Leistungsempfänger wegen Betrug zu Freiheitsstrafe verurteilt

von 21. Januar 2021

Die Bediensteten des Hauptzollamtes Magdeburg -Finanzkontrolle Schwarzarbeit Halle (Saale)- ermittelten, dass der Mann seit dem Jahr 2014 eine selbständige Tätigkeit als Servicetechniker ausübte und dabei ein monatliches Einkommen von bis zu 9.700,00 EUR erzielte. Zur Verschleierung seiner Aktivitäten ließ der Unternehmer seine bereits in Altersrente befindliche Mutter das Gewerbe für sein Einzelunternehmen anmelden und vorgeben, dass sie das Gewerbe ausüben würde. Der Sachverhalt wurde im Zuge der Bearbeitung eines anderen Ermittlungsverfahrens bekannt.

Während der Zeit der Selbständigkeit bezog er von 2015 bis 2018 aber dennoch zu Unrecht Arbeitslosengeld II und verschwieg pflichtwidrig gegenüber dem Jobcenter Saalekreis die Ausübung seiner Tätigkeit und das erzielte Einkommen. Im benannten Zeitraum bezog er Arbeitslosengeld II in Höhe von mehr als 29.000 Euro ohne rechtlichen Grund zum Nachteil des Jobcenters und erfüllte nach Ansicht des Gerichts den Tatbestand des Betrugs, strafbar nach § 263 Strafgesetzbuch.

Der Paragraph 263 des Strafgesetzbuches sieht im Falle des Betrugs eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Das Urteil ist bereits rechtskräftig. Neben der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung muss der Verurteilte den verursachten Schaden wiedergutmachen.