Die unkomplizierte Inbetriebnahme der seit Mitte Januar in der Stadt befindlichen Leih-E-Scooter verleitet dazu, nach einer durchzechten Partynacht schnell und günstig nach Hause zu kommen. Doch was viele E-Scooternutzer nicht wissen – sie riskieren unter anderem ihren Führerschein, wenn sie alkoholisiert oder unter Drogen fahren, auch wenn für diese Fahrzeuge selbst kein Führerschein benötigt wird.
Es handelt sich dennoch um Kraftfahrzeuge, somit gelten dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer.
Das bedeutet konkret:
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0,0 für Fahrer unter 21 Jahren und diejenigen, welche sich in der Probezeit
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Ab 0,5 bis 1,09 begehen E-Scooternutzer eine Ordnungswidrigkeit. Diese ist laut Bußgeldkatalog bei erstmaliger Feststellung mit einer Strafe von 500, 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot Für jene, welche in der Vergangenheit bereits alkoholisiert beim Führen eines Fahrzeuges festgestellt wurden, gelten höhere Bußgeldsätze.
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Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 begehen E-Scooternutzer eine Straftat nach §316 StGB, welche eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe nach sich ziehen kann. Dies ist auch der Fall, wenn eine Promillegrenze von 0,3 erreicht und durch die Polizei Fahrunsicherheit festgestellt wurde.
In diesen Fällen, wird durch die Beamten der Polizei eine Blutentnahme veranlasst so wäre man vermutlich doch zu Fuß schneller daheim gewesen.
Bei nachgewiesenem Drogenkonsum gelten dieselben Strafen, wie für alkoholisierte Fahrer. Es wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, sollte die Polizei keine Ausfallerscheinungen feststellen. Mit Ausfallerscheinungen wird ebenfalls ein Strafverfahren gem. §316 StGB eingeleitet.
Die Gefährlichkeit der Nutzung von E-Scootern unter Einwirkung von Alkohol und/oder Drogen ist nicht zu unterschätzen. Unabhängig von möglichen Strafen, besteht ein hohes Unfallrisiko und Verletzungen ähnlich einem Sturz mit dem Fahrrad können die Folge sein. Machen Sie sich die Konsequenzen bewusst! Im Zweifel begibt man sich mit der Entscheidung, entweder zu Fuß zu gehen, andernfalls den ÖPNV oder ein Taxi zu nutzen, auf die sichere Seite.
Weiterhin wird auf folgende allgemeine Verkehrsverhaltensweisen für E-Scooterfahrer hingewiesen:
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Die Fahrt in Fußgängerzonen ist untersagt – auch auf Fußwegen dürfen E-Scooter nicht genutzt werden, es sei denn, es wurde durch nebenstehendes Verkehrszeichen freigegeben.
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Bei Vorhandensein von Radwegen, sind diese durch E-Scooterfahrer zu nutzen. Sind keine Radwege vorhanden, muss auf der Straße gefahren werden.
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Es drohen Verwarngelder in einer Höhe von bis zu 30, sollte man diese Verkehrsverhaltensweisen nicht beachten.
Sollten sich weitere Fragen ergeben, können weitere Informationen zu Elektrokleinstfahrzeugen, zu welchen die E-Scooter zählen, über das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unter folgendem Link abgerufen werden.