Sachsen-Anhalt verlängert 18. Eindämmungsverordnung

Sachsen-Anhalt verlängert 18. Eindämmungsverordnung
von 25. Oktober 2022 0 Kommentare

Sachsen-Anhalt verlängert die Regelungen der 18. Eindämmungsverordnung bis zum 26. November 2022. Das hat das Kabinett am Dienstag in Magdeburg beschlossen. Damit bleibt es in Sachsen-Anhalt bei den bekannten Regelungen. Eine Maskenpflicht für Innenräume besteht daher nicht.

 

Auf Grundlage der sachsen-anhaltischen Eindämmungsverordnung muss im ÖPNV weiterhin ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Die Verkehrsministerkonferenz, wie auch die Konferenz der Ministerpräsidenten, hatte ein einheitliches Verfahren für die gesamte Bundesrepublik empfohlen. Sachsen-Anhalt bleibt damit im Geleitzug aller Bundesländer. Angesichts des Infektionsgeschehens appelliert Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne an das Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger: „Zum Schutz von Menschen im hohen Alter oder mit Vorerkrankungen sollten wir alle weiterhin Vorsicht walten lassen. Gerade in Innenräumen und an Orten, an denen viele Menschen auf engem Raum zusammentreffen, ist aktuell dringend anzuraten, eine Maske zu tragen.“

Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) besteht zudem weiterhin eine bundesweit geltende Verpflichtung zur Testung in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten. Zudem besteht in diesen Einrichtungen sowie im Personenfernverkehr und beispielsweise in Arztpraxen eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Im Personenfernverkehr können Kinder zwischen 6 und 14 Jahren auch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Gleiches gilt für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.

In der Begründung zur 18. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist mit Blick auf Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser zudem klargestellt worden, dass eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske nur dort zu tragen ist, wo es zu vielen Kontakten mit externen Personen kommt, beispielsweise in einem Bistro in einem Krankenhaus, Wartezonen oder Aufzügen. In Räumlichkeiten, die nicht für jedermann zugänglich sind und grundsätzlich nur von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden wie Patienten- bzw. Bewohnerzimmern, Therapiezimmern, Gemeinschafts- und Aufenthaltsräumen besteht keine Pflicht zum Maskentragen.

 

 

Verordnung
zur Änderung der Achtzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.
Vom 2S Oktober 2022.

Aufgrund von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28b, § 54 Satz 1, § 73 Abs. la Nr. 24 und Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454, 1465), wird verordnet:

§ 1

In § 6 Abs. 2 der Achtzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. September 2022 (GVB1. LSA S. 333) wird die Angabe „29. Oktober 2022 durch die Angabe „26. November 2022 ersetzt.

§2

Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2022 in Kraft.

Magdeburg, den 25. Oktober 2022.
Die Landesregierung
Sachsen-Anhalt

——————————————————–

 

Achtzehnte Verordnung
über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus

SARSCoV2 in SachsenAnhalt

(Achtzehnte SARSCoV2Eindämmungsverordnung 18. SARSCoV2EindV).

Vom 27. September 2022.
zuletzt geändert durch

Verordnung

zur Änderung der Achtzehnten SARSCoV2Eindämmungsverordnung

Vom 25 . Oktober 2022.

Aufgrund von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28b, § 54 Satz 1, § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1ba des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454, 14652), wird verordnet:

 

Aufgrund von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28b, § 54 Satz 1, § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454, 146), wird verordnet:

Präambel

Diese Verordnung dient der Bekämpfung der COVID19Pandemie im Rahmen des Gesundheitsschutzes. Zu diesem Zweck sollen das Infektionsgeschehen reduziert sowie die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems und der sonstigen kritischen Infrastrukturen gewährleistet werden. Weiterhin gilt es, eigene Interessen zurückzustellen und freiwillig das Gemeinwohl zu stärken. Das bedeutet, Verantwortung und Fürsorge für andere zu übernehmen. Zur Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems und zum Schutz der Allgemeinheit, insbesondere der vulnerablen Personengruppen, sind weiterhin besondere Schutzmaßnahmen notwendig. Um Kontakte zu reduzieren und einen Schutz der Anwesenden vor Infektionen zu gewährleisten wird empfohlen, möglichst einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, die Hygiene zu beachten sowie insbesondere in geschlossenen Räumen einen medizinischen MundNasenSchutz zu tragen und Innenräume regelmäßig zu lüften. Jede Person ist angehalten, physischsoziale Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten und sich regelmäßig zu testen.

 

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Ein medizinischer MundNasenSchutz im Sinne dieser Verordnung ist eine mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:201910 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OPMaske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (insbesondere eine FFP1, FFP2 oder FFP3Maske). Soweit eine Verpflichtung zur Verwendung eines medizinischen MundNasenSchutzes vorgeschrieben ist, gilt dies nicht für:

1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
2. gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit ihnen kommunizieren und

3. Personen, denen die Verwendung eines MundNasenSchutzes wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.

(2) Von der Nachweispflicht eines Tests nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes ausgenommen sind

1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARSCoV2 aufweisen, sowie
2. Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der
Testung entgegenstehen.

 

§ 2
Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen MundNasenSchutzes


(1) Besucher und Fahrgäste haben in den folgenden Einrichtungen in geschlossenen Räumen auf Verkehrs und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen MundNasenSchutz nach § 1 Abs. 1 zu tragen:

1. Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs,
2. Obdachlosenunterkünfte,

3. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern und

4. öffentlich zugängliche Innenräume von Justizvollzugseinrichtungen, in denen sich mehrere Personen aufhalten.

Die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen MundNasenSchutzes gilt nicht für Bewohner der in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Einrichtungen. Die Beförderer nach Satz 1 Nr. 1 haben die Einhaltung der Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen MundNasenSchutzes durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen. Personen, die die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen MundNasenSchutzes nicht erfüllen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.

(2) Für das in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 tätige Kontroll und Servicepersonal und das Fahr und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht, gilt die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen MundNasenSchutz nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

 

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28b Abs. 2 und § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 keinen medizinischen MundNasenSchutz trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Abs. 1 Satz 2 vorliegt.

(2) Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 werden als Anlage veröffentlicht.

 

§ 4
Vollzug

Für den Vollzug dieser Verordnung sind neben den zuständigen Gesundheitsbehörden die Sicherheitsbehörden nach § 89 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes SachsenAnhalt zuständig, wenn die Gesundheitsbehörden nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können. Die Sicherheitsbehörden nach § 89 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes SachsenAnhalt haben in diesen Fällen die zuständigen Gesundheitsbehörden unverzüglich über getroffene Maßnahmen zu unterrichten.

 

§ 5
Sprachliche Gleichstellung

Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form

 

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 2629. NovemberOktober 2022 außer Kraft.

Magdeburg, den 25 . September 2022.

Die Landesregierung
SachsenAnhalt

         

Noch keine Kommentare

Beginne eine Unterhaltung

Noch keine Kommentare

Du kannst der erste sein der eine Unterhaltung startet.

Only registered users can comment.