Änderungen im Schengener Grenzkodex

von 6. April 2017

Mit der Änderung werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Personen beim Überschreiten der Schengen-Außengrenzen einem systematischen Abgleich der personenbezogenen Daten und des Reisedokumentes mit dem Fahndungsbestand zu unterziehen. Dieser nunmehr systematische Abgleich gilt künftig auch für diejenigen, die nach EU-Recht Anspruch auf freien Personenverkehr haben.

Durch die Kontrollen können sich die Mitgliedstaaten zudem vergewissern, dass diese Personen insbesondere keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellen und ist daher im Interesse der Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger.

Die vorliegende Änderung ist eine Reaktion auf die zunehmende terroristische Bedrohung in Europa, wie sie durch die Anschläge z.B. in Paris, Brüssel und Berlin sichtbar geworden ist und soll zu einem schengenweit einheitlich hohen Kontrollniveau beitragen.

Die Bundespolizei wird alle Anstrengungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtungen unternehmen, Auswirkungen auf den Flugverkehr und Wartezeiten für die Reisenden so verträglich wie möglich zu halten.

Hintergrund:

Am 15. März 2017 wurde durch die Europäische Union per Änderungs-verordnung EU Nr. 2017/458 eine gezielte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (neu: VO (EU) 2016/399) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) vorgenommen.