Hin und wieder braucht ein jeder Abstand vom Alltag, um sich zu erholen und neue Kraft zu schöpfen. Vielen Menschen ist oft jedoch gar nicht bewusst, welche Angebote zur Entlastung von der Pflegekasse bezahlt werden, sagt die AOK Sachsen-Anhalt.
Für alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 gibt es beispielsweise die Angebote der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Damit wird der pflegebedürftige Angehörige weiterhin versorgt, wenn die Pflegeperson einen Urlaub benötigt, selbst erkrankt oder wichtige Termine wahrnehmen muss.
Bei der Verhinderungspflege wird der Pflegebedürftige weiterhin zu Hause versorgt, beispielsweise durch einen ambulanten Pflegedienst oder einen Ersatzpfleger. Voraussetzung dafür ist, dass der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Verhinderung der Pflegeperson mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt wurde. Die Pflegekasse erstattet dann für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr einen Betrag von bis zu 1.612 Euro. Die Verhinderungspflege kann aber auch durch Angehörige bis zum 2. Verwandtschaftsgrad übernommen werden. In diesem Fall werden die Aufwendungen des Angehörigen maximal bis zur Höhe des Pflegegeldes erstattet, welches für den jeweiligen Pflegegrad gilt.