Feuerwehrmann gewinnt vor Gericht gegen die Stadt Halle

von 29. März 2017

Im hier zu entscheidenden Fall hatte der Feuerwehrmann schriftlich seinen sofortigen Austritt aus der freiwilligen Feuerwehr erklärt. Diesen Antrag nahm er vier Tage später per E-Mail zurück. In seiner am darauf folgenden Tag stattfindenden Sitzung stellte der Wehrausschuss fest, dass der Dienst des Klägers als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr sofort beendet sei. Die Rücknahme des Austrittsantrages sei nicht zu berücksichtigen gewesen, weil die Mitgliedschaft bereits unmittelbar durch die Austrittserklärung beendet worden sei.

Die Klage, mit der sich der Kläger gegen den dazu ergangenen Bescheid der Beklagten wendet, in dem diese ihm seine Entlassung aus dem Feuerwehrdienst mitgeteilt hat, hat Erfolg. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beendigung des Dienstes als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr nicht bereits durch die Erklärung über den Austritt eintritt. Nach der Feuerwehrsatzung der Beklagten können die Feuerwehrangehörigen die Beendigung des Dienstes aus wichtigen persönlichen oder gesundheitlichen Gründen beantragen. Hierüber hat der Wehrausschuss zu entscheiden. Erst mit seiner stattgebenden Entscheidung wird der beantragte Austritt wirksam.

Im streitigen Fall hat der Kläger seinen Antrag allerdings bereits vor der Entscheidung des Ausschusses wirksam zurückgenommen. Dies istweder durch Rechtsvorschriften noch durch die Satzung der Beklagten ausgeschlossen und entspricht auch der vergleichbaren Rechtslage im Beamtenrecht, wonach gleichfalls die Rücknahme der Entlassungserklärung vorgesehen ist.

Lag dem Wehrausschuss somit im Zeitpunkt seiner Entscheidung kein Entlassungsantrag mehr vor, konnte über diesen auch nicht entschieden werden. Das Dienstverhältnis des Klägers ist daher nicht beendet.

Es besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Berufung zu beantragen, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

VG Halle, Urteil von 23. März 2017 – 3 A 123/16 HAL –