Tageskliniken und Reha-Einrichtungen müssen Leistungen einschränken

von 21. März 2020

In Tageskliniken der psychiatrischen und geriatrischen Fachgebiete sind ab sofort alle Leistungen auf das notwendige Maß zu beschränken, soweit dies medizinisch vertretbar ist. Alle Leistungen, die nicht sofort abgebrochen werden können, sollen in die stationäre Behandlung überführt werden.

Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe sind nur noch für diejenigen dort beschäftigen und betreuten Menschen mit Behinderungen geöffnet, die anderweitig nicht betreut werden können. Für diesen Personenkreis ist eine Notbetreuung sicherzustellen.

In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen dürfen bis auf weiteres keine Vorsorge und Rehabilitationsmaßnahmen nach § 41 SGB V begonnen werden. Für Patientinnen und Patienten bzw. betreute Personen, die bis 19. März 2020 Maßnahmen begonnen haben, dürfen die Maßnahmen regulär beendet werden.

In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen dürfen bis auf weiteres nur Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen allgemeiner Heilverfahren gem. § 40 Abs. 1 SGB V erbracht werden, die medizinisch indiziert sind. Bei den Patienten im Heilverfahren, bei denen die Behandlung medizinisch erforderlich ist oder deren häusliche Versorgung nicht gewährleistet ist, werden die Maßnahme bis zum geplanten Abschluss fortgesetzt. Leistungen der Anschlussheilbehandlung sind weiterhin zu erbringen. Sollten diese Patienten jedoch in gutem Allgemein- und stabilem Krankheitszustand nach Einschätzung des behandelnden Arztes sein, ist auch hier die vorzeitige Entlassung mit dem Patienten zu besprechen.

In Einrichtungen, in denen Personen mit Pflegebedarf teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- und Nachtpflege), dürfen ab sofort keine entsprechenden Leistungen mehr erbracht werden. Von dem Verbot sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die als in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte zur Aufrechterhaltung dieser Strukturen und Leistungen erforderlich sind – vergleichbar der Regelung zur Notbetreuung in Kita und Schule.

Außerdem gibt es eine Ausnahme für Menschen, bei denen Zuhause die pflegerische Versorgung nicht sichergestellt werden kann.