Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der Praxis – Was ist zu beachten

von 12. Februar 2016

Dirk Troll, vom Betreuungsverein Halle e. V., spricht über die Absicherung und Betreuung medizinisch in Not geratener Menschen. Auftrag des Betreuungsvereins ist das Ehrenamt in der rechtlichen Betreuung zu fördern, d. h. Bürgerinnen und Bürger für dieses Ehrenamt zu gewinnen, sie in die Aufgaben einzuführen, fortzubilden und sie sowie Bevollmächtigte zu beraten und zu unterstützen. Ebenso wird über Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen informiert.

Bei schweren Erkrankungen sollte die Fürsorge der Angehörigen schriftlich geregelt werden. Nach welchen Grundsätzen gehandelt oder ob ein gerichtlich bestellter Betreuer eingesetzt wird, hängt von unterschiedlichen Situationen ab.

Während und nach der Veranstaltung ist Raum für Fragen und zum Austausch. Der Eintritt zur Veranstaltung ist kostenfrei! Anmeldungen unter 0345 478 8110 oder info@sakg.de.

Vortrag „Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der Praxis – Was ist zu beachten“

17. Februar 2016 (Mittwoch), 17 Uhr

Sachsen-Anhaltische Krebsgesellschaft e. V.

Veranstaltungsraum(Gelände der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Haus 3, 3. Etage)

Paracelsusstraße 23

06114 Halle (Saale)

Anmeldungen unter 0345 478 8110 oder info@sakg.de

Hintergrund:

Jeden kann es jederzeit treffen: Durch Unfall oder Erkrankungen können Menschen die wichtigen Dinge des Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln. Bevor man anderen wichtige Entscheidungen überlässt bzw. die Verantwortung abgibt, sollte vorbeugend selbst entschieden werden, was in einem solchen Falle geschehen soll.

Der Gesetzgeber bestellt in der Regel durch das örtliche Amtsgericht bzw. Vormundschaftsgericht einen Betreuer für den Fall, dass jemand z. B. durch einen Infarkt, Demenz oder eine Krebserkrankung nicht mehr handlungsfähig ist. Um zu vermeiden, dass durch die Gerichte eine fremde Person benannt wird, kann mit einer Betreuungsverfügung frühzeitig eine Person des Vertrauens benannt werden, die durch das Gericht zum Betreuer bestellt bzw. nicht bestellt werden soll, wo sich der Wohnsitz des zu Betreuenden befindet und in eingeschränktem Maße wie mit Finanzen umgegangen werden soll. Die Bestellung obliegt letztlich dem Gericht, das auch eine gewisse Kontrolle über den Betreuer ausübt. Um aber ein Stück weit Sicherheit für die zu betreuende Person zu erhalten, können im Vorfeld Maßnahmen ergriffen werden.

Infos an die Redaktion:

Weitere Informationen zur Arbeit der Krebsgesellschaft und deren Veranstaltungen befinden sich auf der Internetseite www.sakg.de.

Logos und Bilder unter Quellenangabe „Sachsen-Anhaltische Krebsgesellschaft e. V.“ zur freien Verfügung.