Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen steigen

von 10. Dezember 2015

DieErhöhung des Zusatzbeitragesmuss mit der Neuregelung der Finanzstruktur der Krankenversicherung alleinig von den Arbeitnehmern getragen werden. Der Arbeitgeberanteil ist damit gedeckelt worden. Der Beitragssatz, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte bezahlen, beträgt auch im Jahr 2016 14,6 Prozent vom Bruttoeinkommen.

In Abhängigkeit von ihrer wirtschaftlichen Lage können die Kassen die Höhe des Zusatzbeitrages individuell festlegen, was gegenwärtig – wenn auch noch etwas verhalten – bereits passiert. Erste Zahlen seitens der Techniker Krankenkasse und der DAK kursieren in den Medien.

In der Vergangenheit gab es im Zusammenhang mit der erstmaligen Erhebung bzw. Erhöhung von Zusatzbeiträgen wahre Kündigungswellen von Versicherten, die einzelne Kassen in schwerwiegende finanzielle Probleme gebracht haben. Bisher haben deshalb erst wenige gesetzliche Kassen ihren Beitragssatz plus Zusatzbeitrag für 2016 bekannt gegeben.

Jeder gesetzlich Versicherte hat die Möglichkeit, die Kasse zu wechseln, sobald diese ihren Zusatzbeitrag erhöht. Der Gesetzgeber hat dazu ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, über das die Kassen jeden Versicherten auch zu informieren haben. Außerdem müssen sie auf das Informationsangebot des GKV-Spitzenverbandes hinweisen, der eineÜbersichtüber die Höhe der Zusatzbeiträge der verschiedenen Krankenkassen bereithalten muss.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. sollten Verbraucher vor Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechtes zunächst erst einmal abwarten, wie sich der Markt in Sachen “Zusatzbeitrag” sondiert. Es nützt wenig zu kündigen, um dann in eine Kasse zu wechseln, die vielleicht sogar einen höheren Zusatzbeitrag erhebt. Nicht allein die Höhe des Zusatzbeitrages sollte der Beweggrund dafür sein, Mitglied einer bestimmten gesetzlichen Krankenkasse zu sein. Bei einer Entscheidung für oder gegen eine Kasse sind auch solche Faktoren wie Beratung, Service, Erreichbarkeit und besondere Satzungsleistungen zu berücksichtigen.

Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt