Für mehr Selbstbestimmung am Lebensende

von 1. Februar 2021

Im vergangenen Jahr hat das Bundesverfassungsgericht den vom Bundestag 2015 verabschiedeten Paragraphen 217 im Strafgesetzbuch (StGB) für verfassungswidrig erklärt. Mit diesem war die geschäftsmäßige Sterbehilfe verboten. Das Gesetz verstoße jedoch gegen das im Grundgesetz gewährte Recht auf selbstbestimmtes Sterben, so die Begründung der Verfassungsrichter. “Die Kontroverse um die Selbstbestimmung am Lebensende und damit um das Recht der Sterbehilfe wird eine der Debatten sein, welche das Jahr 2021 prägen werden”, sagt der Medizinrechtler Prof. Dr. Henning Rosenau von der MLU. “Die Parlamente werden nun zu entscheiden haben, wie ein selbstbestimmtes Sterben in unserer pluralistischen Gesellschaft künftig geregelt sein sollte.”

Mit ihrem Gesetzentwurf legen die Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler aus Halle, München und Augsburg dazu einen Vorschlag vor. Er berücksichtigt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch faktisch hinreichender Raum zur Entfaltung und Ausübung belassen bleiben muss. Zugleich versteht er sich laut Rosenau als Mittel der Suizidprävention, die mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben untrennbar verbunden ist. “Unser Regelungsvorschlag beschränkt sich dabei nicht auf die geschäftsmäßige Suizidförderung, er ist also nicht als ein schlichtes Reparaturgesetz für den nichtig erklärten Paragraphen 217 StGB zu verstehen”, so der Jurist. Vorgeschlagen wird vielmehr eine umfassende Regelung zur Selbstbestimmung am Lebensende. Auf der Grundlage der Freiverantwortlichkeit der individuellen Entscheidung zum Sterben werden Vorschläge zur Regelung des Behandlungsverzichts, der Behandlungsbegrenzung und des Behandlungsabbruchs, des Suizids und des assistierten Suizids sowie der indirekten und aktiven Sterbehilfe unterbreitet. “Dabei haben wir auch die praktischen Folgefragen einbezogen, etwa die nach dem rechtssicheren Zugang zu angemessenen Sterbehilfemitteln oder zur Leichenschau”, sagt Rosenau.

Da der Vorschlag der Juristinnen und Juristen als Gesetzentwurf gestaltet ist, könnte dieser direkt zur Diskussion in den Bundestag eingebracht werden. “Der Entwurf soll nicht nur einen Beitrag zur rechtswissenschaftlichen, sondern auch zur gesellschaftlichen Diskussion um die Stärkung von Selbstbestimmung am Lebensende und Suizidprävention leisten”, so Rosenau abschließend.

Zur Publikation:

Dorneck/Gassner/Kersten/Lindner/Linoh/Lorenz/Rosenau/Schmidt am Busch. Sterbehilfegesetz – Augsburg-Münchner-Hallescher Entwurf. Verlag Mohr Siebeck. 19 Euro, 84 S., ISBN: 978-3-16-16047-0, e-book ISBN: 978-3-16-16007-8, doi: 10.1628/978-3-16-160067-8