Bundespolizei und Zoll nehmen illegal beschäftigte Arbeitnehmer in Gewahrsam

von 11. März 2020

Im Rahmen der Durchsuchungen wurde umfangreiches Beweismaterial sichergestellt. Des Weiteren wurde bei einer Person der Besitz von Betäubungsmittel festgestellt. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Zufallsfund. Die Betäubungsmittel wurden sichergestellt.

Seit dem Sommer des vergangenen Jahres ermittelt die Bundespolizeiinspektion Ludwigsdorf im Auftrag der Staatsanwaltschaft Meiningen gegen die Geschäftsführer der Firma. Den Verdächtigen wird gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern vorgeworfen. Seit geraumer Zeit laufen darüber hinaus Ermittlungen durch das Hauptzollamt Erfurt. Im Fokus dieser Ermittlungen steht der Verdacht der illegalen Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltstitel sowie Verstöße gegen das Mindestlohngesetz. In diesem Zusammenhang besteht auch der Verdacht, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht in richtiger Höhe an die zuständigen Einzugsstellen abgeführt wurden.

Im Juni 2019 waren auf der Bundesautobahn 4 bei Görlitz acht ukrainische Staatsangehörige nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet kontrolliert worden. Wie sich herausstellte, befanden sich die Männer auf dem Weg nach Thüringen. Dort wurden sie bereits erwartet. In der Firma der Hauptbeschuldigten sollten sie unter dem Mindestlohn arbeiten. Nach derzeitigem Ermittlungsstand wurden seit 2019 in der bundesweit vertretenen Firma mindestens 95 ukrainische Arbeitnehmer illegal beschäftigt.

Der Einreise folgte der zielgerichtete Erwerbsaufenthalt. Der Erwerbsaufenthalt gestaltete sich in der Regel so, dass die ukrainischen Arbeitskräfte am Sitz der Hauptfirma in Thüringen oder in Betriebsniederlassungen in Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen eingesetzt wurden.

Die Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern zugleich eine Unterkunft an. Als Unterkunft dienen Immobilien, die im Besitz oder im Eigentum der Arbeitgeber stehen. Oft sind die betreffenden Immobilien stark abgewohnt oder befinden sich in schlechtem Zustand. Die anfallenden Unterkunftskosten werden im Regelfall mit dem ohnehin niedrigen Arbeitslohn verrechnet.

Eine visafreie Einreise für ukrainische Staatsbürger mit biometrischem Pass ist im Rahmen eines Kurzaufenthaltes möglich, soweit deren geplanter Aufenthalt 90 Tage nicht übersteigt und sie in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausüben. Sobald während des Kurzaufenthalts im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, wird ein Aufenthaltstitel benötigt.

Letztlich führt diese Situation zum unerlaubten Aufenthalt. Wer Ausländer zu einer solchen Handlung anstiftet oder Hilfe leistet oder dafür einen (Vermögens)Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt, macht sich möglicherweise des Einschleusens bzw. im besonderen Fall des gewerbsmäßigen Einschleusens verdächtig.

Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden. Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Sozialversicherungsbeiträge vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer Ausländer in größerem Umfang ohne Aufenthaltstitel beschäftigt.

An dem Einsatz waren unmittelbar 73 Zollbeamte sowie rund 500 Bundespolizeibeamte beteiligt.