesamt 91 Personen bekannt, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 labordiagnostisch bestätigt wurde.

Die Ermittlung der Ansteckungswege kann in der gebotenen Zeit nicht mehr sicher und vollumfänglich gewährleistet werden. Es ist von einer hohen Dunkelziffer bereits weiterer infizierter Personen auszugehen, deren Infektion erst in den nächsten Tagen/Wochen oder möglicherweise gar nicht festgestellt wird. Dadurch kann die Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 in Halle (Saale) nur noch unzureichend bekämpft werden.

3. In der Stadt Wuhan (Volksrepublik China) trat im Dezember 2019 die Atemwegserkrankung COVID19 auf, welche durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht wird. Die Erkrankung breitet sich seitdem auch in anderen Ländern aus. Am 30. Januar 2020 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen. Die WHO hat am 11.03.2020 das COVID-19-Erkrankungsgeschehen als Pandemie eingestuft. Seit Februar dieses Jahres breitet sich die durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 hervorgerufene akute Atemwegserkrankung Covid-19 zunehmend auch in Deutschland aus.

4. Die Atemwegserkrankung COVID-19, welche durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht wird, ist eine schwere Erkrankung gegen die eine Impfung aktuell nicht möglich ist. Die vorherrschende Übertragung von SARS-CoV-2 von Mensch zu Mensch erfolgt durch Tröpfcheninfektion, wie z. B. durch Husten oder Niesen. Auch Übertragungen durch mild erkrankte oder asymptomatisch infizierte Personen sind möglich. Eine Person kann bereits Träger des Virus sein, ohne selbst Krankheitssymptome zu entwickeln und den Virus unerkannt weiterverbreiten. Das Robert-KochInstitut schließt eine Übertragung durch Schmierinfektion/Infektion durch kontaminierte Oberflächen nicht aus. Die Übertragung von SARS-CoV-2 ist nicht nur bei einem Kontakt in größeren Gruppen möglich, sondern auch bereits bei einem engen Kontakt zwischen 2 Personen.

Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene nicht schwer an SARS-CoV-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Corona-Virus SARS-CoV-2 sein. Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.

5. Das IfSG ermöglicht bereits weit vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen und dem Abschluss etwaiger zeitaufwendiger Diagnostik die Einleitung geeigneter Bekämpfungsmaßnahmen. Ein Ansteckungsverdacht nach § 2 Nr. 7 IfSG setzt keine sichere Kenntnis voraus. Er liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Ansteckens nicht bloß entfernt ist. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass durch Tatsachen erhärtete Anhaltspunkte vorliegen, welche die Vermutung nahelegen, dass ein Krankheitserreger i.S. von § 2 Nr. 1 IFSG aufgenommen wurde. Es ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, die u.a. auch die Infektionsrelevanz des Kontakts, der medizinischen Eigenarten des Virus und des Aufenthalts in Risikogebieten berücksichtigt. Die zunehmend auch im Stadtgebiet von Halle (Saale) aufgetretenen steigenden Krankheits-, Infektions- und Verdachtsfälle hinsichtlich SARS-CoV-2 erhärten die Einschätzung, dass die bisherigen Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichen. Viele der nachgewiesenen Infektionen/Erkrankungen in Deutschland und Halle (Saale) sind auf Rückkehrer von Destinationen im Ausland zurückzuführen. Die Annahme, dass Betroffene im Ausland Krankheitserreger aufgenommen haben, ist wahrscheinlicher als das Gegenteil. Eine Person kann bereits Träger des Virus sein, ohne selbst Krankheitssymptome zu entwickeln, oder aufgrund recht milder Symptome begibt sich die Person nicht in ärztliche Abklärung.

Es ist zu beachten, dass im Ausland aufgrund der anders gestalteten Gesundheitssysteme und Infektionsbekämpfung im Regelfall weniger Schutzmaßnahmen und Tests hinsichtlich einer Infektion mit SARS-CoV-2 erfolgen. Damit werden Infektionen erst sehr spät oder gar nicht erkannt und in der Folge auch keine Schutzmaßnahmen ergriffen. Vom RKI wurden in der Vergangenheit in kurzen Abständen neue Risikogebiete festgelegt. Am 24.3.2020 machte das RKI deutlich, dass Reiserückkehrer und Risikogebiete zukünftig eine geringere Rolle spielen, da nun von einem weltweiten COVID-19-Auftreten ausgegangen werden muss.

Angesichts der zu befürchtenden Dunkelziffer an Infektionsfällen weltweit und der weiterhin rasant ansteigenden Fallzahlen, aber auch im Hinblick auf die Einreisebeschränkungen in Europa und an den Grenzen mehrerer Bundesländer wird im pflichtgemäßen Ermessen eingeschätzt, dass eine Beschränkung der Quarantäne-Maßnahmen für Rückkehrer aus dem Ausland auf die bisher vom RKI als Risikogebiete angegebenen Regionen nicht mehr geeignet ist, das Pandemie-Risiko wirkungsvoll zu verringern. Deswegen wird unter Ziffer 1 Buchstabe a) der Verfügung nun auf das gesamte Ausland Bezug genommen, weil davon auszugehen ist, dass ein Aufenthalt im Ausland zu einem überdurchschnittlichen Infektionsrisiko und Ansteckungsverdacht führt.

6. Die zuständige Behörde kann nach §§ 28 Abs. 1 und 30 Abs. 1 IFSG die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Hiervon sind Maßnahmen erfasst, die eine Verbreitung von Krankheitserregern verringern oder ausschließen. Auch Grundrechte können hierdurch eingeschränkt werden. Insbesondere eine Absonderung von Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern ist im Rahmen des Ermessens möglich.

Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Übertragungsrisiko rechtzeitig durch wirksame Maßnahmen einzudämmen. Hierfür ist die Absonderung in häusliche Quarantäne ein geeignetes Mittel. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der Information des RKI vom 24.03.2020 zu neuen COVID-19 Strategien zur Priorisierung der Diagnostik in Sachsen-Anhalt ist die Allgemeinverfügung notwendig. In der Information des RKI wird mitgeteilt, dass von einem COVID-19-Auftreten weltweit ausgegangen werden muss und die Kontaktpersonen-Nachverfolgung im Flugzeug nicht mehr empfohlen wird. Im Mittelpunkt steht nur noch die Ermittlung ausgehend von einem bestätigten Fall. Kontaktpersonen der Kategorie I (enger Kontakt) haben Priorität vor Kontaktpersonen der Kategorie II. Ferner hat ein Ausbruchsgeschehen bei vulnerablen Personen oder medizinischem Personal (z. B. Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser) jetzt Priorität gegenüber der Nachverfolgung von anderen Einzelfällen. Aufgrund dieser neuen Strategie werden Kontaktpersonen von Flugreisenden zukünftig kaum noch ermittelt werden, so dass in diesen Fällen auch begründete Infektionsverdachtsfälle nicht mehr übermittelt werden.

Bislang liegen keine genauen Daten vor, ab welchem Zeitpunkt das Virus nachgewiesen werden kann. Ferner sind die Testkapazitäten begrenzt und deshalb für mindestens symptomatische Verdachtsfälle und aufgrund der vom RKI neu festgelegten Priorität des Ausbruchsgeschehen für vulnerable Personen oder medizinisches Personal (z. B. Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser) und von Personen, welche zu einer kritischen Infrastruktur gehören, vorrangig vorgesehen. Aufgrund nur beschränkter Kapazitäten und Ressourcen können Flugreisende und sonstige Rückkehrer aus dem Ausland mithin nicht mehr vorrangig und genügend zeitnah nach der Rückkehr ins Stadtgebiet und öffentliche Leben auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 getestet werden, so dass es in der Gesamtbetrachtung erforderlich ist, die Absonderung für Rückkehrer aus dem Ausland anzuordnen, um das Verbreitungsrisiko für SARS-CoV2 zu vermindern.

Das medizinische Versorgungssystem in Halle (Saale) muss vor einer Überlastung geschützt werden, die bei zu hohen Infektionsfällen entstehen kann. Dabei war zu berücksichtigen, dass die in den Kliniken in Halle (Saale) zur Verfügung stehenden Behandlungsangebote nicht allein halleschen Bürgerinnen und Bürgern vorbehalten sind, sondern aufgrund der besonderen Ausgestaltung überregional ausgelastet werden.

7. Überträgt man diese Prognose zum bundesweiten Anstieg der Infektionen auf Halle (Saale), dann ist in den nächsten Wochen und Monaten ein erhebliches weiteres Anwachsen der Zahlen der Infektionen von Menschen in der Stadt Halle (Saale) zu befürchten. Ein durch unzureichende Maßnahmen nicht gebremstes Anwachsen dürfte zu nicht absehbaren Konsequenzen für die medizinische Versorgung führen. Jeder soziale Kontakt beinhaltet ein derart hohes Gefährdungspotenzial, dass nur durch die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung eine Weiterverbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus in der Bevölkerung verhindert oder zumindest verlangsamt werden kann. Daher sind die getroffenen Regelungen dringend geboten. Zwar werden die Grundrechte eingeschränkt. Die Maßnahmen sind jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt.

Eine Vielzahl von Personen ist aufgrund von Vorerkrankungen oder wegen eines höheren Lebensalters durch eine Infektion mit dem neuen Corona-Virus SARS-CoV-2 in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet. Im Stadtgebiet von Halle (Saale) gibt es einen hohen Bevölkerungsanteil an älteren Menschen und viele Alten- und Pflegeheime. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen sind die angeordneten Maßnahmen geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen. Aus präventiven Gesichtspunkten ist es zum Schutz von Gesundheit, Leib und Leben der gesamten Bevölkerung notwendig, dass sich Ansteckungsverdächtige und infizierte Personen in häusliche Quarantäne begeben. Der Quarantäne-Zeitraum von 14 Tagen gründet sich auf die aktuelle Einschätzung zur Dauer der maximalen Inkubationszeit zwischen der möglichen Ansteckung und dem ersten Auftauchen von Krankheitssymptomen bei SARS-CoV-2.

Die angeordneten Maßnahmen sind weitreichend, aber erforderlich, denn sie dienen der Prävention und dem Schutz der Bevölkerung, um die Ausbreitung des Virus weitgehend einzudämmen und wirksam zu bekämpfen. Die angeordneten Maßnahmen dieser Verfügung sind das mildeste wirksame Mittel und zugleich erforderlich wie verhältnismäßig, um Infektionsketten und Übertragungswege von SARS-CoV2 frühzeitig zu unterbrechen, und so einen Schutz für höherwertige Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit der Einwohnerinnen und Einwohner und die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems der Stadt Halle (Saale) herzustellen.

8. Angesicht der aktuellen Entwicklungen in Halle (Saale), Sachsen-Anhalt und Deutschland mit weiterem Anstieg der Fallzahlen und den oben dargestellten Entwicklungen ist es erforderlich, auf kommunaler Ebene Maßnahmen zu ergreifen, die über die von der Zweiten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 in SachsenAnhalt vom 24.3.2020 gesetzten Vorgaben hinausgehen.

9. Ergänzend:

Zu Ziffer 2 der Allgemeinverfügung: Diese Personen dürfen nicht mehr betreut werden, um das Ansteckungsrisiko auch an dieser Stelle zu minimieren.

Zu Ziffer 3 der Allgemeinverfügung: Das Betretungsverbot bei Anzeichen von Fieber und sonstigen SARS-CoV-2-Symptomen wie z. B. trockener Husten, Schnupfen, Abgeschlagenheit oder Atemprobleme ist erforderlich, um das Infektions- und Verbreitungsrisiko von SARS-CoV-2 zu reduzieren.

Zu Ziffern 4, 5 und 6 der Allgemeinverfügung: Die Anordnung der Ziffer 5 ergibt sich aus dem Erfordernis, dass der Fachbereich Gesundheit der Stadt Halle (Saale) die erforderlichen Ermittlungen, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquellen und Ausbreitung der Krankheit anzustellen hat (§ 25 Abs. 1 IfSG). Der Fachbereich Gesundheit der Stadt Halle (Saale) muss daher von den betroffenen Personen über die Dauer des Aufenthalts und etwaige Kontakte in Kenntnis gesetzt werden, um seinem gesetzlichen Auftrag nachzukommen und das Risiko der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 und Covid-19 zu minimieren.

Für den Fall, dass die betroffenen Personen Erkältungssymptome entwickeln, sind die entsprechenden Anlaufstellen zu kontaktieren (Ziffer 6). In diesem Fall wandelt sich der Ansteckungsverdacht in einen Krankheitsverdacht. Gemäß der Risikobewertung des RKI sind dann vom Fachbereich Gesundheit und den versorgenden Einrichtungen weitere Maßnahmen zu ergreifen, die neben dem Schutz der Bevölkerung, vor allem dem Schutz und der Gesundung des Betroffenen dienen. Um das Ansteckungsrisiko auch an dieser Stelle zu minimieren, ist die vorherige telefonische Kontaktaufnahme zwingend erforderlich.

Die Verpflichtung in Ziffer 7 der Allgemeinverfügung ist erforderlich, um eine angeordnete Quarantäne effektiv umzusetzen. Allein das Verbleiben im häuslichen Bereich an sich ist nicht geeignet, um das Weiterverbreitungsrisiko zu reduzieren. Die Absonderung im häuslichen Bereich macht es weiterhin erforderlich, dass Kontakte soweit wie möglich unterbunden werden. Dazu zählt, dass persönliche Kontakte zu Personen außerhalb der häuslichen Gemeinschaft für die Zeit der Quarantäne nicht direkt gepflegt werden (z. B. durch häusliche Besuche). Daneben sind die Kontakte in häuslicher Gemeinschaft lebender Personen auf ein Minimum zu reduzieren. Dazu gehört es, dass sich Haushaltsangehörige in anderen Räumen aufhalten als die betroffenen Personen. Die Nutzung gemeinsamer Räume muss minimiert werden und sollte zeitlich getrennt voneinander erfolgen. Die Räume sind gut zu durchlüften. Falls dies nicht möglich sein sollte, ist auf einen Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern zu achten. Diesbezüglich wird auf die Empfehlungen des RKI verwiesen. Die bisherigen Erfahrungen mit Covid-19 haben gezeigt, dass unter Beachtung dieser Maßnahmen eine Ansteckung unter Haushaltsangehörigen weitestgehend vermieden werden kann.

Zu Ziffer 7 der Allgemeinverfügung: Den Personen ist es untersagt, den öffentlichen Personennahverkehr (S-Bahn, Bus und Straßenbahn) im Gebiet der Stadt Halle (Saale) zu nutzen, weil wegen der engen räumlichen Gegebenheiten eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht und aufgrund der Anonymität im öffentlichen Personennahverkehr mögliche Kontaktpersonen nur sehr erschwert bis gar nicht zurückverfolgt werden können.

Zu Ziffer 8 der Allgemeinverfügung: Die Festlegung in dieser Ziffer der Verfügung ergibt sich aus der besonderen Schutzbedürftigkeit von Mitarbeitern des Rettungsdienstes und versorgender medizinischer Einrichtungen. Diese Personengruppen sind aufgrund ihrer Tätigkeiten einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt, aber auch von besonderer Bedeutung für ein funktionierendes Gesundheitssystem. Eine telefonische Vorabinformation über die angeordnete Quarantäne ist notwendig, aber auch ausreichend, damit sich die Personengruppen selbst im erforderlichen Maße durch Schutzausrüstung und ähnliches schützen können.

Zu Ziffern 9 und 10 der Allgemeinverfügung: Um besonderen Einzelfällen gerecht zu werden und verhältnismäßig handeln zu können, wurde diese Regelungen getroffen. Die Ausnahme in Ziffer 10 für Beschäftigte von Krankenhäusern, Pflege- und Behinderteneinrichtungen gemäß § 7 Abs.1 Ziffern 1-5 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Sachsen-Anhalt vom 24.3.2020, Altenheimen sowie allen Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 3 IfSG und Personen der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr ab dem Zeitpunkt, wo für diese Personen im Einzelfall durch einen labordiagnostischen Test bestätigt wurde, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, ist erforderlich, um das Gesundheitssystem insgesamt bestmöglich aufrechtzuerhalten, da relativ wenig Personal im Gesundheitsbereich zur Verfügung steht und die Versorgung von Kranken unter Berücksichtigung der Risiken Vorrang hat.

Zu Ziffer 11 der Allgemeinverfügung: Angesichts der steigenden Zahlen der Neuinfektionen und der nicht absehbaren Entwicklung der Ausbreitung des Virus ist es angezeigt, die Ausbreitung von SARSCoV-2 zunächst bis auf weiteres zu beobachten und bis zum 19. April 2020 neu zu entscheiden.

Zu Ziffer 12 der Allgemeinverfügung: Zur Durchsetzung der Verfügung ist die Androhung von unmittelbarem Zwang erforderlich. Die Androhung von Zwangsgeld als milderem Mittel ist untunlich, denn die Ansteckung weiterer Personen lässt sich nur dann wirksam verhindern, wenn Personen notfalls unter Zwang sofort dazu gebracht werden, die Regelungen dieser Verfügung zu beachten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Halle (Saale), Marktplatz 1, 06108 Halle (Saale), Widerspruch erhoben werden. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweise:

Einer Begründung der Allgemeinverfügung bedarf es gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht. Die Allgemeinverfügung ist mit umfangreicher Begründung über die Internetseite der Stadt Halle (Saale) „www.halle.de“ zugänglich. Für den durch die Quarantäne erlittenen Verdienstausfall können Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall eine Entschädigung (§§ 56,57 IFSG) erhalten.

Stadt Halle (Saale), den 27.03.2020

Dr. Bernd Wiegand

Oberbürgermeister

Allgemeinverfügung der Stadt Halle vom 27. März 2020(PDF | 103 KB)