Verkehrskontrolle auf der A14

Verkehrskontrolle auf der A14
von 22. November 2017

Im Verlauf der Kontrolle konnte der Fahrer des Schwerlasttransportes diese Genehmigungen nicht vorweisen. Lediglich eine für das Fahrzeug mitführpflichtige Ausnahmegenehmigung nach Vorschriften der StVZO konnte vorgelegt werden. Diese alleinig ist aber für eine Teilnahme am Straßenverkehr, aufgrund Überschreitung der Maße zu Gewicht, Breite, Länge der Ladung sowie der Abmaße des Fahrzeuges selbst nicht ausreichend. Nach Angaben des Fahrers hat das Unternehmen den Antrag für eine Erlaubnis zur Teilnahme am Straßenverkehr gem. § 29 Abs. 3 StVO zwar bei der entsprechenden Behörde eingereicht, aber noch nicht erhalten. Trotz des fehlenden Erlaubnisbescheides wurde der Transport durchgeführt. Dem Fahrer war folglich auch nicht bekannt, ob bestimmte Auflagen und zeitliche Beschränkungen für die Durchführung des Transportes bestehen. Hier wurde die Weiterfahrt bis zum Vorliegen einer entsprechenden Erlaubnis untersagt, gegen das Transport durchführende Unternehmen wurde ein Verfallverfahren gem. § 29a OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) eingeleitet.

Nachfolgende Ermittlungen haben ergeben, dass der entsprechende Antrag für die Erlaubnis zur Teilnahme am Straßenverkehr erst am Folgetag durch das Unternehmen bei der zuständigen Behörde eingereicht und durch diese erteilt wurde. Demnach konnte der Fahrer auch nicht wissen, dass er zur Feststellungszeit um 17:15 Uhr den Transport aufgrund einer zeitlichen Beschränkung gar nicht hätte fahren dürfen. Für diesen bestand in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr ein Fahrverbot, somit durfte der Transport nur in der Nachtzeit durchgeführt werden.

Nach Angaben des Unternehmens beträgt der Tatertrag (Gewinn) für die Durchführung des Transportes 5.439,53 EUR, genau dieser Betrag wird jetzt im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen das Transport durchführende Unternehmen durch die Verfolgungsbehörde als Geldbuße festgesetzt.