Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der Praxis – Was ist zu beachten?

von 14. Juni 2017

Dirk Troll, vom Betreuungsverein Halle e. V., spricht über die Absicherung und Betreuung in medizinisch in Not geratener Menschen. Auftrag des Betreuungsvereins ist das Ehrenamt in der rechtlichen Betreuung zu fördern, d.h. Bürgerinnen und Bürger für dieses Ehrenamt zu gewinnen, sie in die Aufgaben einzuführen, fortzubilden und sie sowie Bevollmächtigte zu beraten und zu unterstützen. Ebenso wird über Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen informiert.

Bei schweren Erkrankungen sollte die Fürsorge der Angehörigen schriftlich geregelt werden. Nach welchen Grundätzen gehandelt oder ob ein gerichtlich bestellter Betreuer eingesetzt wird, hängt von unterschiedlichen Situationen ab.

Während und nach der Veranstaltung ist Raum für Fragen und Austausch.

Die Veranstaltung ist kostenfrei! Anmeldungen unter 0345 478 8110 oder info@sakg.de.

Vortrag „Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der Praxis – Was ist zu beachten“

21. Juni 2017 (Mittwoch), 17 Uhr

Sachsen-Anhaltische Krebsgesellschaft e. V.

Veranstaltungsraum

(Gelände der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Haus 3, 3. Etage)

Paracelsusstraße 23

06114 Halle (Saale)

Anmeldungen unter 0345 478 8110 oder Info@sakg.de

Hintergrund:

Jeden kann es jederzeit treffen: Durch Unfall oder Erkrankungen können Menschen die wichtigen Dinge des Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln.

Bevor man anderen wichtige Entscheidungen überlässt bzw. die Verantwortung abgibt, sollte vorbeugend selbst entschieden werden, was im Falle eines Angehörigen geschehen soll.

Der Gesetzgeber bestellt in der Regel, durch das örtliche Amtsgericht als Vormundschaftsgericht, Betreuer, für den Fall, dass jemand etwa durch einen Infarkt, Alters- oder Krebserkrankung (Demenz) usw. nicht mehr handlungsfähig sind.
Um zu vermeiden, dass durch die Gerichte eine fremde Person benannt wird, kann mit einer Betreuungsverfügung frühzeitig eine Person des Vertrauens benannt werden, die durch das Gericht bestellt werden soll, aber auch wer nicht zum Betreuer werden soll, wo sich der Wohnsitz des Betreuten befindet und in eingeschränktem Maße wie mit Finanzen umgegangen werden soll.

Die Bestellung obliegt letztlich dem Gericht, das auch eine gewisse Kontrolle über den Betreuer ausübt. Um aber ein Stück weit Sicherheit für die zu betreuende Person zu erhalten, können im Vorfeld Maßnahmen ergriffen werden.